Zusammenfassung
Der Ausdruck „Bedingung“ wird in der Rechtsprechung in verschiedener Bedeutung gebraucht. Wie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nennt man Bedingung die Umstände, unter denen etwas geschieht, wobei man annimmt, daß die Umstände das Geschehen „bedingen“. Im Strafrecht und im zivilen Haftungsrecht spricht man von Bedingung im Sinne von Ursache. Man fragt, ob ein Tun oder Unterlassen die „Bedingung“ eines Erfolges ist und deshalb das Tun oder Unterlassen strafbar ist oder eine zivilrechtliche Haftung auslöst. Im Vertragsrecht wird als Bedingung die Vertragsnorm bezeichnet. So spricht man von den Bedingungen eines Vertrages, von günstigen oder ungünstigen Bedingungen etc. Eine besondere Rolle spielen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen1.
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Literatur
Siehe dazu oben § 37.
Vgl. dazu vor allem Henle, Unterstellung und Versicherung (1922). Der Arbeit von Henle ist, was das Grundsätzliche anbetrifft, nicht zu folgen. Die Frage nach der „Sanktion der Unterstellung nach bürgerlichem Recht“, worum es Henle vor allem geht, d. h. ob und welche Geltung die Vereinbarung einer condicio in praesens vel praeteritum collata hat, ist in Wirklichkeit gar keine Frage. Zu beachten ist die Arbeit von Henle aber wegen der Einzelfragen, vgl. a.a.O. S. 160 ff.
Vgl. D 12, 1, 37; siehe auch Windscheid, Pandektenrecht I § 87 N. 2 u. Zit.
Prot. I, 185 (Mugdan I, 764).
Unterstellung und Versicherung (1922).
Ebenso ist der Terminus „Voraussetzung“abzulehnen, den v. Tuhr II, 2, S. 280; II, 1 S. 199 als „zutreffend“empfohlen hat.
Vgl. Oertmann, Die Rechtsbedingung (1924); betr. der gemeinrechtlichen Literatur vgl. Windscheid, Pandektenrecht I § 87 N. 7, 8.
System III S. 123.
Vgl. Kaer, Röm. Privatrecht I § 61 IT.
Vgl. Windscheid, Pandektenrecht I § 86 N. 6.
Nach den Motiven (I, 251 = Mugdan I, 491) ist es der „grundsätzliche Standpunkt des Entwurfs, daß die auflösende Bedingung einen wesentlichen und untrennbaren Bestandteil des Gesamtinhalts der Willenserklärung bildet“. Vgl. auch Coing-Staudinger § 158 N. 8.
Vgl. v. Tuhr II, 2 S. 274.
ZZP 13, 57.
Coing-Staudinger § 158 N. 2 sagt, diese Bezeichnung sei „die vom theoretischen Standpunkt aus richtigere“. Man könnte auch sagen, sie sei von der Sache her die „richtige“.
So Enn.-Nipperdey § 194 III 3; Lehmann § 35 A IV 1; vgl. auch v. Tuhr II, 2 S. 274.
So mit Recht v. Tuhr II, 2 S. 274; vgl. auch Dernburg I § 150 III.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 194 III 3; anders Coing-Staudinger § 158 N. 3.
Vgl. v. Tuhr II, 2 S. 275; Coing-Kipp, Erbrecht § 23 III.
Nach römischem Recht hatte der unter einer solchen Bedingung als Vermächtnisnehmer Eingesetzte Sicherheit zu leisten (sogenannte cautio Muciana. Vgl. Kaser, Röm. Privatrecht I § 61 III).
Mot. I, 250 (Mugdan I, 491).
Wird ein Rechtsgeschäft von dem Wollen eines Dritten, d. h. seiner „Zustimmung“als einer Bedingung abhängig gemacht, so liegt eine condicio casualis vor. Sie ist eine Bedingung im Sinne der §§ 158 ff. Betreffs letztwilliger Verfügungen vgl. die Sondernorm des § 2065. Soweit von Rechts wegen die Zustimmung eines Dritten für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich ist, z. B. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§§ 107 ff.), die Zustimmung des Vertretenen zu dem Geschäft des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 177) oder des Berechtigten zu der Verfügung des Nichtberechtigten (§ 185), ist diese „Rechtsbedingung“keine Bedingung im Sinne der §§ 158 ff.
