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Konstitutionelle Diktatur und Militärregierung

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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOP.STAAT))

Zusammenfassung

Die drei vorangegangenen Kapitel haben die drei wichtigsten Gebiete betrachtet, in denen der moderne Konstitutionalismus starken Spannungen ausgesetzt ist oder versagt hat und einer Neuordnung bedarf. Die gefährlichste Situation aber erzeugt der Krieg, und zwar sowohl kriegerische Verwicklungen mit fremden Mächten als auch der Bürgerkrieg. Die moderne technische Kriegführung ist allumfassend und verlangt die Mitwirkung jedes Einzelnen. Sie verursacht auch unter der Zivilbevölkerung massenhafte Verluste, weil deren Produktionspotential, Einsatzbereitschaft und Durchhaltekraft zum Ziel der Feindeinwirkung gemacht werden. Mit Recht hat man diese Art der Kriegführung als „total“ bezeichnet. Es zeugt von der erstaunlichen Kraft und Elastizität des britischen und amerikanischen Konstitutionalismus, daß das Verfassungssystem dieser Länder auch mitten im Krieg weiter funktioniert hat, und daß in USA. sogar eine Präsidentschaftswahl (von weniger wichtigen Wahlen ganz zu schweigen) durchgeführt werden konnte, ohne die Kriegführung zu beeinträchtigen. Nur wenige hätten eine solche Spannkraft vorauszusagen gewagt.

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Hinweise und Anmerkungen

  1. Eine klare Erörterung der konstitutionellen Diktatur findet man bei J. J. Rousseau, Contrat Socicd, Buch IV, Kap. VI.

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  2. Über die königliche Prärogative in Großbritannien siehe das oben Kap. VI, Anm. 6 erwähnte Buch von WORMUTH. Die gesamte Frage wird angeschnitten in dem ausgezeichneten Aufsatz von Otto Hintze, „Der Kommissarius und seine Bedeutung in der allgemeinen Verwaltungsgeschichte“ in Festgabe für Karl Zeumer (1910); Hintze hat zuerst auf die Wichtigkeit der Ausführungen von Bodin hingewiesen. Diese finden sich in De Republica (Frankfurter Ausgabe 1609), Buch III, Kap. II, S. 424ff. Über die Intendanten vgl. G. Hanotaux, Origines de Pinstitution des intendants (1884).

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  3. Über das römische Problem siehe Theodor Mommsen, Römisches Staatsrecht (1874), Bd. II, 1, S. 125ff. Vgl. Kurt von Fritz, „Emergency Powers in the Last Centuries of the Roman Republic“, Annual Report, A. Hist Association, Vol. III (1944), pp. 221 ff. Über Wallenstein vgl. die eingehende Studie bei Schmitt, op. cit. pp. 79 ff. Hinsichtlich Cromwells Diktatur siehe S. R. Gardiner, History of the Great Civil War (1893), insbesondere Vols. II und III, ebenso das Essay von W. C. Abbott, „The Historic Cromwell“ in Adventures in Reputation (1935).

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  4. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs findet man in Ex parte Milligan, 4 Wall 2 (1866). Zu der Erklärung des Richters Mackintosh siehe Charles M. Clode, The Administration of Justice under Military and Martial Law (1872), p. 166. Zur Frage des Kriegs- oder Standrechts in den Vereinigten Staaten siehe Charles Fairman, The Law of Martial Rule (1930) und die neuere Untersuchung von Robert S. Rankin, When Civil Law Fails (1939). Fairman zeigt auf, aus welchem Grunde das Standrecht zuweilen widerrechtlich ist, und betont mit Recht, daß es vom Militärrecht und von der Militärregierung klar unterschieden werden muß. Die kurze Erörterung bei A. V. Dicey, Introduction to the Study of the Law of the Constitution (8th ed. 1915) Ch. VII und Anm. 10, besitzt immer noch ihre Gültigkeit. Zur Vorherrschaft des Gesetzes siehe die Ausführungen oben S. 174–187.

