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Part of the book series: Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft ((ENZYKLOP.STAAT))

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Zusammenfassung

Die Europäer sind auch heute noch wenig geneigt, bei der Schaffung einer Verfassung der amerikanischen Erfahrung zu folgen. Von den Aspekten, gegen deren Übernahme sie sieh sträuben, ist wohl der wichtigste die Lehre von der Gewaltenteilung. Auch in den Vereinigten Staaten sind in den letzten 50 Jahren kritische Stimmen gegen dieses Prinzip laut geworden, und doch zeigt die ganze verfassungsgeschichtliche Entwicklung, daß materiellrechtliche Schranken, welche die Anschauungen und Gewohnheiten, ja die ganze Lebensweise eines Gemeinwesens verkörpern, auf ein schwaches Fundament gegründet sind, sofern sie nicht durch verfahrensrechtliche Schranken irgendeiner Art verstärkt und gestützt werden. Von einem eigentlichen Verfassungsstaat kann nur dann die Rede sein, wenn solche verfahrensrechtliche Beschränkungen vorhanden sind und wirksam funktionieren. Beschränkungen dieser Art setzen eine gewisse Verteilung der Macht voraus; denn offensichtlich müssen diejenigen, die eine einschränkende Wirkung ausüben sollen, mit beträchtlichen Machtbefugnissen ausgestattet sein. Eine solche Aufteilung der staatlichen Macht durch die Verfassung hat im allgemeinen zwei Formen angenommen: eine funktionelle Teilung in eine gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt und eine räumliche (territoriale) Machtverteilung durch den Föderalismus.

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Hinweise und Anmerkungen

  1. Die berühmte Abhandlung des Polybiüs findet sich in seiner Geschichte, Buch VI, Kap. XIff. Merkwürdigerweise greift Mommsens klassischer Abriß des Römischen Staatsrechts (1893) dieses Problem überhaupt nicht auf. Am sorgfältigsten ist die Lehre auf das englische Verfassungsrecht angewandt bei Sir Thomas Smith, De Republica Anglorum (1583); vgl. dazu die Abhandlung von J. W. Allen, A History of Political Thought in the Sixteenth Century (1928), pp. 262ff. Ihre allgemeine Bedeutung ist am ausführlichsten dargestellt bei James Harrington, Oceana (1656); der starke Einfluß, der von seinen Gedanken auf Amerika ausging, ist aufgezeigt bei T. W. Dwight, „James Harrington“, PSQ (1887), Vol. II, pp. 1ff.

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  2. Die Zitate sind dem Werk Oceana (ed. Morley, 1887), pp. 27–37 entnommen. Siehe auch die interessante Abhandlung bei Francis D. Wormuth, The Origins of Modern Constitutionalism (1949), Ch. XIV.

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  3. Siehe Locke, An Essay Concerning the True Origin, Extent and End of Civil Government, Chs. X–XII. Kap. X, das von den Staatsformen handelt, bildet lediglich die kurze Einleitung zu einer Darstellung der Lehre von der Gewaltentrennung. Zur Entwicklung in England vgl. die an früherer Stelle angeführte Literatur sowie Ernst Klimowsky, Die englische Gewaltenteilungslehre bis zu Montesquieu (1927) und Leopold von Ranke, „Zur Geschichte der Doktrin von den drei Staatsgewalten“ in Werke, Bd. XXIV.

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  4. Hinsichtlich des Instrument siehe gardiner, Constitutional Documents, pp. 405ff. Zu Cromwells Reden vgl. Carlyle, Cromwell, Vol. II, pp. 415 und 464–465

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  5. Das Blackstone-Zitat findet sich in seinen Commentaries (1765) (ed. T. Cooley, 1876), Vol. I, p. 146.

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  6. Der in diesem Abschnitt hervorgehobene Aspekt hat in dem reichhaltigen Schrifttum über Montesquieu nur ungenügende Beachtung gefunden. Siehe Joseph Dedieu, Montesquie et la Tradition Politique Anglaise en France (1909); sowie H. Jansen, Montesquieus Theorie von der Dreiteilung der Gewalten im Staate auf ihre Quellen zurückgeführt (1878). Es besteht eine Schwierigkeit rein sprachlicher Natur, da die Bezeichnungen power, pouvoir und Gewalt nicht völlig übereinstimmen.

