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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOPRECHT))

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Zusammenfassung

Nach zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen bedarf ein Rechtsgeschäft zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung einer Person. Die Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung eines Rechtsgeschäfts ist die in den §§ 182 bis 185 behandelte Rechtsfigur der Zustimmung.

Aus der neueren Literatur siehe Thiele, Die Zustimmungen in der Lehre vom Rechtsgeschäft, 1966.

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Literatur

  1. So mit Recht v. Tuhr, Festschrift Laband S. 69.

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  2. Mot. I, 246 (Mugdan I, 489).

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  3. Siehe dazu oben § 49.

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  4. Vgl. auch v. Tuhr II, 2 S. 214.

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  5. Siehe oben § 52 Ziff. 2.

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  6. Vgl. v. Tuhr II, 2 S. 223; Enn.-Nipperdey § 204 III 1 u. V 3; Coing-Staudinger § 185 N. 6 letzter Absatz u. Zit., § 184 N. 2; RG 146, 314 ff., 316. Zu Unrecht wird in diesem Zusammenhang von der Literatur RG 78, 382 ff. zitiert. — Die Aufrechnung mit einer fremden Forderung gegen eigene Schuld ist auch bei Zustimmung des Berechtigten der Forderung unzulässig, weil es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Zulässig ist die Aufrechnung allerdings mit der Zustimmung des Aufrechnungsgegners. — Wenn für die Zustimmung des Nichtberechtigten zu der Verfügung eines Nichtberechtigten angenommen wird, daß sie genehmigungsfähig ist oder durch den nachträglichen Erwerb des Zustimmenden nach § 185 Abs. 2 wirksam wird (vgl. dazu unten S. 57 N. 22), so setzt diese Ansicht voraus, daß die einseitige Erklärung nicht „per se“, weil sie einseitig ist, endgültig unwirksam ist.

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  7. So Coing-Staudinger § 184 N. 2; offen gelassen in RG 134, 283 ff., 285 ff.

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  8. Siehe dazu oben § 5 Ziff. 2 u. 3.

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  9. Vgl. RG 118, 335 ff. u. zit. Entsch.; 158, 40 ff., 44; BGH 2, 150 ff., 152.

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  10. Vgl. BGH LM § 177 Nr. 1 = NJW 1951, 398 betreffs des Schweigens als Genehmigung des Geschäfts eines Vertreters ohne Vertretungsmacht. Es heißt in der Entscheidung betreffs des Schweigens des Vertretenen: „Sein Schweigen könnte nur dann als Genehmigung angesehen werden, wenn eine der beiden Vertragsparteien eine Stellungnahme des Kl. erwarten durfte. Da sie ihn nicht unterrichtet hatten, konnten sie sein Schweigen auch nicht als Genehmigung deuten. Wenn er von dritter Seite unterrichtet wurde und nichts unternahm, so liegt darin keine Genehmigung“. Vgl. auch RG 84, 320 ff., 324 ff.; ferner BGH NJW 1953, 58.

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  11. Vgl. Enn.-Nipperdey § 204 N. 35 u. Zit.; § 143 N. 11 u. Zit. Es geht nur um die Zustimmung auf der Verfügungsseite des Rechtsgeschäfts. Daß die Zustimmung in Hinsicht auf die Erwerbsseite eines Verfügungsgeschäfts, also z. B. zu dem Erwerbsgeschäft eines Vertreters ohne Vertretungsmacht, keine Verfügung ist, ist selbstverständlich. Vgl. auch Müller-Freienfels, Vertretung S. 256.

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  12. Allgemein zur behördlichen Genehmigung privater Rechtsgeschäfte vgl. Lange AcP 152, 241 ff.

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  13. Vgl. Coing-Staudinger § 184 N. 10; Siebert-Schultze-v. Lasaulx § 182 N. 6; Enn.-Nipperdey § 204 IV 4 mit Nachweisen; aus der Rechtsprechung des BGH vgl. LM § 184 Nr. 1; LM § 184 Nr. 6.

