Zusammenfassung
Man kennt aus dem Handelsrecht die Rechtsform der Kommandite. Eine Großbank zum Beispiel schafft sich in einem Kleinbankier, den sie mit Kapital ausrüstet (kommanditiert), einen Mitarbeiter, der zwar nicht ihrer Kommandogewalt untersteht, aber auch nicht einen neuen Konkurrenten am Markt bedeutet. Sie kommanditiert ihn, statt ihn zu kommandieren, d. h. sie fördert das Entstehen eines neuen selbständigen Machtbereiches, an dessen Früchten sie teilnimmt, ohne für seinen inneren Aufbau die Last der Kommandogewalt sich selbst aufbürden zu müssen.
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Diese nirgends beachtete Voraussetzung behandelt die wirkungslos gebliebene und daher verschollene vortreffliche Schrift Paul Klöppels, „Staat und Gesellschaft“ 1887. Klöppel hat auch die tiefste Kritik des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs in den Fragen des Arbeitsrechts verfaßt und den Charakter der Betriebsgemeinschaft (jetzt Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 106, 272ff.) damals schon entwickelt.
Diesen vortrefflichen Ausdruck prägt Joachimsen: „Zur Psychologie des deutschen Staatsgedankens“ (in Die Dioskuren, Ein Jahrbuch Band I, S. 109. München 1922.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Rosenstock, E. (1926). Kommandite. In: Lebensarbeit in der Industrie und Aufgaben einer europäischen Arbeitsfront. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94489-5_5
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