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  7. Siehe E. B. Greene, The Provincial Governor in the English Colonies of North America (1898); Benjamin F. Wright, jr., „The Origins of the Separation of Powers in America“ in Ecmomica, Vol. XIII (1933) und William S. Carpenter, „The Separation of Powers in the Eighteenth Century“ in APSR, Vol. XXII (1928). Das Zitat findet sich bei Felix Frankfurter, The Public and Its Government (1930), p. 77. Wohl den beachtlichsten und sicherlich maßgebendsten Angriff gegen die Lehre von der Gewaltentrennung führt J. Allen Smith, Growth and Decadence of Constitutional Government (1930).

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  8. Die Wichtigkeit des Zweiparteiensystems als verfassungsmäßige Beschränkung hat als erster Walter Bagehot klar zum Ausdruck gebracht in seinem epochemachenden Werk, The English Constitution (1867…1928). Eine neue systematische Darstellung erhielt sie durch Julius Hatschek, Englisches Staatsrecht (1905), Bd. II, pp. 1ff. Die ausschlaggebende Bedeutung der Gebräuche und Konventionen hinsichtlich der Parteien für die Beschränkung der Staatsgewalt ist zum Prüfstein der echten parlamentarischen Regierung geworden in der glänzenden Abhandlung von Robert Redslob, Die Parlamentarische Regierung in ihrer wahren und ihrer unechten Form (1918). Daß man die Bedeutung einer solchen Schranke nicht erkannte, bildete einen wichtigen Faktor bei der Zerstörung scheinparlamentarischer Systeme, wie in Italien und Deutschland. Diejenigen, die dieser institutionellen Garantie die ihr zukommende Bedeutung nicht beimessen wollen, kehren gern dazu zurück, einen Ersatz in der „Übereinstimmung in grundsätzlichen Dingen“ zu suchen. In gewissem Sinn handelt es sich dabei um Gegensätze. Siehe dazu beispielsweise H. R. G. Greaves, The British Constitution (1938).

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  9. Siehe Benjamin Constant, Cours de Droit Constitutionnel (1814); Erich Kaufmann, Studien zur Staatslehre des Monarchischen Prinzipes (1906); Esmein-Nezard, Droit Constitutionnel (8th ed.), Vol. I; Robert von Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht und Politik (1860), Bd. I, S. 3ff., Bd. II, S. 4ff. Siehe ferner die treffliche Zusammenfassung bei Conrad Bornhak, Genealogie der Verfassungen (1935).

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  10. Vgl. den Aufsatz von Otto Koellreutter über „Legislative Assemblies-Germany“ in ESS, Vol. IX und die dort angeführte Literatur sowie auch Carl J. Friedrich, „The Development of the Executive Power in Germany“ in APSR, Vol. XXVII (1933). Den Übergang zur parlamentarischen Regierung in Frankreich schildert in glänzender Weise Joseph Barthélemy, L’Introduction du Régime parlementaire en France sous Louis XVIII. et Charles X. (1904). Über Straßburg vgl. Gustav Schmoller, Deutsches Städtewesen in älterer Zeit (1922), S. 214 ff.

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  11. Hinsichtlich Schweden siehe Herbert Tingsten, „Legislative Assemblies — Scandinavian States and Finland“ in ESS, Vol. IX; P. E. Fahlbeck, Die Regierungsform Schwedens (1911) und Axel Brusewitz, „Maktfördelning och demokrati i den konstitutionella utvecklingen“ in Statsvenska Tidskrift (1923) sowie Nils Herlitz, Grunddragen av det Svenska Statsskickets Historia (1928) insbesondere S. 177 ff.

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  12. Siehe Carl J. Friedrich, „Responsible Government Service under the American Constitution“, Problems of the American Public Service (ed. Commission of Inquiry into Public Personnel Problems), pp. 48 ff.

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  13. Kant stellt diese Analogie fest in Anfangsgründe der Rechtslehre, § 45. Die einschlägige Stelle lautet: „Ein jeder Staat enthält drei Gewalten in sich, d.h. den allgemein vereinigten Willen in dreifacher Person (trias politica): die Herrschergewalt (Souveränität) in der des Gesetzgebers, die vollziehende Gewalt in der des Regierers (zu Folge dem Gesetz) und die rechtsprechende Gewalt (als Zuerkennung des Seinen eines jeden nach dem Gesetz) in der Person des Richters (potestas legislatorial, rectoria et iudiciaria) gleich den drei Sätzen in einem praktischen Vernunftschluß: dem Obersatz, der das Gesetz jenes Willens, dem Untersatz, der das Gebot des Verfahrens nach dem Gesetz, das ist das Prinzip der Subsumtion unter denselben, und dem Schlußsatz, der den Rechtsspruch (die Sentenz) enthält, was im vorkommenden Falle Rechtens ist.“

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  14. R. E. Cushman, „Independent Regulatory Commissions“ in Report of the President’s Committee on Administrative Management (1937). Siehe auch die Darstellung des Verfassers in „Responsible Government Service under the American Constitution’“.

