Zusammenfassung
Der Staat und die Gemeinden gaben vielfach Liegenschaften, vor allem Ödland, das in Kultur genommen werden sollte, in Erbpacht. Dabei übernahm der Pächter das Grundstück (ager vectigalis) gegen eine feststehende jährliche Abgabe (vectigal, canon) entweder für immer (in perpetuum) oder doch auf lange Zeit (z. B. auf hundert Jahre). Seine Erben traten in seine echtsstellung ein (Paul. D. 6, 3, 1; Hygin bei Lachmann: Gromatici I 116f.). Das Eigentum blieb, wie bei der gewöhnlichen Pacht, beim Verpächter; während aber dort der Pächter nur ein obligatorisches Recht (Ldio conducti) auf Überlassung des Grundstücks hatte, erwarb er hier eine dingliche Rechtsstellung. Vor allem gewährte ihm der Prätor einen dinglichen Herausgabeanspruch gegen jeden, der ihm das Grundstück vorenthielt, auch gegen den Eigentümer (actio vectigalis)2. Ferner standen dem Erbpächter die Besitzinterdikte zu (§ 64, 2b). Der Erbpächter konnte das Grundstück veräußern, verpfänden3, zum Gegenstand eines Vermächtnisses machen, selbstverständlich aber nur so, daß die Rechtslage gegenüber dem Eigentümer die gleiche blieb; insbesondere ging die Zinsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger über. — Diese schon früh entwickelte Erbpacht war auch in der Kaiserzeit weit verbreitet; sie wurde nunmehr vielfach als ius perpetuum (Ewigrecht) bezeichnet und erstreckte sich, anders als in republikanischer Zeit, in der sie meist als Kleinpacht vorkam, mehr und mehr auch auf große Liegenschaftskomplexe4.
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© 1949 Springer-Verlag / Berlin · Göttingen · Heidelberg
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Wenger, L., Kunkel, W. (1949). Erbzinsrechte. In: Römisches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 2/3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96428-2_11
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