Zusammenfassung
In der Literatur des gemeinen Rechts wurde von dem Vertrag im allgemeinen nur im Obligationenrecht gehandelt1. Savigny 2 konnte mit Recht sagen, daß „unsere Schriftsteller, ältere und neuere ... den Vertrag im allgemeinen so erklären, und mit dem Ganzen ihrer Systeme in solche Verbindung setzen, als wäre der obligatorische Vertrag der einzige überhaupt“. Dabei ist es auch im 19. Jahrhundert bis zu den letzten Auflagen von Windscheids Pandektenrecht geblieben, wenn auch Windscheid selbst den obligatorischen Vertrag nur als eine besondere Gattung des Vertrages begreift3. Noch in dem Vorentwurf von Gebhard für den Allgemeinen Teil des BGB gibt es keine Normen über den Vertrag4.
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Literatur
Vgl. Enn.-Lehmann § 18 IV.
Vgl. Höpfner, Theoretisch-praktischer Commentar über die Heineccischen Institutionen, 8. Aufl. von A. D. Weber (1818) § 732.
System III § 141 S. 314 mit den Verweisungen unter N. a. Vgl. z. B. Hofacker, Principia iuris civilis III § 1752 zu dem Begriff der conventio: conventio est duorum pluriumve in idem placitum de re factove praestandis consensus. Dabei ist es auch im 19. Jahrhundert bis zu den letzten Auflagen von Windscheids Pandektenrecht geblieben, wenn auch Windscheid selbst den obligatorischen Vertrag nur als eine besondere Gattung des Vertrages begreift3. Noch in dem Vorentwurf von Gebhard für den Allgemeinen Teil des BGB gibt es keine Normen über den Vertrag4.
Windscheid, Pandektenrecht II §§ 305 ff.; I § 69 zu N. 3, 4; vgl. auch Sächs. BGB von 1863 §§ 782 ff.; im Allgemeinen Teil behandelt den Vertrag Regelsberger, Pandekten (1893) § 149.
Die „den Bildungsprozeß der Verträge betreffenden Bestimmungen“ sollten in den Allgemeinen Teil des Obligationenrechts aufgenommen werden. Zur Begründung heißt es bei Gebhard, Allgem. Teil, Begründung II, 2 S. 8 ff.: „Es rechtfertigt sich dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit; der Vertragsbegriff ist für das Obligationenrecht von größerer Bedeutung als für die übrigen Teile des Privatrechts; andrerseits tritt das Wesen desselben gerade beim obligatorischen Vertrage unverhüllter zu Tag als bei Verträgen anderer Art“. Vgl. auch v. Kübel, Vorentw. Recht der Schuldverhältnisse, Allgem. Teil,. Tit. 2 I betr. Eingehung eines schuldrechtlichen Vertrages.
Wie das BGB jedoch das diesem auch sonst im allgemeinen folgende Griech. Zivilgesetzbuch Art. 195 ff.
Das preuß. ALR enthielt dagegen in den allgemeinen Bestimmungen des „Ersten Teils“ nach I, 4 „Von Willenserklärungen“ als I, 5 den Titel „Von Verträgen“.
Vgl. Messineo, Dottrina generale del contratto, cap. I, 6.
System III §§ 140 ff.
System III § 141 S. 316.
Entgegen H. Lange, Allgem. Teil § 39 I la ist es systemgerecht, daß die Unmöglichkeit nicht in den §§ 145 ff., sondern im Recht des Schuldvertrages geregelt ist. Denn es handelt sich um ein Problem des Schuldvertrages und nicht des Vertrages allgemein.
Entgegen Raiser, Festschr. Deutscher Juristentag (1960) I S. 101 ff. hat ungeachtet der Orientierung der Normen am Rechtsgeschäft der Vertrag eine zentrale Stellung in dem System des geltenden Zivilrechts.
System III § 140 S. 309.
Vgl. v. Tuhr II, 1 S. 232 ff.
Vgl. Johannes Emil Kuntze, Der Gesamtakt, ein neuer Rechtsbegriff, Festgabe Otto Müller (1892) S. 27 ff.; Kipp zu Windscheid, Pandektenrecht I § 60 N. la u. Zit.
Festschr. Windscheid (1888) S. 69 ff.
Vgl. v. Tuhr II, 1 S. 237; Coing-Staudinger, Vorbem. vor §§ 145 ff. N. 2a; Enn.-Nipperdey § 146 N. 9, 10.
Prot. III, 3392 ff. (Mugdan III, 525 ff.).
Ebenso Enn.-Nipperdey § 146 II, 2; Wolff-Raiser, Sachenrecht, § 38 II; a. A. Coing-Staudinger Vorbem. vor §§ 145 ff. N. 12; Siber, Buchrechtsgeschäft S. 104 ff.
Dies wird von einer Mindermeinung (vgl. Westermann, Sachenrecht § 38 Ziff. 4 u. Zit.) zu Unrecht bestritten. Das Argument, daß die Nichtbindung der Einigung eine Anerkennung des Wortbruchs bedeute, ist nicht überzeugend. Es ist eben gerade die Frage, ob die Einigung ein vorweg gegebenes Wort ist, an das sich zu halten man gebunden sein soll.
Zu Unrecht soll nach Wolff-Raiser, Sachenrecht § 66 I 4a die Übereignung auf Grund der vorangegangenen Einigung nicht wirksam werden, wenn einer der Geschäftspartner bei der Besitzerlangung durch den Erwerber geschäftsunfähig ist.