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  14. Vgl. RG 125, 53 ff. u. zit. Entsch.; BGH LM § 497 BGB Nr. 1.

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  15. Vgl. RG 103, 104 ff., 106; OGH Br. Z. 2, 247 ff.

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  16. Anders RG 106, 142 ff. Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vgl. § 55 FGG.

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  17. Vgl. dazu die Lehrbücher zum Verwaltungsrecht.

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  18. Mot. I, 246 (Mugdan I, 489).

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  19. Vgl. Flad-Planck § 183 N. 2; Coing-Staudinger § 183 N. 4.

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  20. Vgl. dazu oben § 51.

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  21. Vgl. oben § 51.

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  22. Vgl. oben § 53.

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  23. Vgl. oben § 53 Ziff. 6.

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  24. Vgl. Seufert-Staudinger § 876 N. 6d u. Zit.; RG 52, 411 ff., 416.

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  25. So insbes. auch im Falle des Konkurses des Einwilligenden, vgl. RG 52, 411 ff., 416.

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  26. Vgl. Flad-Planck § 184 N. la; Siebert-Schultze-v. Lasaulx § 184 N. 3; Enn.-Nipperdey § 204 IV 2.

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  27. Vgl. RG 65, 245 ff, 248.

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  28. Vgl. BGH LM § 185 Nr. 8 = NJW 1958, 338.

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  29. Windscheid, Pandektenrecht I § 74 N. 6 stellt das Problem folgendermaßen: „Welches ist aber näher die Bedeutung der rückwirkenden Kraft der Genehmigung: ist ihre Bedeutung die, daß das Rechtsverhältnis, auf dessen Erzeugung das genehmigte Rechtsgeschäft gerichtet ist, als von diesem erzeugt angesehen wird, oder wird es als ein erst mit der Genehmigung entstandenes in die frühere Zeit zurückübertragen?“ Es geht jedoch weder um die ursprüngliche Erzeugung noch um eine Rück-Übertragung. Vielmehr handelt es sich immer nur um die Rechtslage ex nunc der Genehmigung. Diese Rechtslage ex nunc wird aber so bewertet, als ob das Geschäft ex tunc wirksam gewesen wäre. Hat z. B. vor der Genehmigung einer Eigentumsübertragung ein Dritter die fragliche Sache beschädigt, so steht nach der Genehmigung der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 dem Erwerber zu, weil es für die Rechtslage hic et nunc so angesehen wird, als ob er schon seit der Vornahme des Geschäfts Eigentümer gewesen wäre.

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  30. Vgl. Enn.-Nipperdey § 204 IV 1; RG 139, 118 ff., 123 ff.; BGH 13, 179 ff. u. S. 187 Zit. A. M. Münzel, NJW 1959, 601 ff.

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  31. Mot. I, 247 (Mugdan I, 489).

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  32. Insoweit ist dem BGH (BGH 13, 187) beizupflichten, die Unwirksamkeit könne „nicht durch eine einseitige Erklärung des Zustimmungsberechtigten wieder beseitigt werden“.

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  33. Vgl. v. Tuhr II, 2 S. 237; Coing-Staudinger § 185 N. 6.

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  34. Vgl. Mot. I, 260 (Mugdan I, 496); RG 76, 89 ff., 91.

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  35. Zur Ermächtigung vgl. besonders: Jhering, Jher.Jb. 2, 131 ff.; Ludewig, Die Ermächtigung nach bürgerlichem Recht (1922)

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  36. Siebert, Das rechtsgeschäftliche Treuhandverhältnis (1933) S. 253 ff.

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  37. Dölle, Festschr. Fritz Schulz (1951) II, S. 268 ff.; Coing-Staudinger, Vorbem. vor §§ 164 ff., N. 63 ff.; Enn.-Nipperdey § 204 N. 6; Siebert-Schultze-v. Lasaulx § 185 N. 21 ff.