Vgl. Gabolde in Planiol-Ripert VII Nr. 1028. Die Bestimmung des Art. 1174 code civ., nach der eine Obligation nichtig ist, lorsqu’ elle a été contractée sur une condition potestative de la part de celui qui s’oblige, wird nur auf die condition purement potestative und nur auf die Suspensivbedingung dieser Art bezogen.
System III § 117 S. 131. Betr. der Lehre seit den Glossatoren vgl. Fitting, ZHR 5, 79 ff., 119 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen; zur geschichtlichen Entwicklung siehe auch Walsmann, Jher.Jb. 54, 264 ff.
a.a.O. S. 131 N. i.
Von anderen ist dagegen der Kauf auf Probe überhaupt nicht als Kauf unter einer „reinen“Wollensbedingung angesehen worden, weil nicht die Billigung des „Kaufs“im Belieben des Käufers stehe, sondern der Kauf nur auf das Gefallenfinden des Käufers an der Ware als Bedingung gestellt sei. So Unger ZHR 3, 386 ff.; Enneccerus, Rechtsgeschäft, Bedingung und Anfangstermin (1888) I S. 277 ff.; Kipp zu Windscheid, Pandektenrecht I § 93 N. 1. Der Kauf auf Probe in seinem Verhältnis zur Anerkennung der Wollensbedingung ist ein im 19. Jahrhundert viel behandeltes Thema. Vgl. Zitate bei Windscheid, Pandektenrecht I § 93 N. 1. Für das geltende Recht ist es dagegen zweifellos, daß beim Kauf auf Probe die Billigung des Kaufs in das Belieben des Käufers gestellt ist. So auch schon Kipp a.a.O.
Vgl. zur Literatur bes. Walsmann, Jher.Jb. 54, 199 N. 6; Oertmann, Kom. § 158 N. 4c; Enn.-Nipperdey § 194 N. 25, 26; Coing-Staudinger Vorbem. vor §§ 158 ff. N. 12. Aus der Rechtsprechung vgl. betreffs der Wollensbedingung bei gegenseitigen Verträgen RG 104, 98 ff., S. 100 Zit. In RG 72, 385 wird in einer Entscheidung der Vereinigten Zivilsenate als obiter dictum gesagt, es sei rechtlich nicht möglich, das bloße Wollen des Verpflichteten zur Vertragsbedingung zu machen.
Eine besondere Rolle hat die Frage der Wollensbedingung in der Rechtsprechung zum Stempelsteuerrecht gespielt. Es handelte sich darum, ob, wenn der Vertrag von dem Wollen eines Vertragspartners abhängig gemacht war, bereits ein Vertragsschluß vorliege, der die Stempelsteuerpflicht auslöse. Das Reichsgericht hat in diesen Fällen grundsätzlich das Bestehen eines Vertrages und damit die Stempelsteuerpflicht verneint (vgl. RG 124, 336 ff.; 131, 24 ff.; 136, 132 ff.).
§ 194 IV 3.
Das gilt auch trotz Art. 1174 code civ. für das französische Recht. Vgl. Gabolde in Planiol-Ripert VII Nr. 1028.
Daß das „Wollen“bei der Wollensbedingung durch eine Willenserklärung kundgegeben werden muß und nicht das „faktische“Wollen Inhalt einer Bedingung sein kann, ist heute allgemein anerkannt. A. M. noch Walsmann, Jher.Jb. 54, 197 ff.
Vgl. v. Tuhr II, 2 S. 279; Enn.-Nipperdey § 194 IV 3.
Vgl. Walsmann, Jher.Jb. 54, 228 ff.
In RG 54, 340 ff. ist vom Reichsgericht angenommen worden, daß die Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag zur Resolutivbedingung der Eigentumsübertragung gemacht werden kann (ebenso Enn.-Nipperdey § 194 III 2). In diesem Falle handelt es sich aber nicht um eine „Wollensbedingung“der Eigentumsübertragung. Wie auch sonst das Verfügungsgeschäft mit dem Kausalgeschäft über die Bedingung verknüpft werden kann, ist die Möglichkeit der Verknüpfung auch hinsichtlich des Rücktritts vom Kausalgeschäft zu bejahen.
