Zusammenfassung
Staatseigentum für Erwerbszwecke. Dem Staat ist zeitweilig emp fohlen worden, Eigentum zu Erwerbszwecken überhaupt nicht zu verwalten. Er sollte bei der heutigen reichen Entwicklung der wirtschaftlichen Arbeit jeden Erwerb den einzelnen überlassen, die größeren Gewinn mit geringerem Aufwand erzielen würden, und sich nur auf Verteidigung, auf allgemeine Maßnahmen zur Sicherung von Wandel und Verkehr, auf Förderung von Wissenschaft und Kunst beschränken. Die Einnahmen des Staats wären nicht, wie in alter Zeit, großenteils aus Domänen und Forsten, sondern lediglich durch Steuern zu beschaffen, welche zu zahlen die Untertanen im Falle wirklicher Bedürfnisse stets willig sein würden. Dabei würde zum Vorteil einer freien Entwicklung der Einfluß der Staatsgewalt im ganzen und damit der Partei verringert werden, welche sich jeweilig im Besitz der Staatsgewalt befindet1).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Wehrmann, L. (1913). Fähigkeit des Staates zur Verwaltung von Eisenbahnen. In: Die Verwaltung der Eisenbahnen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94526-7_16
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Online ISBN: 978-3-642-94526-7
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