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  38. Vgl. Kom.HGB (14. Aufl.) § 222 N. 16.

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  39. Vgl. Zitate bei Enn.-Nipperdey § 204 N. 8; Larenz, Schuldrecht I (5. Aufl.) § 30 N. 2 Zit. (S. 335); BGH GSZ 4, 153 ff., 164 ff. u. Zit.; RG 94, 137 u. zit. Entsch.

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  40. Richtig schon Hupka, Vollmacht S. 19 ff. gegen den „landläufigen Begriff der Ermächtigung“als die Verleihung der Macht, auf einen fremden Interessenkreis einzuwirken. Zu weit ist auch die Begriffsbestimmung von Ludewig a.a.O. S. 2, Ermächtigung sei „die Erteilung der Macht, im eigenen Namen auf einen fremden Rechtskreis durch Rechtsgeschäft einzuwirken“. Für Ludewig ergibt sich diese weite Begriffsbestimmung aus seiner Anerkennung der „Verpflichtungsermächtigung“.

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  41. Vgl. in diesem Sinne gegen die Einziehungsermächtigung Larenz, Schuldrecht I, § 30 IV c; Esser, Schuldrecht § 92, 2. Obwohl aber die Einziehungsermächtigung keine Abtretung, auch keine nur relativ wirkende Abtretung (so Löbl AcP 129, 257 ff.) ist, kann für eine nicht abtretbare Forderung, soweit das Abtretungsverbot reicht, auch keine Einziehungsermächtigung erteilt werden. Denn wenn einem Dritten die Macht der Einziehung einer nicht abtretbaren Forderung übertragen werden könnte, so würde durch die Ausübung der Einziehungsermächtigung ein Ergebnis erreicht, das durch das Abtretungsverbot gerade verhindert werden soll. Richtig BGH 4, 153 ff., 165 ff.; ebenso RG 133, 249 ff., 255 ff.; RG 146, 398 ff., 401; anders noch RG 94, 137.

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  42. Vgl. Coing-Staudinger Vorbem. vor §§ 164 ff. N. 63, die Ermächtigung habe eine doppelte Wirkung, Rechtfertigung im Innenverhältnis und Legitimation zur Rechtsausübung. Raape, AcP 121, 257 ff., 275, wertet die Verfügungsmacht des Ermächtigten als „subjektives Recht“. Die Ermächtigung steht nicht, wie Siebert (Das rechtsgeschäftliche Treuhandverhältnis S. 253) gemeint hat, „etwa in der Mitte zwischen der beschränkten Rechtsübertragung und der Vollmacht“. Sie ist vielmehr ganz und gar keine Rechtsübertragung, sondern wie die Vollmacht nichts anderes als Autorisation oder Legitimation. Gerade deshalb ist die Ermächtigung so geeignet für die treuhänderische Wahrnehmung fremder Rechte. Auch bei der treuhänderischen Ermächtigung ist die Autorisation der Ermächtigung von der Befugnis im Sinne der Berechtigung gegenüber dem Treugeber zu scheiden. Vgl. zu der Ermächtigung bei der Verwaltungstreuhand Nipperdey, Festschr. Nikisch (1958) S. 321 ff.

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  43. Richtig Müller-Freienfels, Vertretung S. 102.

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  44. Siehe oben § 45 II Ziff. 3.

