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Die Verfassung als politische Macht

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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOP.STAAT))

Zusammenfassung

Nach Rousseau ist das wichtigste aller Gesetze, „das nicht auf Tafeln von Marmor oder Erz, sondern in die Herzen der Bürger eingegraben ist“, niedergelegt in dem, was er „die wahre Verfassung“ nennt. Dieses Gesetz „gewinnt jeden Tag neue Macht, wenn andere Gesetze verfallen oder aussterben, stellt sie wieder her oder tritt an ihre Stelle, hält ein ganzes Volk auf den Wegen, die zu gehen seine Bestimmung ist, und ersetzt unmerklich die Autorität durch die Macht der Gewohnheit“1. An dieser merkwürdigen Stelle, die an Burke und andere Traditionalisten erinnert, spricht der große schweizerische Revolutionär nach seinen eigenen Worten „von der Sittlichkeit, von der Gewohnheit und vor allem von der öffentlichen Meinung, einer den politischen Denkern unbekannten Macht, von der nichtsdestoweniger der Erfolg in allen anderen Dingen abhängt“. Seit den Tagen Rousseaus hat sich jedoch die Wissenschaft von der Politik eingehend mit dieser wichtigen Macht befaßt, obgleich sie nicht selten ihre Beziehung zu Sitte und Gewohnheit und zur Verfassung außer acht gelassen hat. Jedenfalls unterstreicht Holcombe diesen Zusammenhang, wenn er sagt: „Die grundlegenden Fragen der staatlichen Ordnung sind außerhalb der Verfassungskonvente durch die öffentliche Meinung vorbestimmt … Insofern dies der Fall ist und geschriebene Verfassungsurkunden die anerkannten moralischen Auffassungen, Sitten und Gebräuche und die öffentliche Meinung zur Geltung bringen, stellen sie selbst eine politische Macht von großem Einfluß dar. Bis zu einem gewissen Grad ist dies selbstverständlich; denn wäre es anders, so hätte es wenig Sinn, Verfassungen zu schaffen.“

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Hinweise und Anmerkungen

  1. Das Rousseau-Zitat findet sich im Contrat Social, Buch II, Kap. XII, Holcombes Feststellungen in State Government in the United States (3rd ed. 1931).

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  2. Die allgemeine Idee einer Erklärung der Menschenrechte oder Grundrechte in ihrem historischen Rahmen erörtert Benjamin F. Wright, American Interpretations of Natural Law (1931). Trotz Walton H. Hamiltons glänzender Skizze in The Constitution Reconsidered (1938), pp. 167–190, besitzen wir keine völlig befriedigende Abhandlung über habeas corpus oder über das Recht, Waffen zu tragen, aber eine ausführliche Darstellung über den Kampf um Religionsfreiheit gibt W. K. Jordan, The Development of Religious Toleration in England (1932 bis 1940); die allgemeine Bedeutung der Idee wird hervorgehoben von Georg Jellinek, Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, 4. Aufl. 1927, herausgegeben von Walter Jellinek. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die Rede-, Presse- und Versammlungsfreiheit sind sehr ausführlich behandelt worden. Eine gute Übersicht ist enthalten in „Freedom of Inquiry and Expression“, Annals of the American Academy of Political and Social Science (November 1938), ed. von Edward P. Cheyney. Die Redefreiheit und ihre Unterdrückung werden vortrefflich behandelt von Zechariah Chafee in Freedom of Speech (1920), ein Werk, das 1941 in neuer Auflage erschienen ist unter dem Titel, Free Speech in the United States. In gleichem Sinne zeigt den Kampf um die Erhaltung der Freiheit während des ersten Weltkriegs die Studie von Walter Nelles, A Liberal in Wartime (1940). Das Recht auf Arbeit hat sich zwar noch nicht herauskristallisiert, es liegt aber einigen neueren Werken zugrunde, wie z. B. James P. Rowland, The Legal Protection of the Worker’s Job (1937), Malcolm Sharp und C. O. Gregory, Social Change and Labor Law (1939). Die Wechselbeziehung zu anderen Freiheiten wird herausgestellt von R. N. Baldwin und C. B. Randall, Civil Liberties and Industrial Strife (1938). Siehe auch Georges Curvitch, Bill of Social Rights (1946).

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  3. Eine bemerkenswerte Abhandlung über diese Idee gibt Herschel Baker, The Dignity of Man (1947).