Vgl. im einzelnen die Lehrbücher zum Schuldrecht und Erbrecht.
Vgl. zu der Literatur des 19. Jahrhunderts Windscheid, Pandektenrecht I §§ 86 ff. Wichtig für die Nachweise zur Literatur und zu den gesetzgeberischen Bemühungen auch besonders Gebhard, Vorentw. Allgem. Teil II, 2 S. 207 ff.
System III § 116 S. 120.
Vgl. zur Literatur Windscheid § 86 N. 3a; Gebhard a.a.O. S. 208 N. 1. — Savignys Formulierung von der Selbstbeschränkung des Willens ist nicht so zu verstehen, als ob der Wille selbst bedingt sei.
Vgl. Oertmann, Kom. § 158 N. 1; Coing-Staudinger Vorbem. vor §§ 158 ff. N. 5; anders jedoch v. Tuhr II, 1 S. 485; vgl. auch Blomeyer, Studien zur Bedingungslehre I, 1 ff. In BGH 20, 89 ff., 91 berichtet der BGH über die Ansicht des Kammergerichts als des Berufungsgerichts. Danach hat das Kammergericht in seiner Entscheidung gesagt, es sei herrschende, auch vom Reichsgericht vertretene Ansicht (vgl. bes. RG 64, 204 ff., 207; anders jedoch die vom Kammergericht zitierte Entscheidung RG 66, 345 ff., 349), daß bei der bedingten Eigentumsübertragung erst im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung der dingliche Vertrag geschlossen sei. Richtig demgegenüber BGH 20, 97; vgl. auch schon vorher BGH 10, 69 ff., 73 und RG 140, 223 ff., 226 unter Bezugnahme auf RG 66, 344 ff.
Vgl. Flume, Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis 14, 19 ff. Damit überwanden die römischen Klassiker für die bedingte Obligation die Regel der Unzulässigkeit des ab heredis persona incipere obligationem (Gai. 3, 100).
Anders noch die — überholte — Entscheidung RG 95, 105 ff., 107 betreffs der bedingten Eigentumsübertragung.
Vgl. oben § 18 Ziff. 3.
Vgl. betr. des Zeitmoments für die Frage der Sittenwidrigkeit oben § 18 Ziff. 6.
Vgl. BGH 10, 69 ff. und S. 73 Zit. BGH 30, 374 ff., 377; Blomeyer AcP 153, 239 ff.; Raiser, Dingliche Anwartschaften S. 36 u. N. 88 Zit. Die Schwierigkeiten, die Blomeyer für den gutgläubigen Erwerb sieht, wenn der Erwerber vor Eintritt der Bedingung bösgläubig wird, bestehen in Wirklichkeit nicht. Vor allem ist der Ansicht Blomeyer s nicht zu folgen, die Unschädlichkeit der mala fides superveniens lasse sich nur damit erklären, daß der bedingt Berechtigte bereits mit dem bedingten Geschäft das Recht erwerbe.
System III § 116 S. 121.
Windscheid, Pandektenrecht § 86 N. 3; gegen die Wertung der Bedingung als „Nebenbestimmung“ Enneccerus, Rechtsgeschäft, Bedingung und Anfangstermin I, 175 ff.; Enn.-Nipperdey § 194 I 1.
Vgl. Windscheid, Pandektenrecht I, § 86, insbes. N. 3a (für die aufschiebende Bedingung) und N. 6 (für die auflösende Bedingung).
Im ersten Entw. § 139 war dies allgemein für die Bedingung ausdrücklich gesagt (Vgl. auch Mot. I, 267 = Mugdan I, 500). Im zweiten Entw. wurde die Bestimmung mit der Begründung gestrichen, die Nichtigkeit ergebe sich „aus dem Wesen des bedingten Rechtsgeschäfts, bei welchem die Bedingung mit dem Rechtsgeschäfte untrennbar verbunden sei“(Prot. I, 373 = Mugdan I, 764).
Vgl. Mot. I, 265 (Mugdan I, 499) mit Zitaten betr. der Regelung in den dem BGB vorausgehenden Kodifikationen und Kodifikationsentwürfen.
