Zusammenfassung
Ein Blick auf die österreichische Rechtswirklichkeit zeigt, daß es um die von Verfassungs wegen (1) zu fordernde Möglichkeit, sich im Einzelfall — ohne zumutbaren Aufwand — die Kenntnis der für einen bestimmten Lebenssachverhalt relevanten Rechtsvorschrift zu verschaffen, nicht besonders gut bestellt ist (2, 3).
Eingeklammerte Ziffern im Beitrag beziehen sich auf die Anmerkungen, S. 115–116.
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Anmerkungen
Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hat diese Forderung sehr anschaulich im Erkenntis Slg. 3130/1956 formuliert: “Den Vorschriften der Art. 49 und 97 B-VG über die Publikation der Gesetze liegt der rechtsstaatliche Gedanke der Publizität des Gesetzesinhaltes zugrunde. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muß. Wenn der Zweck der Rechtsordnung darin besteht, den Menschen durch die Vorstellung der Norm zu einem normgemäßen Verhalten zu veranlassen, so ist der Gesetzgeber gehalten, die Möglichkeit einer solchen Vorstellung zu geben... . Eine Vorschrift zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung und geradezu archivarischer Fleiß von Nöten sind, ist keine verbindliche Norm.”
Die Situation könnte kaum treffender charakterisiert werden, als dies in einem Antrag einiger Abgeordneter zum Niederösterreichischen Landtag geschehen ist: “Eine Unsumme von Arbeit und Mühe, Zeit und Geld muß heute bei allen Behörden, in allen Rechtsberaterkanzleien, in den Büros der wirtschaftlichen Unternehmungen usw. aufgewendet werden, um im Einzelfall die anzuwendende Rechtsvorschrift festzustellen, ihre Gültigkeit zu prüfen und die gerade geltende Fassung zu ermitteln. Ja, es ist vielfach mehr zeitraubend und schwieriger geworden, die maßgebende Rechtsnorm aufzufinden, als sie auszulegen und anzuwenden. Das Traurigste ist aber dabei, daß oft alle aufgewendete Mühe erfolglos bleibt, weil allzu zahlreiche Fußangeln die Entdeckung einer einwandfreien Fassung behindern.”
Die folgenden Ausführungen betreffen ausschließlich das Bun-desrecht! Für die Rechtsordnungen der Länder fällt der Befund weniger negativ aus. Dies liegt zum einen daran, daß der Umfang der Landesrechtsordnungen aus Gründen der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung vergleichsweise gering ist. Zudem haben drei der neun Bundesländer, nämlich Niederösterreich, Oberösterreich und Kärnten, in den letzten Jahren Rechtsbereinigungsaktionen durchgeführt.
Vgl. dazu allgemein die Erläuterungen zu dem mit Schreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 3. November 1975, GZ 601 930/1-VI/1/75, dem Begutachtungsverfahren zugemittelten Entwurf eines Bundes-Verlautbarungsgesetzes, 3 bis 7.
Vgl. dazu ausführlich Holzinger, Die Kundmachung der Rechts-vorschriften, in: Schäffer, Theorie der Rechtssetzung, 1982 (im Druck).
Die Wiederverlautbarung war ursprünglich durch das Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juni 1947 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Wiederverlautbarungsgesetz - WVG), BGBl. 114/1947, geregelt. Mit Art. II Abs. 1 iVm Art. VI Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 350/1981 wurde das WVG aufgehoben. Dem WVG ähnliche Regelungen finden sich nunmehr in Art. 49a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).
Bis zum Außerkrafttreten des WVG wurden lediglich 87 Wieder-verlautbarungen vorgenommen!
Vgl. dazu die Regierungsvorlagen 365, 701 und 1378 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. Gesetzgebungsperiode.
Wie zu zeigen sein wird sollte das Informationsangebot dieses Index gegenüber jenem der bestehenden Fundstellenverzeichnisse des österreichischen Bundesrechts (vgl. etwa Simmler - Sinabell (Redaktion), Index zum österreichischen Reichs-, Staats- und Bundesgesetzblatt, 1978, Neuhofer, Wegweiser durch Österreichs Bundesgesetzgebung, 29. Aufl., 1978) entscheidend erweitert sein!
Vgl. dazu Orlicek, Integrierte Textverarbeitung bei der Pu-blikation von Gesetzestexten, in: Bundesministerium für Justiz (Herausgeber), Sozial-integrierte Gesetzgebung — Wege zum guten und verständlichen Gesetz, 1979, 193 ff.
Selbstverständlich müssen bei den Bemühungen um ein Rechts-informationssystem für Österreich die wertvollen Studien, die schon zu Anfang der 70iger Jahre im Rahmen des “Projektes zur elektronischen Erschließung und Dokumentation des österreichischen Verfassungsrechts” angestellt wurden (vgl. dazu Lang - Bock (Herausgeber), Wiener Beiträge zur elektronischen Erschließung der Information im Recht, 1973), entsprechend berücksichtigt werden!
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Holzinger, G. (1982). Ein Rechtsinformationssystem für Österreich. In: Kindermann, H. (eds) Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung 1982. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-95417-7_8
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