Zusammenfassung
Recht und Pflicht zum Betriebe. Wer die Genehmigung zum Bau einer Bahn des öffentlichen Verkehrs erhält, übernimmt damit die staatsrechtliche Pflicht, sie herzustellen, und wenn zugleich das Recht auf Betrieb verliehen wird, ebenfalls die Verpflichtung, die Bahn zu betreiben. Da für Bedienung des öffentlichen Verkehrs gesorgt werden soll, so kann die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung vom Staat gefordert und erzwungen werden.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Wehrmann, L. (1913). Gesetzliche Verpflichtung zu Bau und Betrieb. (S. 44 Nr. 5.). In: Die Verwaltung der Eisenbahnen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94526-7_8
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