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  5. Über den Belagerungszustand in Frankreich siehe Esmein-Nezard, Droit Constitutionnel (8th ed. 1928), Vol. II, pp. 176ff. In Frankreich setzte sich in zunehmendem Maße die Erkenntnis durch, wie wichtig eine starke Führung durch die vollziehende Gewalt ist. Siehe z. B. Emile Geraud, La Crise de la Démocratie et le renforcement du Pouvoir Exécutif (1938). Diese Tendenz führte dazu, daß dem Gebrauch von Notvollmachten in den dreißiger Jahren bereitwilliger zugestimmt wurde. Siehe Otto Kirchheimer, „Decree Powers and Constitutional Law in France under the Third Republic“, The American Political Science Review, Vol. XXXIV, No. 6 (Dec. 1940). In der neuen Verfassung sind die Notvollmachten nicht näher umschrieben. So sieht Art. 97 lediglich vor, daß das Parlament aus eigener Initiative zusammentreten solle.

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  6. Über den Defense of the Realm Act siehe Fairman, op. cit. Zu den in Amerika gemachten Erfahrungen siehe E. S. Corwin, The Powers of the President (1940) und E. P. Herring, Presidential Leadership (1940), Appendix I. Vgl. ferner The Federalist, Vol. LXXIV und James Bryce, The American Commonwealth (rev. ed. 1924), Vol. I, pp. 55ff.

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  7. Zu Poincarés „Diktatur“ siehe Esmein-Nezard, op. cit. Vol. II, pp. 112 ff. und die dort aufgeführte Literatur. Vgl. ferner die unter Anm. 9 genannte Studie von Dendias.

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  8. F. M. Watkins, „The Problem of Constitutional Dictatorship“ in Public Policy, Vol. I (1940), p. 353 und C. L. Rossitter, op. cit. In den Vereinigten Staaten ist in der letzten Zeit zu dieser Frage eine Fülle von höchst umstrittenen Schriften erschienen, und man hat die Bezeichnung „Diktator“ recht unüberlegt auch auf den amerikanischen Präsidenten angewandt. Um zu verhüten, daß eine Lage, wie sie in den Jahren 1932/33 bestand, wiederkehren könnte, haben verschiedene Schriftsteller auf eine Verfassungsreform gedrungen, darunter W. Y. Elliott, der in seiner Schrift, The Need for Constitutional Reform (1935), das Problem in diesen Rahmen stellt. Siehe insbesondere S. 27 ff. und 73 ff. Vgl. ferner Henry Hazlitt, op. cit. Lindsay Rogers hat die Stellung Wilsons während des Krieges als Diktatur gedeutet; siehe dazu seinen Aufsatz „Presidential Dictatorship in the United States“, Quarterly Review (1919).

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  9. Ex parte Merryman findet man in 17 Fed. Cas. 144, das Zitat auf S. 153. Die Arbeit von Michael Dendias, Le Renforcement des Pouvoirs du Chef de l’Etat dans la Democratic Parlementaire (1932), enthält mancherlei wertvolles Vergleichsmaterial, doch sie unterläßt es, die notwendige Unterscheidung zwischen verfassungsmäßigen und verfassungswidrigen Entwicklungstendenzen zu machen.

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  10. Zu dieser nachdrücklichen Betonung der Gesetzgebung vgl. Anm. 8 zu Kap. XIV.

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  11. Die Vergleiche dieses Abschnitts stützen sich auf die umfangreiche Literatur über die totalitäre Diktatur, auf die an anderer Stelle dieses Werkes im einzelnen hingewiesen ist. Eine sorgfältige Untersuchung des Übergangs, wie er sich in Deutschland vollzogen hat, gibt die in den Vorbemerkungen erwähnte Studie von Brecht. Hinsichtlich der schweizerischen Miliztradition siehe das Werk von Julian Grande, A Citizens’ Army (1916). Zu Machiavelli vgl. dessen Discorsi, Politische Betrachtungen über die alte und die italienische Geschichte, übersetzt und eingeleitet von Friedrich v. Oppeln-Bronikowski, 1922, Buch III, ferner O. Ferrara, Machiavel (franz. Ausgabe 1928), pp. 123ff. und an anderen Stellen. Diesem Punkt wird entscheidende Bedeutung zugemessen bei J. L. de Lolme, The Constitution of England usw. (new. ed. 1807), namentlich Chs. XVII und XVIII, ebenso bei Silas Bent Mckinley, Democracy and Military Power (1934).