Vgl. RG 83, 223 ff., 230; 135, 366 ff. Der BGH hat dagegen nur die freie Widerruflichkeit der Einigung betont (BGH 14, 114 ff., 119) und auf die Notwendigkeit hingewiesen, daß die Einigung auch bei der Übergabe bestehen müsse, aber nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Einigung auch schon dadurch aufgehoben wird, daß nur einer der Beteiligten die Eigentumsübertragung nicht mehr will.
Vgl. Kaser, Röm.Privatrecht I § 57, II u. N. 3 Zit., § 150 N. 17 Zit., insbes. Knütel, Contrarius consensus.
Mot. II 79 (Mugdan II, 44).
So soll nach den Motiven die Aufhebung eines gegenseitigen Schuldvertrages aus zwei Erlaßverträgen bestehen.
Vgl. v. Tuhr II, 1 S. 174 ff.; Siber, JherJb. 70, 223 ff., 280; Enn.-Lehmann § 74 I 3.
Anders Siber a.a.O., der einen Bereicherungsanspruch nach § 812 I S. 2 gewähren will; wie im Text dagegen mit Recht v. Tuhr a.a.O.
Vgl. v. Tuhr a.a.O. N. 182.
Vgl. Wolff-Raiser, Sachenrecht § 38 IV.
Vgl. die in Sachverhalt und Begründung instruktive Entscheidung RG 113, 425 ff.; unklar in der Begründung dagegen RG 109, 261 ff.
Vgl. Kom. zu § 701.
Vgl. Krause, BB 1955, 266.
Siehe oben § 10 Ziff. 2.
Siehe unten § 36.
Vgl. oben § 6 Ziff. 2.
Siehe oben § 16 Ziff. 4.
Vgl. zur Auslegung oben § 16.
Zum Kontrahierungszwang vgl. aus der Zeit vor dem BGB die grundlegende, auch heute noch lesenswerte Abhandlung von Biermann, Jher.Jb. 32, 267 ff.; vgl. ferner bes. Nipperdey, Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag (1920); Coing-Staudinger Vorbem. vor §§ 145 ff. N. 4 Zit.; Enn.-Nipperdey § 162 N. 33 Zit.
Vgl. Coing-Staudinger, Vorbem. vor §§ 145 ff. N. 7 u. Zit.
RG 133, 388 ff., 391; siehe auch die zit. Entsch., insbesondere die grundlegende Entsch. RG 48, 114 ff., 127 mit der Berufung auf Biermann, Jher.Jb. 32, 267 ff. In der Literatur wird es teilweise so dargestellt, als ob das Reichsgericht auch unabhängig von § 826 das Bestehen einer Abschlußpflicht für Monopolbetriebe angenommen habe (vgl. z. B. Larenz, Schuldrecht I § 5 I a; Siebert-Reimer Schmidt, Vorbem. vor §§ 305 ff., N. 21.) Dem ist jedoch nicht so. Das Reichsgericht ist bis zum Schluß bei der Verknüpfung des Kontrahierungszwangs des Monopolunternehmens mit § 826 verblieben und hat nicht einen selbständigen Kontrahierungszwang für das Monopolunternehmen angenommen. Vgl. RG 132, 273 ff., 276; 142, 85 ff., 93; 143, 24 ff., 28; 148, 326 ff., 334.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 162 IV 2.
Aus der Rechtsprechung des“ Reichsgerichts vgl. RG 133, 388 ff. betr. des Kontrahierungszwangs eines städtischen Theaters. Das Reichsgericht verneinte in dem Falle den Kontrahierungszwang mit der Begründung des Berufungsgerichts, die Stadtgemeinde als Inhaberin des Theaters „habe gewichtige Gründe“ für ihr Vorgehen, also nachprüfbare Unterlagen gehabt, die eben die Annahme der Willkür und der Leichtfertigkeit ausschlössen.
Vgl. BGH, LM § 284 Nr. 1 = MDR 1952, 155.
Handelsrecht (3. Aufl. 1854) § 62; Handelsrecht (6. Aufl. Bd. I 1879) § 246 N. 4.
Vgl. Windscheid, Pandektenrecht II § 310 N. la; zum gemeinen Recht siehe bes. Regelsberger, Civilrechtliche Erörterungen S. 128 ff. u. Zit. Vgl. vor allem auch v. Kübel, Vorentw. Schuldrecht, Allgem. Teil, Tit. 2 I la, Begründung S. 95 ff. Siehe auch Henrich, Vorvertrag, Optionsvertrag, Vorrechtsvertrag, 1965; Georgiades, Festschr. Larenz, 1973, S. 409 ff.
Vgl. v. Tuhr II, 1 S. 494.
Vgl. Coing-Staudinger, Vorbem. vor §§ 145 ff. N. 20 ff.
Mot. I, 178 (Mugdan I, 450); siehe auch v. Kübel a.a.O. S. 98.
BGH, LM § 154 BGB Nr. 4 = NJW 1958, 1281.
BGH, LM § 705 Nr. 3; vgl. diese Entsch. auch hinsichtlich der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
So hat der BGH denn auch in der Entsch. LM § 154 Nr. 4 mit Recht die Gültigkeit des teilweise ausgeführten Vorvertrages angenommen und einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlung verneint.