Vgl. v. Tuhr II, 2 S. 281; Oertmann, Kom. Vorbem. 2c vor §§ 158 ff. u. Zit.; Coing-Staudinger, Vorbem. vor §§ 158 ff., N. 19.
Vgl. Mot. I, 267 (Mugdan I, 500); vgl. ferner Coing-Staudinger, Vorbem. vor §§ 158 if. N. 18.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 194 V; Coing-Staudinger § 158 N. 13–17. Besteht Streit darüber, ob die Bedingung eine aufschiebende oder auflösende ist, so meint Coing (a.a.O. N. 17), daß derjenige die Beweislast habe, welcher aus der von ihm behaupteten Art der Bedingung Rechte herleite. Dem ist nicht zu folgen. Gegenüber der Behauptung einer aufschiebenden Bedingung hat immer derjenige die Beweislast, der sich auf die Geltung des Rechtsgeschäfts beruft.
Vgl. zum römischen Recht Kaser, Röm. Privatrecht I § 61 III u. Zit.
Vgl. Windscheid, Pandektenrecht I § 94 u. Zit.; siehe insbes. die ausführliche Erörterung bei Savigny, System III §§ 121 ff. Zum preuß. Landrecht vgl. betr. der sittenwidrigen Bedingung die interessante Entscheidung RG 21, 279 ff.
Mot. V, 18 ff. (Mugdan V, 10 ff.).
Vgl. Enn.-Nipperdey § 201 I; Coing-Staudinger, Vorbem. vor §§ 158 ff. N. 16, 19.
Vgl. Kipp-Coing, Erbrecht § 23 IV; Staudinger-Seybold §§ 2074–2076 N. 19 im Gegensatz zu N. 5.
Vgl. BGH LM § 138 (Cd) Nr. 5.
RG Seuff. A. 69 Nr. 48 (in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle handelte es sich um eine bedingte Enterbung); siehe auch die in N. 55a zit. Entsch. des Reichsgerichts zum preuß. ALR, RG 21, 279 ff.
Bayer. OLG Seuff. A. 50 Nr. 97 (zum gemeinen Recht).
BGH LM § 138 (Cd) Nr. 5. Der BGH ließ diese Bedingung als Rechtens gelten; dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen.
Es ist bemerkenswert, daß auch in der Gesetzgebung der neueren Zeit noch der italienische codice civile in Art. 634 die „condizioni impossibili e quelle contrarie a norme imperative, all’ ordine publico o al buon costume“als „non apposte“behandelt, demgegenüber allerdings die testamentarische Zuwendung, die auf einem motivo illicito beruht, wenn das unerlaubte Motiv das einzige ist, nichtig ist (Art. 626). Diese Einschränkung entspricht auch dem französischen Recht, ungeachtet dessen, daß in Art. 900 cod.civ. allgemein gesagt ist, daß bei der unentgeltlichen Zuwendung die unerlaubte oder sittenwidrige Bedingung als nicht geschrieben gelten soll (vgl. dazu Planiol-Ripert, Droit Civil Francais, 2. Aufl., V Nr. 268 ff.).
Mot. V, 19 (Mugdan V, 10).
Vgl. Planiol-Ripert a.a.O. Nr. 268.
Anders kann ein Verlöbnis auch bedingt geschlossen werden; allerdings darf die Bedingung nicht derart sein, daß sie dem Wesen des Verlöbnisses zuwider ist.
Zu der bedingten Kündigung vgl. Enn.-Nipperdey § 195 u. N. 12 Zit.
So mit Recht die h. M. Vgl. Enn.-Nipperdey § 194 N. 10; Coing-Staudinger, Vorbem. vor §§ 158 ff. N. 13; vgl. auch den ersten Entw. zum BGB § 140; siehe aber auch Kipp in Windscheid, Pandektenrecht I zu § 95 und dazu Henle, Unterstellung und Versicherung S. 33 ff.
Vgl. Coing-Staudinger, Vorbem. vor §§ 158 ff. N. 9.
Die Lehre des römischen Rechts von der Voraussetzung (1850); Pandektenrecht I § 97.
Vgl. BGH 20, 88 ff. u. Zit.
Vgl. Stromal, Festschr. Degenkolb (1905) S. 158.
