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Das Kernstück des modernen Staates: Die Bürokratie

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Der Verfassungsstaat der Neuzeit

Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOP.STAAT))

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Zusammenfassung

Bei der Erörterung der konstitutionellen Entwicklung nannten wir den Stab von Gefolgsleuten, die dem Fürsten ergeben waren, eine Bürokratie. Wir könnten ihn auch Beamtenschaft, Magistrat, Staatsdienst oder sogar civil service nennen, solange wir uns klar darüber sind, 1. daß wir von einer Gruppe von Menschen sprechen und nicht von irgendeinem mysteriösen höheren Wesen, wie man es leicht hinter dem Worte „Staat“ sucht, und 2. daß diese Menschen bestimmte Funktionen ausüben, die für das Gemeinwesen als Ganzes von Wert sind. In primitiven ackerbautreibenden Gemeinschaften haften diese Funktionen unmittelbar dem Landbesitz an und werden häufig erblich. Solcher Art war die Grundlage des Feudalsystems. Erbliche, dem Grundbesitz verhaftete Ämter boten unter primitiven Verkehrsverhältnissen das aussichtsreichste Mittel, um über weit ausgedehnte Gebiete hin ein gewisses Maß von Recht und Ordnung zu gewährleisten. Es war ein sehr unzulängliches System, das einen weiten Spielraum für persönlichen Mißbrauch ließ und starke Abweichungen von einem Ort zum anderen gestattete. Um die damit verbundenen Mißstände zu beheben, suchten die königlichen Oberherren ihren persönlichen Besitz durch Heirat, Erbschaft und verschiedene andere Mittel, die ihnen auf Grund des Feudalrechts zu Gebote standen, auszudehnen.

Über diese allgemeine Skizze hinaus werden Aspekte der Bürokratie später behandelt; die allgemeinen Funktionen der sich entwickelnden Verwaltungsdienste des modernen Staates werden in den Kapiteln III–VI besprochen, während Kapitel XVIII auf die Exekutive und Kapitel XIX auf den modernen Staatsdienst zurückkommen, unter besonderer Berücksichtigung der Frage der Verantwortlichkeit.

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Hinweise und Anmerkungen

  1. Siehe Tout, op. cit.; J. F. Baldwin, The King’s Council in England during the Middle Ages (1914).

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  2. Tout, op. cit. Vol. I, p. 181.

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  3. W. Altmann, Ausgewählte Urkunden zur Brandenburg-Preußischen Ver-fassungs- und Verwaltungsgeschickte, Bd. I, S. 55ff.; Gustav Schmoller, „Über Behördenorganisation, Amtswesen und Beamtentum… ”als Einleitung zu Bd. I der Acta Borussica (1894).

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  4. Zur Erörterung der amerikanischen Frühentwicklung siehe E. B. Greene, The Provincial Governor in the English Colonies of North America (1898).

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  5. Leonhard D. White, The Federalists — A Study in Administrative History (1948). Siehe ferner Carl RUssel Fish, The Civil Service and the Patronage (1904).

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  6. Diese Ansicht setzt sich im Augenblick in steigendem Maße gerade auch in Deutschland durch. Siehe dazu die Jahresschrift Ordo und die Schriften dieses Kreises, insbesondere Euckens, Rüstows und anderer. In Amerika hat die umfangreichsten Untersuchungen auf diesem Gebiet John R. Commons gemacht; siehe insbesondere sein Werk, The Legal Foundations of Capitalism.

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  7. Die Wichtigkeit des „rationalisierten” Verhaltens wurde zuerst vom Standpunkt der Kultur aus hervorgehoben von Jakob Burckhardt in seinem mit Recht berühmten Werk, Die Kultur der Renaissance in Italien (1860), insbesondere Kap. VII. Der Gedanke gewann bald Boden und erhielt allgemeine soziologische Bedeutung durch Pareto und Max Weber. Als Vorläufer einer mehr spekulativen Art sind Condorcet, Auguste Comte und Spencer zu nennen. Die philosophisch bedeutendste Darstellung in historischer Perspektive findet sich bei W. Dilthey, Einleitung in die Geisteswissenschaften (1883). Rationales Verhalten steht auch im Mittelpunkt der Untersuchung von H. Simon (siehe unten Anm. 8).

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  8. Diese Kategorien in Anwendung auf die moderne Verwaltung entwickelt Leonhard D. White, Introduction to the Study of Public Administration, Ch. III. Siehe auch C. J. Friedrich op. cit. pp. 29ff.; Herman Finer op. cit. Vol. II, p. 1362.