Mit Recht sagt Savigny (Obligationenrecht II S. 245) von dem Vorvertrag, dem pactum de contrahendo: „Was man so nennt, ist oft nichts anderes als ein unfertiger, in der Vorbereitung begriffener Vertrag, der natürlich noch keine rechtliche Wirkung haben kann“. Vgl. aber auch Blomeyer, Festschrift Raape (1948) S. 269 ff.
Vgl. z. B. RG 169, 185 ff., 189; RG 76, 304 und Enn.-Nipperdey § 162 N. 32; vgl. auch v. Kübel a.a.O. S. 98 u. Zit.
Vgl. RG 86, 30 ff.; 141, 370; BGH, LM § 566 Nr. 1 = NJW 1954, 71.
Siehe oben § 10 Ziff. 4.
Vgl. KG, JW 1929, 3024 Nr. 2; OLG Karlsruhe HRR 1939, 1239; RG 143, 219 ff. Die zit. Entsch. des Reichsgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Der Beklagte hatte in dem entschiedenen Falle eine Sicherstellung vereinbart und als Sicherheit eine nicht bestehende Hypothek übertragen. Das Reichsgericht nahm an, daß der Sicherungsvertrag wegen Unbestimmtheit unwirksam sei, aber eine Haftung wegen culpa in contrahendo bestehe. In Wirklichkeit war jedoch der Sicherungsvertrag als schuldrechtlicher Vertrag durch die Übertragung der Hypothek so ergänzt worden, daß an seiner Vollständigkeit nicht zu zweifeln war, und deshalb die vertragliche Haftung des Beklagten begründet.
Vgl. RG 132, 26 ff.
Von Bailas, Das Problem der Vertragsschließung und der vertragsbegründende Akt (Göttingen 1962), wird es als eine neue Einsicht hingestellt, daß die Vertragsschließung eine „Verständigung“ ist. Dies ist jedoch niemals strittig gewesen. Problematisch ist nur, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine wirkliche „Verständigung“ im Sinne eines übereinstimmenden oder sich entsprechenden Verständnisses durch den Austausch der Erklärungen nicht erzielt worden ist.
Pandektenrecht I § 69 N. 2.
Vgl. auch Regelsberger, Pandekten § 149 I 1: „Man kann sagen: durch den Zusammenschluß der Willen entsteht ein neuer Wille, der Vertragswille“.
Coing-Staudinger Vorbem. vor §§ 145 ff. N. 1.
II, 1 S. 225.
Siehe oben § 16 Ziff. 2.
Vgl. RG JW 1938, 590.
Vgl. die lehrreiche Entscheidung RG 66, 427 ff. und dazu oben § 16 Ziff. 2.
Vgl. RG 104, 265 ff., den sogenannten „Weinsteinsäure-Fall“, siehe dazu auch unten Ziff. 5.
Vgl. RG Seuff. A. 77 Nr. 59.
Anders zu Unrecht gegen die herrschende Meinung Titze, Die Lehre vom Mißverständnis S. 423. Titze meint, die h. M., welche den Vertrag so gelten lasse, wie die Kontrahenten sich verstanden haben, könne sich nur auf Billigkeitserwägungen stützen. Dem ist jedoch nicht so. Der Sinn des Vertrages ist, daß die rechtsgeschäftliche Regelung im Einverständnis der Kontrahenten begründet wird, und deshalb ist es sachgerecht, daß das wirkliche Einverständnis dem normativen Sinn der Erklärungen der Kontrahenten vorgeht (vgl. auch oben § 16 Ziff. Id und Ziff. 2). Ebenso ist Titze, a.a.O. S. 390 ff., nicht zu folgen, daß bei Mehrdeutigkeit einer Erklärung der Kontrahenten der Vertrag nicht zustande komme, auch wenn die Kontrahenten die mehrdeutige Erklärung beide im gleichen Sinne verstanden haben. Vielmehr überwindet in diesem Falle das wirkliche Einverständnis der Kontrahenten die Mehrdeutigkeit der Erklärung.
Die Regelungen betreffs des Irrtums und betreffs des Dissenses ergänzen einander. Unrichtig ist die von Bailas, S. 5 ff., vertretene Ansicht, zwischen § 119 Abs. 1 und § 155 bestehe ein „begrifflicher Widerspruch“.
Vgl. den lehrreichen Fall der Entscheidung RG Gruch.Beitr. 50, 893 ff. In einem Telefonat sagte der Vertreter der Klägerin, daß die Kl. 200 Ballen Baumwolle bestelle. Der Mitinhaber der Beklagten nahm die Bestellung mit den Worten „schön — gut“ an. Die Beklagte lieferte nur 100 Ballen und berief sich gegenüber der Schadensersatzklage der Klägerin wegen Nichtlieferung der zweiten 100 Ballen darauf, daß der Mitinhaber in dem Telefonat die Ziffer „200“ nicht verstanden, sondern auf Grund der Vorverhandlungen, in denen nur von 100 Ballen die Rede gewesen sei, angenommen habe, daß die Klägerin 100 Ballen bestelle. Das Reichsgericht entschied richtig im Gegensatz zu dem Berufungsgericht, daß wenn der Mitinhaber der Beklagten in dem Telefonat die Ziffer „200“ als „100“ verstanden habe, ein Vertrag über 200 mangels Dissenses nicht zustande gekommen sei. Denn dann wäre die abgegebene Offerte über „200“ gar nicht zugegangen. Die Aufrechterhaltung des Vertrages über 100 ergibt sich in Anwendung des Gedankens des § 139. Vgl. auch oben § 14 Ziff. 3 f.