Vgl. zum Folgenden v. Tuhr II, 2, 301 ff. Zu Unrecht vertritt Pohle, Festschr. Heinr. Lehmann (1956) II, 742 ff., die Ansicht, daß bei der bedingten Zession der Zedent bis zum Eintritt der Bedingung im Verhältnis zum Schuldner die vollen Gläubigerbefugnisse habe, also insbesondere die Forderung mit Wirkung gegenüber dem Zessionar einziehen könne. Die Anwendung des § 161 soll nach Pohle insoweit auszuschalten sein.
Siehe oben § 38 Ziff. 5.
Studien zur Bedingungslehre I, II (1938, 1939). Wenn der Auffassung Blomeyers auch im Grundsätzlichen nicht zu folgen ist, sind seine „Studien“doch von großem Wert für die Erhellung der Problematik des bedingten Rechtsgeschäfts.
Vgl. Blomeyer a.a.O. S. 172 ff.
Blomeyer a.a.O. S. 173.
Zu Unrecht meint Blomeyer, Studien S. 121 ff., AcP 162, 195, seine These betreffs des bedingten Rechtsgeschäfts mit dem Hinweis auf das befristete Rechtsgeschäft beweisen zu können. Wenn der Veräußerer und der Erwerber dahin übereinkommen, daß zwar das Eigentum übergeht, daß das aber erst in einem künftigen Zeitpunkt geschehen soll, so ist nicht ersichtlich, wieso Blomeyer es eigentlich besser weiß als die Parteien. Die Vorstellung, daß schon jetzt die Verfügung der Eigentumsübertragung vorgenommen wird, daß aber der Wechsel hinsichtlich der Eigentümerstellung erst in Zukunft erfolgt, weil die Parteien dies so wollen, bereitet nicht die Schwierigkeiten, die Blomeyer sehen zu müssen glaubt.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 197 II 3 u. N. 7 Zit.
Vgl. Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft (1930) S. 98 ff.
vgl. auch Wahl, Vertragsansprüche Dritter im französischen Recht (1935) S. 163 ff. für das Verhältnis von Pfandberechtigtem und Eigentümer; siehe ferner Blomeyer, Studien II S. 294 ff.; zur Surrogation allgemein vgl. Wengler, Rechtsvergl. Hdwb. VI, 460 ff.
Anders v. Tuhr, der entgegen der h. M. annimmt, daß dem Verfügenden der Schadensersatzanspruch auch bei Eintritt der Bedingung verbleibt (v. Tuhr II, 2 S. 298). Nach v. Tuhr wird aber das bedingte Verfügungsgeschäft bei Zerstörung des Gegenstandes mit dem Eintritt der Bedingung nicht mehr wirksam.
Anders Blomeyer, Studien II S. 247 und ihm folgend Henke, Bedingte Übertragungen im Rechtsverkehr und Rechtsstreit (1959) S. 79.
Vgl. Lehrbücher zum Bereicherungsrecht.
Festschr. Degenkolb (1905) S. 137 ff.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 197 N. 11 u. Zit.; Coing-Staudinger § 158 N. 7; zur Literatur siehe auch Henke, a.a.O. S. 104 ff.
Mot. I, 378, 379 (Mugdan I, 559); anders aber Mot. V, 118, 119.
II, 2 S. 304.
Festschr. Heinrich Lehmann (1956) II, 738 ff.
Vgl: auch D 35, 1, 24, Jul. 31 dig. und D 45, 1, 85, 7, Paul. 72 ad edict.
Prot. I, 372 (Mugdan I, 764).
Vgl. Enn.-Nipperdey § 196 IV; Esser, Wert und Bedeutung der Rechtsfiktionen (1940) S. 89; vor allem vgl. Schiedermair, Das Anwendungsgebiet des § 162 BGB, Diss. Bonn 1929.
Vgl. dazu betreffs der älteren Literatur zum BGB Schiedermair a.a.O. S. 16 ff.
Vgl. Schiedermair a.a.O. S. 24 ff.; Coing-Staudinger § 162 N. 2; Erman-Hefermehl § 162 N. 2; Siebert-Seydel § 162 N. 5.
RG 105, 164 ff., 167.
So RG 79, 96 ff., 98.
Unter das Stichwort „arglistiges Verhalten“stellt RGRKom. § 162 N. 1 die Kommentierung zu § 162.