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  12. Die vielen kritischen Berichte über die politische Entwicklung unter dem Besatzungsregime bringen eine Fülle aufschlußreichen Materials. Siehe beispielsweise George C. S. Benson und Maurice Neufeld, „American Military Government in Italy“ und „American Military Government in Austria“ in C. J. Friedrich u. a., op. cit. Auch andere Studien dieses Sammelbandes tragen zu diesem Punkt bei. In mehr erzählender Form und in einem phantasievollen Rahmen werden die Probleme dargelegt von John Hersey, A Bell for Adano (1943). Einen kritischeren Standpunkt vertritt Harold Zink, American Military Government in Germany (1947), und ebenso für Deutschland Gustav Stolper, German Realities (1948). Als Beweis für die Fülle der Dokumentation zu den Fragen der Militärregierung möge das folgende, sich auf Deutschland beziehende Teilverzeichnis dienen: Monthly Report of the Military Governor; Official Gazette for the Control Council of Germany; Statistical Annex to the Monthly Report; Monthly Report of the Control Commission for Germany (British Element); Journal Officiel du Gouvernement Militaire de la Zone Française; Information Bulletin, eine monatliche Veröffentlichung von OMGUS; der Monatsbericht für jedes Land der amerikanischen Zone sowie für den amerikanischen Sektor von Berlin; Central German Agencies — a Special Report of the Military Governor (1946); Summary of Council of Foreign Ministers’ Agreements and Disagreements on Germany (1947, rev. ed. 1948); Land and Local Government in the US. Zone of Germany (1947); The Evolution of Bizonal Organziation (1948); A Year of Potsdam (1947); Economic Data on Potsdam, Germany — a Special Report of the Military Governor (1947); Monthly Reports of JEIA (Joint Export-Import Agency) und entsprechende Sonderberichte sämtlicher Abteilungen des Office of Military Government, U.S. (OMGUS), während der Jahre 1945–1949. Die erschöpfende Auswertung ist daher eine gewaltige Aufgabe, die das Studium dieses sich ständig erweiternden Teilgebietes des Konstitutionalismus zu bewältigen haben wird.

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  13. Zu Lieber vgl. Art. 22 der General Order No. 100, U.S. War Department (1863). Über die Haager Konventionen siehe Carnegie Endowment for International Peace, Division of International Law, Hague Conventions, pamphlet Nos. 3–20 (1914/15) und Christian Meurer, Haager Friedenskonferenz, Bd. II: Kriegsrecht (1907). Vgl. auch Merle Fainsod „The Development of American Military Government Policy during World War II“ in C. J. Friedrich u.a., op. cit.

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  14. Über die Rheinlandbesetzung vgl. I. L. Hunt, American Military Government of Occupied Germany 1918–1920 (als Ms 1920, gedruckt 1943) und die Darstellung von Ernst Fraenkel, Military Occupation and the Rule of Law (1944), die eine gründliche kritische Bibliographie enthält. Siehe auch (General) Henry T. Allen, The Rhineland Occupation (1927). Eine sehr scharfe kritische Beurteilung vom politischen Standpunkt findet man bei B. T. Reynolds, Prelude to Hitler (1933). Fraenkel wurde seinerseits wegen seiner Auffassung von der politischen Situation in Deutschland heftig kritisiert von William F. Sollmann, APSR, Vol. XXXVIII, pp. 976 ff.

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  15. Außer den zahlreichen Werken über Demokratie, die an anderen Stellen dieser Bibliographie aufgeführt sind, siehe den Aufsatz „Democracy and Eduacation in the Current Crisis“ in Teachers College Record, Nov. 1940, pp. 99ff., wo nicht weniger als sechzig Aspekte der Demokratie aufgezählt werden, von denen viele miteinander unvereinbar sind, die sich aber aus Umfragen unter den Mitgliedern der Fakultät ergeben haben und von den Professoren Briggs, Childs und NORTON in einem Manifest zusammengefaßt worden sind. Siehe auch John R. Beery, Current Conceptions of Democracy (1943). Hier wird die gleiche Methode auf noch breiterer Basis angewandt, die Ergebnisse derartiger Sondierungen der allgemeinen Meinung werden zusammengefaßt, die Gebiete, auf denen gegenseitige Übereinstimmung herrscht, aufgezeigt und diejenigen, auf denen die Meinungen auseinandergehen, durch eine lange Liste von Fragen angedeutet. Auf Grund einer solchen Untersuchung läßt sich tatsächlich voraussagen, wie groß die Schwierigkeiten sein werden, denen jede Demokratisierungspolitik begegnen muß, die von einer in wichtigsten Fragen so wenig übereinstimmenden Gruppe durchgeführt wird.