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  4. Der wesentliche Inhalt dieses Abschnittes kehrt wieder in den meisten Schriften seit dem Niedergang der Schule des Naturrechts, wird aber oft verdunkelt durch den Streit über die Souveränitätsfrage. Eine gute Darstellung der amerikanischen Verhältnisse findet sich bei Charles A. Beard, The American Leviathan (1930), obgleich auch diese Schrift kein Argument bietet für die Verteidigung von „Rechten“ gegenüber Elementen im Staate, die sie beseitigen möchten. Eine interessante Analyse findet man bei Karl Loewenstein, Contrôle Législatif de V’xtrémisme Politique dans les Démocraties Européennes (1939). Der British Public Order Act vom 16. November 1936 und die Debatte darüber sind wiedergegeben in International Conciliation, Januar 1937.

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  5. Das Problem des Mißbrauchs verfassungsmäßiger Freiheiten und die Möglichkeit einer Abhilfe sind noch sehr umstritten. Unter den interessantesten neueren Beiträgen zu dieser Frage sind zu nennen Robert E. Cushman, „The Repercussions of Foreign Affairs on the American Tradition of Civil Liberties“, Proceedings of the American Philosophical Society (1948), pp.92, 257ff. und David Riesman, „Democracy and Defamation“, drei Aufsätze in Columbia Law Review (1942), Vol. XLII, pp. 727ff., 1085ff., 1282ff.

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  6. Das Problem der Konflikte in geschriebenen Verfassungen hat den Rechtsgelehrten kein geringes Kopfzerbrechen bereitet, namentlich bei ihren Betrachtungen über das richterliche Prüfungsrecht. Das Problem als Ganzes behandelt in vergleichender Weise Charles G. Haines, The Revival of Natural Law Concepts (1930). Manche Historiker bestreiten das Problem des Bürgerkriegs, wie es im Text dargestellt ist.

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  7. Eine anregende Erörterung über die Bedeutung einer Präambel, wenn auch überwiegend vom juristischen Standpunkt, enthält Edward S. Corwin, „We, the People“ in The Doctrine of Judicial Review (1914), pp. 81ff. Die Präambel der Weimarer Verfassung behandelt vorzüglich Hugo Preuss, Reich und Länder (herausgegeben von Gerhard Anschütz, 1928). Duguits Auffassung ist dargestellt in seinem Werk, Traité de Droit Constitutionnel (2nd ed. 1921—1925), Vol. III, Ch. VI, und weiter ausgeführt in Vol. V. Die französische Verfassung von 1875 besitzt keine Präambel; denn ihre Schöpfer betrachteten sie lediglich als ein durchaus provisorisches Staatsgrundgesetz. Jedoch eine spätere Schule von französischen Verfassungsrechtlern unter der geschickten Führung von Léon Dugtjit behauptete, die Déclaration des Droits de l’Homme von 1789 bilde einen integrierenden Bestandteil der französischen Verfassung (siehe Traité de Droit Constitutionnel (3rd ed. 1928), Vol. II, pp. 182–185). Die von anderen französischen Verfassungsrechtlern bestrittene Ansicht, solche Erklärungen der Rechte seien für den Gesetzgeber bindend, ist heute in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannt und im deutschen Grundgesetz ausdrücklich festgelegt (Art. 1, 3). Da die ursprüngliche Erklärung der Menschenrechte individualistisch und nicht sozialistisch war, bedeutet Duguits Lehre den Versuch, durch seine Argumentation die verfassungsmäßige Tradition gegen den Sozialismus ins Feld zu führen. Einer solchen Möglichkeit beugt die neue Verfassung von 1946 dadurch vor, daß sie ausdrücklich weitere Grundsätze formuliert, die zum Teil Sozialisierungs-maßnahmen sanktionieren und damit das ältere Recht des Privateigentums einschränken.

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  8. Siehe des Verfassers The New Belief in the Common Man (1942), besonders Ch. III; vgl. auch A. Lawrence Lowell, Public Opinion in War and Peace (1923); Walter Lippmann, Public Opinion (1922) und The Phantom Public (1925) sowie die umfangreiche Bibliographie von Lasswell und Casey, A Bibliography of Public Opinion and Propaganda (1935). Burkes> wichtigste Abhandlung ist in diesem Zusammenhang, An Appeal from the New to the Old Whigs (Works, Boston 1839, Vol. III, pp. 333ff). Von de Maistre ist hier zu nennen Considérations sur la France (3rd ed. 1881). Die Ansicht Bagehots ist dargestellt in seinem Werk, The English Constitution (1925; erstmals erschienen 1867), Ch. IX.