Savigny, System III S. 265 f. u. N. g. Betreffs der Termini dissensus in corpore und error in corpore sagt er: „Beide Ausdrücke sind also an sich richtig, und bezeichnen nur den Begriff von verschiedenen Seiten“. Hinsichtlich der Fälle des dissensus heißt es sodann: „Der Grund des Mißvrständnisses wird hier meist darin liegen, daß die Erklärung von jeder Seite durch Unbestimmtheit zweideutig war“.
In der von Kipp besorgten Auflage wird im Sachregister unter dem Stichwort „Dissens“ nur verwiesen auf die Ausführungen Kipps zum BGB.
Pandektenrecht I § 77.
Mot. I, 202 (Mugdan I, 464).
Vgl. Riese, Rabels Z. 22 (1957), 38.
RG 104, 265 ff.; vgl. auch RG JW 1932, 735 ff.; RG 143, 221; RAG 20, 64 ff.; OLG Hamburg, Recht 1922 Nr. 1545 = Hans GZ 1922, 157.
Vgl. bes. Rolf Raiser, AcP 127, 1 ff. und die bei Enn.-Nipperdey § 163 N. 9 und Coing-Staudinger § 155 N. 5. Zit.; siehe ferner Hildebrandt, Erklärungshaftung S. 110 ff., 207 ff.
Vgl. Oertmann, AcP 121, 122 ff.; Manigk Jber.Jb. 75, 189 ff. Siehe jetzt Kramer, Grundfragen der vertraglichen Einigung, 1972, S. 187 ff.
In Anbetracht dessen, daß die Kl. der Bekl. ein Preisverzeichnis gesandt hatte, war das Telegramm der Beklagten als Kaufofferte zu werten und das Telegramm der Kl. — auch nach ihrer Formulierung — als Annahme der Kaufofferte. Vgl. Manigk a.a.O. S. 191 N. 1.
Siehe dazu oben § 14 Ziff. 3f.
Mot. I, 162 (Mugdan I, 441).
LM § 154 Nr. 2 = MDR 1954, 217.
Vgl. auch v. Kübel, Vorentw. Schuldrecht, Allgem. Teil, Titel 2 I, 1a, § 4 und Begründung S. 41 ff.
Vgl. Windscheid, Pandektenrecht II § 310.
Vgl. Mot. I, 163 (Mugdan I, 442).
Zu dem gemeinrechtlichen Streit betreffs der Verabredung der schriftlichen Festlegung eines Konsensualvertrags vgl. Windscheid, Pandektenrecht II § 312 N. 12; siehe auch Savigny, Obligationenrecht II S. 243 ff.
Vgl. zu der „stillschweigenden Verabredung der Beurkundung“ Siebert-Mezger § 154 N. 12 u. Zit.
Vgl. Regelsberger, Civilrechtliche Erörterungen (1868) S. 161.
I, 28 (Mugdan I, 837).
Vgl. den Fall RG, Seuff. A. 76 Nr. 109.
Vgl. v. Tuhr II, 1 S. 224 ff., S. 460 N. 11; Enn.-Nipperdey § 146 N. 2. Vgl. aber auch Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft S. 197 N. 26 u. Zit. Auf die Frage, ob das Vertragsangebot ein Rechtsgeschäft sei, weil es das Recht des Angebotsempfängers zur Annahme begründe, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß die Offerte wie die Annahme keine „einseitigen“ Rechtsgeschäfte im Sinne der Bestimmungen des BGB sind, und das kann nicht in Frage gestellt werden. Siehe aber auch Bucher, 2. Schweiz. Recht 85, 394.
Die Genehmigung des Vertragsangebots wird nicht, wenn sie vor der Annahme des Angebots erfolgt, zur „Einwilligung“ des Vertrages. Die Unterscheidung der Rechtsfolgen der Einwilligung und Genehmigung in § 108 Abs. 2 ist nur sinnvoll, wenn man auf die Erklärung des Minderjährigen abstellt, und im Verhältnis zu ihr ist die Genehmigung eben keine „Einwilligung“.
Vgl. Mot. I, 167 (Mugdan I, 444); anders ADHGB Art. 337. Auch im Vorentw., v. Kübel, Schuldverhältnisse, Allgem. Teil Titel 2 I, la § 7 heißt es: „Ein Anerbieten zu einem Vertrage, das erkennbar für mehrere Personen geschieht, ist „im Zweifel kein bindender Vertragsantrag.“
Vgl. Coing-Staudinger § 145 N. 2; anders Schweiz.Obl.R. Art. 7 Abs. 3.
Mot. I, 169 (Mugdan I, 445).
Anders Coing-Staudinger § 147 N. 3, daß ein schriftlicher Antrag stets als Antrag gegenüber einem Abwesenden zu werten und deshalb § 147 Abs. 2 anzuwenden sei; vgl. auch RG 83, 106; BGH LM § 147 Nr. 6.
So mit Recht Enn.-Nipperdey § 161 II 2 zu N. 25.
Vgl. RG Seuff. A. 80 Nr. 175; RG 104, 235 ff.
Siehe oben § 14 Ziff. 3e.
Vgl. RG, LZ 1925, 252.