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  16. Dieses Dokument ist als Anhang C zum Werk von Friedrich U. a., op. cit. pp. 415/416. JCS 1067 und JCS 1067 (revidiert) finden sich ebenda S. 381 ff. und 402ff. sowie bei James K. Pollock U. a., Germany under Occupation-Illustrative Materials and Documents (rev. ed. 1949), pp. 76 ff. und 91 ff. Diese nützliche Sammlung enthält auch General Clays bemerkenswerte, den Amerikanern Zurückhaltung auferlegende Verordnung vom 4. Juni 1947, die die Organe der Militärregierung anweist, die Rechte der Deutschen im Rahmen des Verfassungsstaats zu respektieren.

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  17. Siehe Fraenkel, op. cit. Zur Frage der Vorherrschaft des Gesetzes vgl. des Verfassers Übersicht in Harvard Law Review, 58 (1945), 464ff. und seine Arbeit „Military Government as a Step toward Self-Rule“ in POQ, Vol. VII (1943), 527 ff., sowie „Military Government and Democratization“ in Fried-Rich u. a., op. cit. pp. 3ff. Siehe ferner oben Kap. VI und die zugehörigen Anmerkungen.

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  18. Siehe Benson, Neufeld, op. cit. Vgl. auch Mario Einaudi, „Political Change in France and Italy“, APSR, Vol. XL (1946), pp. 898ff. Siehe ferner die an früherer Stelle genannten Werke des italienischen Verfassungsrechts, insbesondere La Costituzione delta Republica Italiana von Falzone, Palermo und Cosentino, wo die Debatten über die Verfassung zusammengefaßt und kommentiert sind. Die Stellung der Justiz wird gezeigt im Kommentar zu Art. 101–113, pp. 185 ff. Die Probleme des Kontrollratsgesetzes erörtert Karl Loewenstein, „Law and the Legislative Process in Occupied Germany“, Yale Law Review, March/April 1948. Mit der vergleichbaren und höchst interessanten Situation Japans beschäftigt sich der Aufsatz von Alfred C. Oppler, „The Reform of Japan’s Legal and Judical System under Allied Occupation“, Washington Law Review, Vol. 24 (1949), 290ff. Über die Arbeit der Gerichte der Militärregierung siehe E. E. Nobleman, „Military Government Courts: Law and Justice in the American Zone of Germany“, American Bar Association Journal (1947).

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  19. Zur Situation in Japan vor Abschluß des Friedensvertrags vgl. Prospects of Japan (1946), herausgegeben von Douglas C. Haring, besonders die Arbeiten von Fainsod, Watkins und FRIEDRICH, soweit es sich um den staatlichen Aspekt handelt. Siehe auch den Beitrag von Arthur D. Bouterse und Arthur A. Maass, „American Military Government Experience in Japan“ in Friedrich U. a., op. cit., und die verschiedenen Arbeiten in The Annais, Jan. 1949, die sich mit Japan befassen. Die Zukunft der Militärregierung wird weitgehend dadurch bestimmt sein, ob und welche Vereinbarungen in den kommenden Jahren getroffen werden, die die veraltete Haager Konvention ersetzen können. Ein interessanter Beitrag über die rechtlichen Aspekte der Frage ist die Schrift von R. E. Elder, „Quadripartite Military Government Organization and Operations in Germany“, Am. Journal of International Law (1947). Natürlich haben deutsche Rechtsgelehrte diesen Fragen große Aufmerksamkeit geschenkt, so z. B. Erich Kaufmann, Deutschlands Rechtslage unter der Besatzung (1948) und Wilhelm Grewe, Ein Besatzungsstatut für Deutschland (1948). Zu den allgemeinen Problemen des Besatzungsstatuts siehe des Verfassers Aufsatz in APSR, auf den oben hingewiesen ist.

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Friedrich, C.J. (1953). Konstitutionelle Diktatur und Militärregierung. In: Der Verfassungsstaat der Neuzeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94600-4_26

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