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  9. Die marxistisch-kommunistische Klassenkampflehre ist nicht so sehr die Ursache als vielmehr der Ausdruck dieser Spaltung des Gemeinwesens. Das Problem widersprechender Gefühlsbindungen wird gut dargelegt und erforscht von Paul Kosok, Modern Germany — A Study of Conflicting Loyalties (1933). Über das Österreich der Zeit vor 1914 siehe Oscar Jaszi, The Dissolution of the Hapsburg Monarchy (1929). Über Polen, Raymond L. Buell, Poland (1939) und R. Machray, Poland 1914–1931 (1932). Über die Tschechoslowakei, Czechoslovakia: Twenty Years of Independence (1940; R. J. Keener, ed.). Von besonderer Wichtigkeit ist T. G. Masaryk, The Making of a State (1926).

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  10. Vgl. die Ausführungen über die nationale Einigung auf S. 10ff. und die zugehörigen Anmerkungen. Kluge Bemerkungen zum allgemeinen Problem dieses Abschnitts findet man in Charles E. Merriam, The Making of Citizens (1931), Chs. II und III, und dessen weiteren Werk, Political Power (1934), passim.

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  11. Siehe William E. Rappard, La Constitution Federale de la Suisse, 1848–1948 (1948) und L’Individu et l’Etat dans l’Evolution Constitutionnelle de la Suisse (1936); Robert C. Brooks, Civic Training in Switzerland (1930). Siehe auch Ed. His, Geschichte des neueren schweizerischen Staatsrechts, Die Zeit der Restauration und der Regeneration, 1814–1848 (1929), und E. Fueter, Die Schweiz seit 1848 (1928), passim; Burke, op. cit. Vol. III, p. 421.

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  12. Zur Debatte siehe Verhandlungen der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, 1105 A und Bericht und Protokolle des Achten Ausschusses über den Entwurf einer Verfassung des Deutschen Reichs, S. 24–25. Über die Verfassung des Kaiserreichs vgl. Burt Estes Howard, The German Empire (1906), pp. 403 ff. Zum Meinungsstreit über die Bezeichnung „Reich“ siehe auch Gerhard An-schütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs (14. Aufl. 1933), Einleitung und S. 36ff. Zum Britischen Commonwealth vgl. W. Y. Elliott, The New British Empire (1932), pp. 42ff.

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  13. Das Schrifttum über Symbole und Symbolik nimmt rasch zu. Anthropologie und Psychologie bemühen sich gemeinsam, die Bedeutung der Symbole dadurch klarzulegen, daß sie die verstandesmäßig nicht erfaßbaren, gefühlsmäßigen Elemente des menschlichen Verhaltens erforschen. Thurman Arnold hat in seinem Buch, Symbols of Government (1935) das Problem populär gemacht; die Schriftenreihe über The Making of Citizens, die Charles E. Merriam herausgegeben hat, dokumentiert das Problem auf breiter Basis. Siehe insbesondere Merriams eigene Schrift, The Making of Citizens (1931) sowie Elisabeth Weber, The Duk-Duks (1929). Vgl. auch Max Lerner, „Constitution and Court as Symbols“, Yale Law Journal (Juni 1937), Vol. XL VI, No. 8. Merriam schlägt in seiner Schrift Power (1934) den Ausdruck miranda als terminus technicus vor. Die rasche Entwicklung der symbolischen Logik hat diese Tendenz noch stärker verbreitet. Siehe Kap. XXV. Zum besonderen Problem des Nationalismus siehe Carlton J. H. Hayes, Essays on Nationalism (1926), und Lippmann, Public Opinion (1922). Siehe auch Koppel S. Pinson, A Bibliographical Introduction to Nationalism (1935) sowie H. D. Lasswell und R. D. Casey, A Bibliography of Public Opinion and Propaganda (1935).

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  14. Die zitierten Stellen aus Burke finden sich in Works, Vol. III, pp. 52, 137. Zu Paines Bermerkung vgl. Works (Patriots Edition, 1925), Vol. VI, p. 20.

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  15. Mexican War Speech, 12. Januar 1848, in Complete Works (ed. Nicolay and Hay., 2nd ed. 1905) Vol. I, pp. 338 f.

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Friedrich, C.J. (1953). Die Verfassung als politische Macht. In: Der Verfassungsstaat der Neuzeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94600-4_9

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