Zusammenfassung
Der vom Gericht als Sachverständiger gehörte Arzt hat als Gutachter seine wissenschaftliche Überzeugung zu vertreten und allgemein verständlich zu begründen. Er hat jedoch keinen juristischen Entscheidungen vorzugreifen, noch weniger natürlich solche zu fällen. In schriftlichen Gutachten empfiehlt es sich, streng und genau die Fragen zu beantworten, die das Gericht gestellt hat. Manchem jüngeren Gutachter fällt es schwer, die juristischen Formulierungen präzise zu erfassen. Dadurch kann es kommen, daß er am Kern der Sache vorbei begutachtet, was dann zu unerwünschten Rückfragen u. dgl. führt. Mitunter kann es freilich auch notwendig sein, darauf hinzuweisen, daß eine vom Gericht in bestimmter Weise — medizinisch schief und laienhaft — formulierte Fragestellung vom Sachverständigen überhaupt nicht sinnvoll beantwortet werden kann. Der Arzt muß sich auBerdem stets daran erinnern, daß das Gericht durchaus nicht verpflichtet ist, seinem Gutachten beizutreten. Er muß auch darauf bedacht sein, vom Richter nicht in die Rolle des Juristen gedrängt zu werden und als Gutachter Recht sprechen zu sollen.
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© 1973 Springer-Verlag Berlin · Heidelberg
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Weitbrecht, H.J. (1973). Forensisch-psychiatrische und versorgungsrechtliche Fragen. In: Psychiatrie im Grundriss. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96137-3_6
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