Vgl. auch Art. 1326 Abs. 2 ital.cod.civ., welcher dem Sinngehalt des § 147 Abs. 2 entspricht: L’accettazione deve giungere al proponente nel termine da lui stabilito o in quello ordinariamente necessario secondo la natura dell’ affare o secundo gli usi.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 161 II 2 zu N. 28; vgl. aber auch zu dem Angebot durch Fernschreiber Greulich, BB 1954, 491.
Vgl. die Hinweise bei Coing-Staudinger Vorbem. vor §§ 145 ff. N. 28 ff.
Vgl. Windscheid, Pandektenrecht II § 307.
Vgl. Mot. I, 164 ff. (Mugdan I, 443). v. Kübel, Vorentw. Schuldverh., Allgem. Teil, Titel 2, I, la, Begründung S. 45 ff.
Vgl. Köppen, Jher.Jb. 11 (1871), 139 ff; Siegel, Das Versprechen als Verpflichtungsgrund im heutigen Recht (1873); (vgl. dazu Windscheid, Pandektenrecht II § 304 N. 12). Die gemeinrechtliche Lehre wurde teilweise im Ergebnis auch durch die Annahme eines „stillschweigenden“ Widerrufsverzichts aufgegeben. Vgl. Regelsberger, Civilrechtl. Erörterungen S. 70 ff.
Vgl. Windscheid, Pandektenrecht II S. 307 N. 5 Zit. Betreffs einer begrenzten Schadensersatzpflicht des Offerenten bei Widerruf vgl. auch Art. 1328 Abs. 1 ital. cod.civ.
Mot. I, 166 (Mugdan I, 443).
Regelsberger, Civilrechtliche Erörterungen S. 72 glaubte, „die Lösung des Rätsels“ darin gefunden zu haben, daß mit der Offerte zu dem Vertragsschluß in den Fällen des ausdrücklichen oder stillschweigenden Widerrufsverzichts zugleich ein zweites Angebot, ein „Behaftungsanerbieten“ verbunden sei und dieses stillschweigend angenommen werde.
Pandektenrecht II § 307 N. 7a.
Es kommt für den rechtzeitigen Zugang des Widerrufs nicht darauf an, wann der Angebotsempfänger von der Offerte und dem Widerruf Kenntnis nimmt (Vgl. RG 91, 60 ff., 62). Manche nehmen zwar an, daß der Antrag auch dann nicht mehr annahmefähig sei, wenn der Angebotsempfänger gleichzeitig mit der tatsächlichen Kenntnis vom Angebot auch die Kenntnis von dem Widerruf erhalte. Die Annahme soll in diesem Falle gegen Treu und Glauben verstoßen. Nur von der Kenntnis des Antrags an erfordere es das Interesse des Angebotsempfängers, daß er sich bei seinen Dispositionen auf den Bestand des Angebots verlassen könne. (Vgl. Coing-Staudinger § 130 N. 17 u. Zit.) Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen, und das Reichsgericht (a.a.O. S. 63) hat sie ausdrücklich verworfen. Die Bindungswirkung der Offerte tritt ungeachtet dessen ein, ob der Angebotsempfänger bereits Dispositionen getroffen hat. Dann ist aber auch die Kenntnisnahme für die Abgrenzung der Wirksamkeit des Widerrufs kein geeignetes Kriterium. In der zweiten Kommission war der Antrag gestellt worden, hinsichtlich der Geltung des Widerrufs einer Willenserklärung auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Willenserklärung abzustellen. Der Antrag wurde aber abgelehnt. Vgl. dazu und zu den Gründen der Ablehnung Prot. I, 147 ff. (Mugdan I, 685 ff.). Wenn der Offerent sich bei seiner Offerte in einem beachtlichen Irrtum befunden hat und dementsprechend seine Offerte berichtigt, kann diese allerdings nicht mehr angenommen werden. Die „Berichtigung“ ist vielmehr eine Anfechtung verbunden mit einem neuen Angebot.
Siehe auch unten § 40 Ziff. lg.
Vgl. RG 102, 227 ff.; JW 1921, 393; für den Fall, daß der Empfänger eines solchen „freibleibenden“ Angebots „sofortige“ Lieferung verlangt, hat das Reichsgericht (RG 103, 312 ff.) mit Recht entschieden, daß, wenn der freibleibend Anbietende auf die Bestellung nicht sofort liefere, der Vertrag nicht zustande kommt.
Als Aufforderung zur Offerte wertet die genannten Vorbehalte Enn.-Nipperdey § 161 III lb; vgl. vor allem auch Oertmann § 145 N. 3b u. Zit.
Vgl. RG 103, 414 ff.; 104, 171; 104, 306 ff.; vgl. auch BGH 1, 353 ff. Der BGH hat mit Recht angenommen, daß die Preisvorbehaltsklausel auch den Sinn haben kann, daß der Verkäufer nur berechtigt ist, unter Abstandnahme von dem ursprünglichen Vertrage dem Käufer ein neues Angebot zu unterbreiten. Für diesen Fall ist dem BGH beizupflichten, daß bei beiderseitigen Handelsgeschäften der Vertrag nach dem neuen Preisangebot zustande kommt, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.
BGH, LM § 157 (Gf) Nr. 4 = NJW 1958, 1628.
Mot. I, 166 (Mugdan I, 443).