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  45. Vgl. Coing-Staudinger Vorbem. vor §§ 164 ff. N. 63c; Enn.-Nipperdey § 204 I 3b und N. 21 Zit.; BGH LM.§ 185 Nr. 9. Für die Mindermeinung vgl. Ludewig, Ermächtigung S. 72; Dölle, Festschr. Fritz Schulz (1951) II, 268 ff., 277 ff.; Bettermann, JZ 1951, 321 ff. Die Fälle, daß von Rechts wegen — nicht kraft rechtsgeschäftlicher Ermächtigung — für die in der Verwaltung eines Vermögens eingegangenen Verbindlichkeiten das verwaltete Vermögen und damit sein Träger haftet (Schulbeispiel ist die Haftung des Nachlasses für die Nachlaßverbindlichkeiten, vgl. RG 90, 91 ff.; Coing-Kipp, Erbrecht § 93 II 3), sind mit der rechtsgeschäftlichen Ermächtigung nicht auf eine Stufe zu stellen. Siehe auch Peters, AcP 171, 234 ff.

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  46. Vgl. bes Raape, Jher.Jb. 71, 97 ff.

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  47. II, 1 S. 396 ff.; II, 2 S. 350.

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  48. Vgl. Coing-Staudinger, Vorbem. vor §§ 164 ff. N. 63b; Siebert, Das rechtsgeschäftliche Treuhandverhältnis S. 259 ff. Daß die Voraussetzungen einer Analogie zu § 185 nicht gegeben sind, ist evident.

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  49. Selbstverständlich wird die Einwilligung dessen, der keine Verfügungsmacht hat, mit der Erlangung der Verfügungsmacht ex nunc wirksam.

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  50. Martin Wolff selbst, a.a.O. S. 17 ff., meint, die Vorschrift des § 184 Abs. 2 beruhe „auf dem Gedanken des Verkehrsschutzes“. Er sagt (a.a.O. S. 19) hinsichtlich des Schutzes des Verkehrs gegenüber der Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Verfügung: „Mit der Genehmigung einer solchen Verfügung soll niemand rechnen müssen; ja der Zwischenerwerber wird sogar dann geschützt, wenn er mit der Genehmigung gerechnet hat“.

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  51. Martin Wolff geht davon aus, die Genehmigung sei keine Verfügung und erfordere deshalb keine Verfügungsmacht. Er meint: „Liegen die Voraussetzungen der Willenserklärung (Geschäftsfähigkeit usw.) vor, so hat die Genehmigung die Wirkung, daß das jetzt genehmigte Geschäft als schon zur Zeit seiner eigenen Vornahme wirksam geworden behandelt wird“ (a.a.O. S. 15 ff.). Ungeachtet dessen, daß die Genehmigung allein keine Verfügung ist, gehört sie jedoch, wenn sie auf der Verfügungsseite eines Rechtsgeschäfts erfolgt, zu der Verfügung. Die Genehmigung setzt deshalb die Verfügungsmacht des Genehmigenden zu der genehmigungsbedürftigen Verfügung voraus. Nur die Genehmigung eines Verfügungsberechtigten hat die Wirkung, daß die Verfügung wirksam wird. Auch in dem „Schulbeispiel“, daß der Berechtigte nach der Verfügung eines Nichtberechtigten die Sache derelinquiert, kann der ursprünglich Berechtigte die Verfügung des Nichtberechtigten nicht mehr genehmigen. Martin Wolff (a.a.O. S. 21) meint dagegen, die Dereliktion werde durch die Genehmigung nachträglich unwirksam. Nach der Dereliktion hat der ursprüngliche Eigentümer mit der Sache jedoch nichts mehr zu tun. Er ist von der Dereliktion ab ebenso ein Nichtberechtigter wie jeder Dritte und wie auch derjenige, der als Nichtberechtigter verfügt hat.

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  52. Siehe BGH 56, 131 ff. = LM § 816 Nr. 26 (Anm. Rietschel); 55, 176 ff., dazu Wilhelm, Rechtsverletzung und Vermögensentscheidung (1973) S. 107.

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  53. Zu Unrecht meint Pfister, JZ 1969, 623 ff. (ihm folgend Larenz, Allgem. Teil §24; siehe auch BGH 56, 133), ausgehend von der Bereicherungsregelung, daß es für die Genehmigung nur auf die Verfügungsmacht des Genehmigenden im Zeitpunkt der Verfügung ankomme.