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  15. Vgl. John Dickinson, „Checks and Balances“ in ESS, Vol. III, ferner W. Hasbach, „Gewaltentrennung, Gewaltenteilung und Gemischte Staatsform“ in Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte (1916) und Herman Finer, Theory and Practice of Modern Government (1932), Vol. I, pp. 153 ff.

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  16. Siehe z. B. Woodrow Wilson, Congressional Government (1887), pp. 265ff.; Frank J. Goodnow, The Principles of the Administrative Law of the United States (1905), p. 53 passim. Elliotts Werk, Need for Constitutional Reform erschien 1935.

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  17. Siehe John Adams, A Defense of the Constitutions of Government of the United States of America (1787), pp. 308–309: „Alle Nationen müssen Parteien besitzen, ihre Regierungsform sei, welche sie wolle. Das große Geheimnis ist, sie unter Kontrolle zu halten. Es gibt nur zwei Möglichkeiten, entweder durch die Monarchie und ein stehendes Heer oder durch ein in der Verfassung verankertes Gleichgewicht. Wo das Volk eine Stimme hat und kein Gleichgewicht besteht, da wird es unaufhörlich Schwankungen, Revolutionen und Schrecknisse geben …“ Über Constant siehe Cours de Politique Constitutionnelle (1872) und die vortreffliche kleine Darstellung von Edwin Mims jr. in ESS, Vol. IV. Über die Prärogative vgl. des Verfassers Aufsatz „Prerogative“ in ESS. Diceys Feststellung findet sich in seinem Law of the Constitution (8th ed. 1926), p. 420. Siehe auch die in dem genannten Artikel des Verfassers enthaltene Bibliographie. Laskis Ansicht ist dargelegt in einer Schrift mit dem Titel, The Crisis and the Constitution (1932), Ch. VI. Zur imperialen Stellung des englischen Königs siehe W. Y. Elliott, The New British Empire (1932), passim.

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  18. Das ganze Mittelalter hindurch hüteten die geistlichen Behörden „das Gewissen des Königs“. Der Gedanke ist von dem Begriff eines „Grundgesetzes“ nicht zu trennen. Zu den eigentümlichen Zügen der französischen Praxis siehe Antoine Saint Girons, Droit Public Français: Essai sur la Séparation des Pouvoirs dans l’Ordre Politique, Administratif et Judiciaire (1881) sowie das maßgebliche Werk von A. Esmein, Droit Constitutional, Vol. I, Ch. III. Im großen und ganzen stand die deutsche Verfassungslehre stärker unter dem Einfluß französischer Ideen als unter demjenigen amerikanischer und englischer Auffassungen. Siehe Carl Schmitt, Der Hüter der Verfassung (1931). Zu den allgemeinen Fragen der Gewaltentrennung unter der Weimarer Verfassung siehe Rudolf Smend, Verfassung und Verfassungsrecht (1928); Hans Bettmann, Die Gewaltenteilung im demokratischen Rechtsstaate — Eine Untersuchung zum geltenden deutschen Staatsrecht (1931) und Ernst von Hippel, Die Lehre Montes-quieus von der Dreiteilung der Gewalten und der Grad ihrer Verwirklichung in den Verfassungen des Deutschen Reichs von 1871 und 1919 und den Verfassungen des Preußischen Staates von 1850 und 1920 (1921).

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  19. Weiteres siehe Kap. XII. Die Anmerkungen verweisen auf das neuere Schrifttum.

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  20. Aus der umfangreichen Literatur über den Obersten Gerichtshof seien zwei Werke angeführt: Charles Warren, The Supreme Court in United States History (1922); Felix Frankfurter und James M. Landis, The Business of the Supreme Court (1927). Eine stark kritische Beurteilung enthält E. S. Corwin, The Twilight of the Supreme Court (1934).

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Friedrich, C.J. (1953). Die Gewaltentrennung. In: Der Verfassungsstaat der Neuzeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94600-4_10

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