Prot. I, 372 (Mugdan I 764).
Mot. I, 264 (Mugdan I, 498); vgl. auch Gebhard, Vorentw. Allgem. Teil II, 2 S. 234.
Prot. I, 8376 (Mugdan I, 764). Es handelt sich hierbei um einen nachträglichen Zusatz.
Anders Mot. I, 263 (Mugdan I, 498) unter Berufung auf RG 2, 144.
Vgl. v. Tuhr II, 2 S. 316.
Vgl. auch Art. 1359 ital. codice civile: La condizione si considera avverata qualora sia mancata per causa imputabile alla parte che aveva interesse contrario all’avveramento di essa.
So Schiedermair a.a.O. S. 16 ff., 21 ff. und ihm folgend z. B. Coing-Staudinger § 162 N. 2; Erman-Hefermehl § 162 N. 2; Siebert-Seydel § 162 N. 5.
Anders z. B. Oertmann § 162 N. 2c und anscheinend zu der im Text behandelten Entscheidung Enn.-Nipperdey § 196 N. 8.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 196 N. 11 u. Zit.; Siebert-Seydel § 162 N. 9; RG 129, 357 ff., 376 u. Zit. Unrichtig in der Sicht der Problematik Schiedermair a.a.O. S. 42 ff.
Bei der in der Literatur erörterten Frage, ob § 162 auf die Leibrente anzuwenden ist, wenn der Schuldner den Tod des Gläubigers herbeiführt oder bei einer auf sein Leben gestellten Leibrente Selbstmord begeht, geht es nicht um die Anwendung des § 162 auf die Rechtsbedingung. Unrichtig Schiedermair a.a.O. S. 66 ff.
Unrichtig Schiedermair a.a.O. S. 42 ff. und zu dem Problem der Verhinderung des Zugangs einer Willenserklärung a.a.O. S. 48 ff.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 196 N. 11; RG 114, 155 ff., 159 u. Zit.; RG 129, 357 ff., 376 ff. u. Zit.
Vgl. RG Warn. 1915 Nr. 200 = Gruch.Beitr. 60, 302 ff.
Vgl. z. B. Enn.-Nipperdey § 196 N. 5; Lehmann § 36 A VI 2b.
Pandektenrecht I § 91 N. 1; vgl. dort auch betr. der gemeinrechtlichen Literatur; siehe ferner Gebhard, Vorentw. zum BGB Allgem. Teil, Begründung II, 2 S, 220 ff. Zur Rechtsvergleichung siehe A. B. Schwarz, Rechtsvergl. Hdwb. 2, 418 ff.
Vgl. z. B. Enn.-Nipperdey § 198 I 4.
In dem Vorentw. von Gebhard § 135 Abs. 2 hieß es: „Ist Eigentum bedingt übertragen oder ein zu Eigentum versprochenes Grundstück während der Schwebezeit übergeben worden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Früchte, sobald sie von der Sache getrennt sind, dem bedingt Berechtigten gehören und im Falle der Erfüllung der Bedingung verbleiben sollen.“Vgl. dazu Gebhard, Begründung Allgem. Teil II, 2 S. 223 u. Zit. Für das geltende Recht ergibt sich dagegen, daß das Eigentum an den Früchten erst mit dem Eintritt der Bedingung übergeht, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Siehe dazu weiter im Text.
AcP 153, 248.
Dingliche Anwartschaften S. 64.
Die Sicht Blomeyer s, Studien I, S. 41, ist unrichtig.
Ebenso v. Tuhr II, 2 S. 298, der jedoch dem Erwerber auch den Ersatzanspruch nicht unmittelbar gibt.
Mot. II, 324 (Mugdan II, 180).
Vgl. Ostler-Staudinger § 446 N. 22, 23; Siebert-Ballerstedt § 446 N. 8; Blomeyer, Studien II S. 231 ff. u. Zit.
Vgl. Windscheid, Pandektenrecht I § 90 N. 1 Zit.; Gebhard, Vorentw. Allgem. Teil, Begründung II, 2 S. 226 ff. und Zitate betr. Literatur und Gesetzgebung.
Vgl. Mot. I, 253 ff. (Mugdan I, 492 ff.).
