Zusammenfassung
Im Westfälischen Frieden heißt es in Artikel VI des mit Schweden geschlossenen Vertrages: Auf Beschwerden der Stadt Basel und der ganzen Eidgenossenschaft, daß das Reichskammergericht gerichtlich gegen sie vorgehe, habe der Kaiser erklärt und bestätige nun der Friedensvertrag, daß Basel und die übrigen eidgenössischen Orte „in possesione vel quasi plenae libertatis et exemptionis ab imperio“ seien und in keiner Weise den Gerichtshöfen des Reiches unterstünden. „Im Besitz voller Freiheit und Exemtion vom Reiche“, nur wegen der Immaterialität eines solchen „Besitzes“mit hinzugesetztem „gleichsam“ — das gilt als endgültiger Rechtsakt, der den Schweizern die Unabhängigkeit vom Reich und die staatliche Souveränität garantierte. Die verbreiteste Textausgabe des Westfälischen Friedens, die verdienstvollerweise an der Universität Bern zweisprachig herausgegeben worden ist, vermerkt denn auch singulär zu diesem die Schweizer Geschichte besonders angehenden Artikel nicht weniger als zehn Forschungsbeiträge an.1
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© 1992 Physica-Verlag Heidelberg und Mittelbayerische Druckerei- und Verlags-Gesellschaft mbH Regensburg
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Burkhardt, J. (1992). Die Schweizer Staatsbildung im europäischen Vergleich. In: Lottes, G. (eds) Region, Nation, Europa. Schriftenreihe der Europa-Kolloquien im Alten Reichstag, vol 1. Physica-Verlag HD. https://doi.org/10.1007/978-3-642-95891-5_18
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Publisher Name: Physica-Verlag HD
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