Zusammenfassung
Die einzelne Erfindung ist ein durch die Entwicklung der Technik ständig neu gegebener Tatbestand. An ihm kann kein Gesetz etwas ändern. Der Gesetzgeber kann nur eine Auswahl treffen und gewisse Erfindungsarten, oder sonstige technische Neuerungen unter Schutz stellen, andere ausschließen, und er kann den Schutz an Bedingungen knüpfen.
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Literatur
Egger: Schweizerische Rechtsprechung und Rechtswissenschaft 1913 bei Julius Springer, Berlin
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Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1914 Verlag von Julius Springer
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Wirth, R. (1914). Einleitung. In: Erfindung und Nachahmung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94532-8_1
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94532-8_1
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Print ISBN: 978-3-642-94132-0
Online ISBN: 978-3-642-94532-8
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