Anders allerdings zum Teil die Literatur. Vgl. Wolff-Raiser, Sachenrecht § 179 III, § 180 II, 2; Raiser, Dingliche Anwartschaften S. 18 u. N. 47 Zit.
Zu Unrecht hat der BGH — LM § 159 BGB Nr. 1 = MDR 1959, 658 — angenommen, daß ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich der Rückabwicklung bestehe, wenn deren Regelung sich nicht aus dem Rechtsgeschäft nach den Grundsätzen der Auslegung und ergänzenden Auslegung ergebe.
Anders hat das Reichsgericht für den Fall, daß bei einem auflösend bedingten Grundstückskaufvertrag die beiderseitigen Leistungen unbedingt erfolgt waren, nach Eintritt der Bedingung hinsichtlich der Rückabwicklung angenommen, daß sie nach Bereicherungsrecht erfolge. Da das Grundstück von dem Käufer verschlechtert worden war, fand das Reichsgericht den Ausweg in der Saldotheorie. Vgl. RG, Warn. Rspr. 1921 Nr. 43.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 199 II u. N. 5 Zit.; Blomeyer, Studien I S. 15 ff.; für das gemeine Recht vgl. Windscheid, Pandektenrecht I § 96 und besonders Eneccerus, Rechtsgeschäft, Bedingung und Anfangstermin II, 307 ff.
Unrichtig in der Einordnung dieser Fälle unter dem Gesichtspunkt der Befristung v. Tuhr II, 2 S. 330, der nicht beachtet, daß die Zeitbestimmung in diesen Fällen zugleich eine Bestimmung der Leistung ist.
Vgl. Blomeyer a.a.O. S. 18.
Vgl. zum Folgenden Flume, AcP 161, 385 ff. Aus der neueren Literatur siehe bes. Blomeyer, AcP 162, 193 ff.; Forkel, Grundfragen der Lehre vom privatrechtlichen Anwartschaftsrecht (1962)
Georgiades, Die Eigentumsanwartschaft beim Vorbehaltskauf (1963)
Larenz, Schuldrecht II §39; Raiser, Dingliche Anwartschaften (1961)
Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung (1963).
Siehe dazu oben § 40 Ziff. 2a.
Studien zur Bedingungslehre I, II (1938/39 insbes. II, 172/3; AcP 153, 239 ff.; AcP 162, 193 ff.
Siehe oben § 39 Ziff. 3b; AcP 161, 389 ff.
Siehe oben § 39 Ziff. 3c.
So besonders von Raiser, Dingliche Anwartschaften (1961).
Siehe oben § 40 Ziff. 2b.
Vgl. BGH 10, 69 ff., 73 u. Zit.; BGH 30, 374 ff., 380.
Siehe oben § 38 Ziff. 4b.
Zur Literatur vgl. Raiser, a.a.O. S. 38 N. 90; Serick a.a.O. S. 267 ff.
Anders Raiser a.a.O. S. 31.
Siber-Planck, § 399 N. 1b, § 404 N. 1 a u. b; Lehmann, Schuldrecht § 79 II 2.
So Raiser, a.a.O. S. 38; Westermann, Sachenrecht § 45 III 1; Baur, Sachenrecht § 59 V 3; Larenz a.a.O.; Serick a.a.O. S. 270; Georgiades a.a.O. S. 132.
Der Entscheidung BGH 34, 153 ff., daß ein gesetzliches Pfandrecht nicht kraft guten Glaubens erworben werden kann, ist zu folgen.
Vgl. Heck, Sachenrecht § 105 V; Westermann, Sachenrecht § 132 I 1. Wenn dem Pfandberechtigten und dem Nießbraucher zur Verteidigung ihres Rechtes gegen Beeinträchtigungen die Vermutung des § 1006 zusteht, ergibt sich daraus nicht, daß auch für den rechtsgeschäftlichen Verkehr die Situation hinsichtlich des durch den Besitz begründeten Rechtsscheins betreffs des Eigentums und betreffs der Rechte an fremder Sache die gleiche wäre. Für die Problematik des gutgläubigen Erwerbs sind die Rechte an fremder Sache gegenüber dem Eigentum nicht ein minus, sondern ein aliud.
Hierauf beschränken die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs Westermann, § 45 III 1 und Baur, Sachenrecht § 59 V 3.