Selbstverständlich sollte sein, daß der Angebotsempfänger in diesem Falle die widerrufene Offerte nicht mehr annehmen kann. Darüber ist aber im Sinne des im Text Gesagten noch hinauszugehen.
Vgl. v. Tuhr II, 1 S. 487.
A. A. v. Tuhr a.a.O. S. 488.
Vgl. Windscheid, Pandektenrecht II § 307 Ziff. 2 u. Zit. und bes. Regelsberger, Civilrechtl. Erörterungen S. 98 ff. Zu der Begründung der Haftung auf das negative Interesse durch Jhering unter dem Gesichtspunkt der Haftung für culpa in contrahendo (Jher.Jb. 4, 92 ff.) vgl. Regelsberger a.a.O. S. 109. Zu der Problematik, der sich der Gesetzgeber gegenübersieht, siehe vor allem auch die gründlichen Ausführungen bei v. Kübel, Schuldverhältnisse, Allgem. Teil, Titel 2, I, la S. 82 ff.
Prot. I, 182 (Mugdan I, 695).
Mot. I, 176 (Mugdan I, 449).
Enn.-Nipperdey § 161 N. 34.
Vgl. Coing-Staudinger § 153 N. 4; Enn.-Nipperdey § 161 N. 35; v.Tuhr II, 1 S. 470 ff.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 161 zu N. 35 u. Zit.; auch diejenigen, welche einen solchen Anspruch mangels gesetzlicher Begründung nicht anerkennen, meinen doch, daß er de lege ferenda angemessen sei. Vgl. dazu von Tuhr II, 1 S. 471; Coing-Staudinger § 153 N. 4.
Prot. I, 182 (Mugdan I, 695).
So Coing-Staudinger § 153 N. 7, aber auch Prot. I, 182 (Mugdan I, 695).
Vgl. Windscheid, Pandektenrecht II § 307 Ziff. 3.
Mot. I, 176 (Mugdan I, 449).
Siehe oben I Ziff. 1.
Vgl. RG 92, 232 ff., 235.
Prot. I, 7366 (Mugdan I, 708).
Vgl. Enn.-Nipperdey § 162 I 2b.
Zur „stillschweigenden Erklärung“ vgl. RG 76, 364 ff., 366 und dazu Coing-Staudinger § 152 N. 3.
Würde der Offerent in Unkenntnis des § 152 der Ansicht sein, daß auch bei der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung der Vertrag erst durch Zugang der Annahmeerklärung zustande komme und dies „wollen“, so könnte er seine Erklärung nicht wegen Irrtums nach § 119 Abs. 1 anfechten. Siehe dazu oben § 23 Ziff. 4d.
Vgl. RG 96, 273 ff., S. 275 u. zit. Entsch.; Coing-Staudinger § 152 N. 4.
In Wirklichkeit neigt auch RG 96, 273 ff. (vgl. S. 276 ff.) dieser Ansicht zu.
Ob der „Annehmende“ sich dessen bewußt ist, ist ohne Belang.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 161 N. 6 u. Zit.; siehe auch v. Kübel, Schuldverhältnisse, Allgem. Teil, Tit. 2 I, la Begründung S. 36 u. Zit.
Vgl. Coing-Staudinger § 145 N. 14 u. Zit.; Siebert-Mezger § 145 N. 3.
Vgl. die lehrreiche Entsch. RG 105, 255 ff.
Mot. I, 171 (Mugdan I, 446).
Für die rechtzeitig abgesandte und nur verspätet zugegangene Annahmeerklärung gilt § 150 Abs. 1 nicht, wenn der Antragende erkennen mußte, daß sie rechtzeitig abgesandt war. Der Offerent hat in diesem Falle nach § 149 nur die Möglichkeit der unverzüglichen Verspätungsanzeige, oder der Vertrag ist geschlossen. Der Offerent kommt also im Falle der rechtzeitig abgesandten und nur verspätet zugegangenen Annahme nicht in die Lage eines Angebotsempfängers. Er hat insbesondere keine Deliberationsfrist.
Vgl. RG 103, 11 ff.; HRRspr 1929 Nr. 1559; Seuff. A. 77 Nr. 112.
BGH, LM § 150 Nr. 1 = NJW 1951, 313.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 162 III 2; Coing-Staudinger § 150 N. 1.
Wesentlich ist nach Ansicht des BGH, LM § 150 Nr. 1 = NJW 1951, 313 die exakte Einhaltung der Annahmefrist z. B. beim Versicherungsvertragsantrag.
Vgl. bes. Himmelschein, Beiträge zu der Lehre vom Rechtsgeschäft (1930) S. 37 ff.
Vgl. RG 2, 43 ff. u. Zit. S. 44 zu dem Geschäftsabschluß unter Kaufleuten nach Handelsrecht vor Inkrafttreten des BGB; RG 84, 320 ff.
Vgl. RG 102, 370 ff.
Prot. I, 175 (Mugdan I, 693).
Vgl. Enn.-Nipperdey § 162 I 2a; Coing-Staudinger § 151 N. 4.
Vgl. die oben erörterte Entscheidung BGH, LM § 150 Nr. 1.
Vgl. Manigk, Rechtswirksames Verhalten S. 370 u. Zit.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 145 II A 3; § 162 N. 6; Oertmann § 151 N. 3b u. Zit.; Manigk, Rechtswirksames Verhalten S. 447 ff., 454.
Siehe oben § 5 Ziff. 4.
