Zusammenfassung
Wenn zur Festsetzung von Verträgen und rechtsverbindlichen Willenserklärungen vom Gesetz in bestimmten Fällen Schriftlichkeit vorgeschrieben wird, so dienen solche Vorschriften zweifellos der Rechtspflege und -Sicherheit, von der einfachsten Quittung bis zur Beurkundung des Verkaufs eines Grundstücks. Die weitestgehende Sicherung einer Urkunde liegt in der Bestimmung, daß die Willenserklärung, einschließlich Unterschrift, Ort und Datum, ganz handschriftlich hergestellt werden muß, um gültig zu sein: Es ist die seit dem 1. Januar 1900 bis zum neuen Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938 gültig gewesene Bestimmung des § 2231 BGB.:
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Schneickert, H. (1939). Die rechtliche Bedeutung der Handschrift.— Urkundenlehre. In: Die Handschrift im Rechts- und Verkehrsleben. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94498-7_1
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