Zusammenfassung
Hin und wieder ist es unmöglich, stark verwirrte Patienten in einer Internistisch-geriatrischen Klinik adäquat zu betreuen. Die Einweisung in eine Psychiatrische Klinik benötigt auf der anderen Seite die Einwilligung des Patienten. Diese kann er aber meist wegen der zugrunde liegenden cerebralen Störung nicht geben. Der Gesetzgeber hat hier folgende Möglichkeiten zugelassen. Besteht eine akute Gefahr für Leib und Leben des Patienten selbst und seiner Umgebung (z. B. ständiger Versuch sich aus dem Fenster zu stürzen) so kann nach den gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten = PsychKG) und nach Einschaltung der zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Justiz) eine Einweisung in eine Fachklinik erfolgen. Über Verbleib bzw. Verweildauer entscheidet der zuständige Richter.
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Brocklehurst, J.C., Hanley, T., Martin, M. (1976). Juristische Gesichtspunkte in der Geriatrie. In: Geriatrie für Studenten. Uni-Taschenbücher, vol 789. Steinkopff, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-95962-2_25
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