Zusammenfassung
Anfängliche Behandlung Die anfängliche Vorstellung, daß die Eisenbahn wie eine Straße von jedem befahren werden könnte, der sein Fuhrwerk für den Eisenbahnbetrieb einrichtet, führte dazu, daß Forderungen in bezug auf die Einrichtung des Fahrdienstes bei der Genehmigung zunächst nicht gestellt wurden. Im preußischen Gesetz, welches über das von fremden Benutzern zu erhebende Bahngeld eingehende Bestimmungen1) enthält, wird über die Regelung der Fahrpläne nichts festgesetzt. Die Bahnverwaltungen konnten über die Zahl und den Gang der Züge in der ersten Zeit frei verfügen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Wehrmann, L. (1913). Staatliche Anforderungen betreffs des Fahrplans. (S. 44 Nr. 6.). In: Die Verwaltung der Eisenbahnen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94526-7_9
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