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  9. Vgl. Chester I. Barnard, The Functions of the Executive (1940) sowie Ch. XVIII des vorliegenden Werkes. Herbert A. Simon, Administrative Behavior (1947); Otto Hintze, „Behördenorganisation und allgemeine Verwaltung in Preußen”, Einleitung zu Bd. VI der Acta Borussica (1901); Walter L. Dorn, „The Prussian Bureaucracy in the Eighteenth Century”, PSQ, Vols. XLVI und XLVII (1931, 1932); C. J. Friedrich, „The Continental Tradition of Training Administrators in Law and Jurisprudence”, Journal of Modern History, Vol. XI, No. 2 (1939); RenÉ Hugot-Derville, Le principe hiérarchique dans Vadministration française (1913). Diese Tendenz ist die Grundlage des viel diskutierten Werkes von Burnham, Managerial Revolution (1941) (deutsch: Das Regime der Manager, 1949); siehe auch S. de Madariaga, Anarchy or Hierarchy (1937). Die Frage, unter welchen Bedingungen eine monokratische Führung zustande kommt, hat noch nicht die Beachtung gefunden, die sie verdient. Bestimmte Aspekte werden in Kap. XXII und XXVI betrachtet. Siehe ferner R. C. K. Ensor, Courts and Judges in France, Germany and England (1933).

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  10. Vgl. die bei Greer op. cit. pp. 79 ff. zitierten Werke.

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  11. Der Korpsgeist (morale) hat Philosophen, Psychologen sowie Staats- und Verwaltungswissenschaftlern Anlaß zu ausgedehnten Erörterungen geboten. Zu erwähnen sind H. D. Lasswell, Propaganda Technique in the World War (1927); F. C. Bartlett, Psychology and the Soldier (1927); William Ernest Hocking, Morale and Its Enemies (1918) und die neue bemerkenswerte Untersuchung von Samuel Stouffer und Mitarbeitern, The American Soldier (1949), besonders Vol. I., Chs. I–VIII.

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  12. Siehe Herman Finer, The British Civil Service (1937); ebenso Walter R. Sharp, The French Civil Service — Bureaucracy in Transition (1931), Chs. IV, V, VI und VII; zur neuesten Entwicklung siehe Fritz M. Marx, „Civil Service in Germany”, in Civil Service Abroad (1935), Chs. VI, VII, VIII; ferner Franz Neumanns tiefdringende Untersuchung in Behemoth (1942); C. J. Friedrich, „Responsible Government Service under the American Constitution”, in Problems of the American Public Service (1935), Ch. VII; Harvey Walker, Training Public Employees in Great Britain (1935). Über den britischen Staatsdienst sind in jüngster Zeit zwei scharf kritisch eingestellte Beurteilungen erschienen: H. R. G. Greaves, The Civil Service in the Changing State (1947), besonders Chs. III, IV und VIII sowie Donald Kingsley, Representative Bureaucracy (1944). Beide Werke vertreten heute weitverbreitete Ansichten der britischen Arbeiterpartei. Der Streit über die deutsche Verwaltungsreform hat noch keine wissenschaftliche Beurteilung erfahren; aber die monatlichen Berichte der ehemaligen Militärgouverneure sowohl in der britischen als auch in der amerikanischen Zone enthalten viel einschlägiges Material.

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  13. Die Pressekonferenz des Präsidenten wird von mehreren der in Kap. XVIII angegebenen Werke, die sich mit dem amerikanischen Staatsoberhaupt befassen, eingehend erörtert.

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  14. Besonders deutlich ist der Kampf um die Erweiterung des Öffentlichkeitsprinzips hinsichtlich der Vorgänge in der Regierung der Vereinigten Staaten durch die Bemühungen der Besatzungsbeamten geworden, die bei der Gesetzgebung über die Verwaltungsreform geeignete Bestimmungen berücksichtigt wissen wollten (siehe oben Anm. 8).

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  15. Das Problem des Fachmanns oder Sachverständigen wird in Kap. XIX näher behandelt. Hier mag noch hingewiesen werden auf des Verfassers The New Belief in the Common Man (1942), Ch. VI, „Responsibility and the Sense of Workmanship.”

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  16. Die Unvereinbarkeit der Idee des Konstitutionalismus und des Geheimprinzips hat Immanuel Kant in einigen seiner Werke mit größtem Nachdruck festgestellt.

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  17. Vgl. J. Donald Kingsley op. cit. und das oben erwähnte Werk von L. D. White, The Federalists.

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Friedrich, C.J. (1953). Das Kernstück des modernen Staates: Die Bürokratie. In: Der Verfassungsstaat der Neuzeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94600-4_2

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