Vgl. Enn.-Nipperdey § 162 N. 9 u. Zit.; Coing-Staudinger § 151 N. 4; RG 84, 320 ff.; 102, 370 ff. Allerdings muß es sich wirklich um eine „Annahme“ handeln, vgl. dazu bes. RG 84, 320 ff. Bei der Bestellung von Waren dürfte es richtig sein, daß erst die Versendung die „Annahme“ im Sinne von § 151 ist, so daß bis zur Versendung der Angebotsempfänger noch nicht gebunden ist. Lehrreich für die Unwiderruflichkeit der Annahme nach § 151 ist die noch vor dem BGB ergangene Entscheidung RG 36, 322 ff. für den Fall des Kaufs eines Lotterieloses. Der Losverkäufer hatte dem Käufer auf seine Bestellung ein Los übersandt. Infolge unrichtiger Adressierung war der Brief von dem Sohn des Käufers nicht angenommen worden und als unbestellbar an den Verkäufer zurückgelangt. Der Losverkäufer wechselte das Los und sandte dem Käufer ein neues Los zu. Auf das ursprünglich zugesandte Los entfiel ein Gewinn. Der Klage des Loskäufers auf Herausgabe des Gewinns wurde vom Reichsgericht stattgegeben.
Vgl. betr. des Kaufs eines Loses BGH, LM § 148 Nr. 2 = NJW 1957, 1105. Die von den übereinstimmenden Entscheidungen des LG und des OLG abweichende Entscheidung des BGH ist nicht überzeugend.
Vgl. auch Coing-Staudinger § 146 N. 8.
Vgl. BGH 18, 212 ff.
In der Entscheidung LM § 151 Nr. 2 sagt der BGH, daß in dem Schweigen auf ein Angebot zu einem Vertrag, über den in allen wichtigen Punkten durch die geführten Verhandlungen Einverständnis erzielt war, in der Regel eine Annahme des Angebots zu sehen ist. Ein solches „Angebot“ ist aber in Wirklichkeit einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben gleichzuachten.
Bei der Wertung der erörterten Entscheidung des BGH 1, 353 ff. ist zu bedenken, daß die Entscheidung sehr viel mehr auf der Besonderheit des Falles beruht, als es die angeführten allgemeinen Formulierungen der Entscheidungsbegründung ersichtlich machen. Es ging in dem Falle nicht um ein selbständiges Angebot. Vielmehr hatte der Lieferant nur in einem bestehenden Vertragsverhältnis von einer Preisberichtigungsklausel Gebrauch gemacht. Geht man für einen solchen Fall davon aus, daß die Preisberichtigung nicht einseitig durch den Lieferanten erfolgen darf, so läßt sich für diesen Sonderfall allerdings erwägen, wie es der BGH angenommen hat, daß die Notifizierung der Preisberichtigung für deren Geltung genügt, wenn der Abnehmer nicht widerspricht und der Lieferant annehmen darf, daß der Abnehmer mit der Lieferung zu dem berichtigten Preis einverstanden ist. Es handelt sich dann aber um einen Sonderfall, dessen Entscheidung nicht im Sinne der in der Entscheidung verwandten allgemeinen Formulierungen verallgemeinert werden darf. Folgt man dem BGH in der Entscheidung des Sonderfalles, so wird in Wirklichkeit nicht das Schweigen als Zustimmungserklärung gewertet, sondern man entscheidet für die Geltung der Notifizierung der Preisberichtigung, weil der Notifizierung nicht widersprochen worden ist, nicht anders als bei dem Rechtssatz über die Geltung des unwidersprochenen kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Sachgerechter dürfte es im übrigen sein, in dem vom BGH entschiedenen Falle die konkrete Preisberichtigungsklausel so auszulegen, daß der Lieferant von sich aus zur Berichtigung des Preises — nach § 315 — berechtigt war und das Schweigen des Abnehmers diesem nur die Geltendmachung von Einwänden gegen die Preiserhöhung abschnitt.
So das Bundesoberhandelsgericht in ROHG (2. Aufl.) 1, 76 ff., 81; vgl. Zit. a.a.O. S. 76.
ROHG 15, 94 ff., 97.
Grundlegend RG 54, 176 ff. mit Zit. d. Rspr. des ROHG a.a.O. S. 180; vgl. ferner besonders RG 95, 96 ff.; 103, 401 ff.; 105, 389 ff.; 129, 347 ff.; Zit. bei Krause, Schweigen im Rechtsverkehr S. 10 N. 27; v. Godin, RGRKom. HGB § 346 N. 16h.
Kennzeichnend ist die Entscheidung RG 103, 401 ff. Der Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, ist besonders zu beachten. Die Schreiben, welche in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle gewechselt wurden, waren gewöhnliche Offerte und Annahme. Gerade diese Entscheidung spielt aber in der Lehre vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben eine besondere Rolle (vgl. Krause a.a.O. S. 14).
Vgl. BGH I u. II, LM § 150 Nr. 2 u. 4; LM § 154 Nr. 6; siehe aber auch BGH 54, 236.
BGH 11, 1 ff., 3; ebenso auch schon das Reichsgericht, RG Gruch. 71, 253 ff., 254. Vgl. aber auch BGH, NJW 1964, 1223, daß die Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben nicht ohne weiteres gegenüber einer Gemeinde gelten; zu dem umgekehrten Fall, daß der bestätigende Nichtkaufmann ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt vgl. BGH NJW 63, 1922 = BGH 40, 42 ff.