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  54. So mit Recht RG 134, 283 ff., 286 ff. entgegen der überholten Entscheidung RG 69, 263 ff.; vgl. auch Raape, AcP 121, 289 ff. Anders Pfister a.a.O. S. 626.

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  55. Vgl. RG 64, 212 ff, 217; 69, 263 ff, 268; 134, 121 ff. u. Zit. S. 123; Seuff. A. 78 Nr. 168; JW 1936, 2063; DR 1942, 1159.

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  56. Vgl. Enn.-Nipperdey § 204 IV 3 u. N. 49 Zit.; Coing-Staudinger § 184 N. 7a.

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  57. Vgl. Kom.u.Lehrbücher zu § 816; BGH LM § 816 BGB Nr. 6.

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  58. Nicht zu folgen ist der Ansicht, daß die Zustimmung des Nichtberechtigten nicht genehmigt werden könne, weil sie ein einseitiges Rechtsgeschäft sei und als solches ohne vorherige Zustimmung des Berechtigten gänzlich unwirksam sei (vgl. Enn.-Nipperdey § 204 N. 35). Es kann hierzu auf die Ausführungen oben § 54 Ziff. 6a verwiesen werden. Die Zustimmung des Nichtberechtigten ist ebenso genehmigungsfähig, wie sie nach § 185 Abs. 2 durch nachträglichen Erwerb des Zustimmenden wirksam wird. Zu letzterem Fall vgl. BGH LM § 185 BGB Nr. 7. Im Gegensatz zu den Ausführungen § 204 N. 35 stimmt Enn.-Nipperdey § 204 N. 59 dieser Entscheidung zu.

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  59. Anders zu Unrecht Enn.-Nipperdey § 204 N. 64.

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  60. Vgl. BGH LM § 185 Nr. 7.

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  61. Vgl. BGH LM § 185 Nr. 9.

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  62. Ebenso, wenn der Nacherbe zugleich Erbe des Vorerben ist und für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. Vgl. RG 110, 94 ff.

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  63. So RG 149, 19 ff., 22, zugleich in Bestätigung und Verallgemeinerung von RG 110, 94 ff.

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  64. Eigentlich müßte deshalb die Heilung auf den Fall beschränkt sein, daß eine auf den Erben übergegangene Verbindlichkeit des Erblassers hinsichtlich der Verfügung besteht. Die Verfasser des BGB gingen davon jedoch nicht aus (vgl. Mot. II, 139 ff. = Mugdan II, 76 ff.), und so ist in § 185 Abs. 2 die Heilung nicht von dem Bestehen einer Verbindlichkeit abhängig gemacht. — Geradezu ein Schulfall der Konvaleszenz durch Beerbung ist der Sachverhalt von BGH 32, 367 ff. Die Entscheidung des BGH nimmt allerdings auf § 185 Abs. 2 nicht Bezug.

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  65. Vgl. Enn.-Nipperdey § 204 N. 63; Coing-Staudinger § 185 N. 3, widersprechend § 185 N. 6; Siebert-Schultze-v. Lasaulx § 185 N. 17; vgl. auch Schönke-Pohle § 804 ZPO N. II, 2 ff. u. Zit.

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  66. RG 60, 70 ff.

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  67. Vgl. Enn.-Nipperdey a.a.O.

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  68. Wenn der „Nichtberechtigte“allerdings ein „Anwartschaftsrecht“hinsichtlich des Gegenstandes besitzt (Schulbeispiel: der Eigentumsvorbehaltskäufer), so ist er betreffs dieses Anwartschaftsrechts Berechtigter, und insoweit kann gegen ihn auch eine zwangsweise Verfügung erfolgen (vgl. dazu oben § 42).

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Flume, W. (1975). Die Zustimmung. In: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96232-5_11

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