So Raiser, a.a.O. S. 38 ff.
Raiser a.a.O. S. 73 hat eine „wesentliche Vereinfachung dieser Besitzgebäude“vorgeschlagen. Er verneint den mittelbaren Besitz des Vorbehaltsverkäufers und nimmt Eigenbesitz des Vorbehaltskäufers an. Vgl. dazu im einzelnen Flume AcP 161, 397 ff. Siehe i. ü. zu der Besitzfrage Serick a.a.O. S. 232 ff. u. Zit.
Anders Raiser, a.a.O. S. 74.
Für den Fall, daß der Dritte nur mittelbarer Besitzer wird, ist der BGH der Ansicht gefolgt, daß der Dritte mittelbarer Fremdbesitzer ersten Grades und der Vorbehaltsverkäufer mittelbarer Eigenbesitzer zweiten Grades sei (BGH 28,16 ff., 27 ff.). Dieser Einordnung ist nicht zu folgen. Der Eigenbesitz des Vorbehaltsverkäufers und der Fremdbesitz des Dritten stehen nicht in einem Stufenverhältnis, wodurch der Vorbehaltsverkäufer hinter den Dritten zurückgedrängt würde. Vielmehr hat der Dritte von dem Vorbehaltskäufer als unmittelbarem Fremdbesitzer abgeleiteten, mittelbaren Fremdbesitz. Der Herausgabeanspruch ist bedingt durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises wird der Dritte mittelbarer Eigenbesitzer.
Diese Problematik ist noch sehr umstritten. Offensichtlich ist die Rechtsentwicklung gerade zur Zeit besonders im Fluß. Die Ausführungen des Textes beschränken sich auf die Darstellung der These des Verfassers. Vgl. zur Literatur insbes. Serick a.a.O. S. 273 ff. u. Zit.
Raiser (a.a.O. S. 82) entscheidet auf Grund der These des Anwartschaftsrechts, d. h. des geteilten Eigentums. Er sagt: „Hat man einmal erkannt, daß das Eigentum an der Sache während des für den Vorbehaltskauf charakteristischen Ablösungsvorgangs zwischen Veräußerer und Erwerber geteilt ist, so muß man auch zugestehen, daß beiden ein gegenwärtiger Vermögensschaden entsteht, wenn die Sache beschädigt oder zerstört wird. Sie sind darum beide nebeneinander ersatzberechtigt“. Unterstellt man, daß das Eigentum „geteilt“ist, so ergibt sich die Folgerung allerdings als selbstverständlich. Nur findet die angebliche Teilung des Eigentums in unserer Rechtsordnung keine Stütze.
Siehe dazu oben § 39 Ziff. 3e.
Vgl. Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft S. 99 ff.; siehe auch oben § 39 Ziff. 3e.
RG 170, 1 ff.
Vgl. BGH, Wertpapiermitteil. IV B 1957, 515 ff.
Vgl. Serick a.a.O. S. 290 ff. u. Zit.; Georgiades a.a.O. S. 140 ff. u. Zit.; Larenz a.a.O. u. Zit.
Raiser, a.a.O. S. 91 ff., geht statt von dem Eigentum des Vorbehaltskäufers von dessen angeblichem „Eigentumsteil“aus.
Vgl. BGH, NJW 1954, 1325 ff. = LM § 857 ZPO Nr. 2.
So allerdings viele. Vgl. zu der Frage Jaeger-Lent, KO § 17 N. 11 u. Zit.; Raiser, a.a.O. S. 94 ff.; Serick a.a.O. S. 354 ff. u. Zit.
Vgl. Jaeger-Lent, KO § 17 N. 41, 44.
Unrichtig Jaeger-Lent, KO § 17 N. 11. Zur Literatur allgemein vgl. Serick a.a.O. S. 333 ff.
So Raiser, a.a.O. S. 95 ff.
Zur Literatur vgl. BGH 35, 88 Zit.; Serick a.a.O. S. 279 ff., insbes. N. 155.
BGH 35, 85 ff.
So mit Recht BGH, a.a.O. S. 88 ff.
BGH a.a.O. S. 93.
So BGH 35, 89 u. zit. Entsch.
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Flume, W. (1975). Bedingung und Zeitbestimmung. In: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96232-5_9
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