Vgl. BGH 20, 149 ff.; LM § 346 (Ea) HGB Nr. 11.
Vgl. BGH 7, 187 ff. u. Zit., 11, 1 ff., 4; 40, 44.
So mit Redit BGH 40, 42 ff. entgegen der früheren Rechtsprechung, RG 129, 347 ff., 349; BGH 11, 1 ff., 4.
So RG 129, 347.
Lehrreich ist die zitierte Entscheidung RG 105, 389 ff.
Vgl. BGH 20, 149 ff., 153 ff.; 11, 1 ff.
Schweigen im Rechtsverkehr, S. 125 ff.
Vgl. v. Godin, RGRKom. HGB § 346 N. 16 h; Manigk, Rechtswirksames Verhalten, S. 291 ff.
Siehe oben § 10, 5.
So Coing-Staudinger Vorbem. 6a vor §§ 116 ff.; Diederichsen JuS 1966, 135 ff.; Canaris, Vertrauenshaftung, S. 206 ff. u. Zit.
Vgl. Manigk und Krause a.a.O.
So Diederichsen a.a.O.
Man mag den Rechtssatz aus doktrinären Gründen mißbilligen (so Bydlinsky, Privatautonomie 1967, S. 194 ff.). Davon bleibt die Geltung des Rechtssatzes aber unberührt.
a.a.O. S. 131.
Vgl. BGH 11, 1 ff. u. S. 5 Zit.; LM § 346 (Ea) HGB Nr. 13, 16 u. Zit.
Vgl. RG 105, 389.
Vgl. BGH BB 1952, 903.
So mit Recht Krause a.a.O. S. 134 ff.; v. Godin RGRKom. HGB § 346 N. 16 h; vgl. auch Enn.-Nipperdey § 153 N. 19, 20, 32. In der Entscheidung BGH 11, 1 ff., 6, ist die Frage offengelassen. Wenn BGH 20, 154 so zu verstehen wäre, daß eine Irrtumsanfechtung überhaupt nicht möglich sei, wäre der Entscheidung nicht zu folgen.
Die Ausführungen zu Ziff. 1 u. 2 sind übernommen von Flume, Hundert Jahre Deutsches Rechtsleben, Festschr. Deutscher Juristentag (1960) I S. 166 ff.
Vgl. Esmein, Planiol-Ripert VI Nr. 122 ff. u. Zit.
Raiser, Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen S. 151/2.
BGH 1, 83 ff.; 3, 200 ff.; 9, 1 ff.; 18, 98 ff.; 18, 212 ff.
BGH 3, 200 ff., 203; 9, 1 ff., 3.
BB 1955, 265 ff., 267.
Erst recht kann die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mit einer Analogie zur Haftung für Verschulden bei Vertragsschluß begründet werden, wie es Mieske, BB 1959, 857 ff., 863, vorgeschlagen hat.
Hierzu unrichtig Hübner, Festschr. Nipperdey, 19,65, I, 380.
a.a.O. S. 157 ff., 199 ff.
BGH 1, 83 ff. u. S. 86 Zit.
BGH 17, 1 ff.; Lukes, Festschr. Hueck (1959), S. 476 u. N. 67 Zit.
Vgl. dazu Lukes a.a.O. S. 459 ff., 479 ff.
Raiser a.a.O. S. 277.; Haupt ZAkDR 1943, 84 ff.; anders Lukes a.a.O. S. 477 ff.
Siehe BGH 41, 151 ff., 154.
Siehe BGH 22, 90 ff. u. Zit.; 41, 151 ff.
Siehe Larenz, Schuldrecht I § 8 IV, Lukes, NJW 1963, 1897; BGH 38, 183 ff., 186.
BGH LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 34.
Vgl. BGH 22, 92. Nicht zu folgen ist Lukes Festschr. Hueck S. 483 ff., daß bei Nichtigkeit einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese in ihrer Gesamtheit nichtig seien. Der Praeventionsgesichtspunkt (Lukes a.a.O. S. 490) ist fehl am Platz.
Siehe dazu oben § 16 Ziff. 4.
Siehe Schlechtriem, Festschr. Wahl, 1973, S. 67 ff.
Vgl. den Fall der Entsch. BGH, LM § 150 Nr. 2.
Vgl. den Fall der Entsch. BGH, LM § 150 Nr. 5.
Vgl. BGH 18, 212 ff.
Die Entscheidung des BGH geht davon aus, daß das bloße Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung und deshalb auch das Schweigen auf die — nach § 150 Abs. 2 als neues Angebot zu wertende — Annahme unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht als Annahme dieses neuen Angebots gelten könne. Sicher gilt Schweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung, weil es grundsätzlich überhaupt keine Erklärung ist (siehe oben § 5 Ziff. 2). Bei der Annahme unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Annehmenden sollte es aber — abgesehen von dem Fall, daß der Offerent sich ebenfalls auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezogen hat — einer besonderen Zustimmungserklärung des Offerenten gar nicht bedürfen. Vielmehr sollte es zum Vertragsschluß genügen, daß der Annahme von dem Offerenten nicht widersprochen wird.
Vgl. BGH, a.a.O.
Ebenso des siebenten Senats, LM § 150 Nr. 6.
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Flume, W. (1975). Der Vertrag. In: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96232-5_8
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