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Zusammenfassung

Verträge sind zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte, bestehend aus völlig miteinander übereinstimmenden Willenserklärungen über Vertragsleistungen (siehe § 6 I). So viel mögliche und erlaubte Arten von Vertragsleistungen (siehe § 5, IV; § 6 V) es gibt, ebensoviele Vertragsarten sind möglich. Es gibt keine geschlossene Zahl gesetzlich erlaubter Vertragsarten. Zwar regeln sowohl das BGB. als auch das HGB. eine Reihe von Verträgen, und zwar großenteils von solchen, die besonders häufig oder besonders wichtig sind. Aber den Parteien steht es frei, andere Vertragstypen zu bilden, handelt es sich dabei nur um mögliche oder erlaubte Leistungen und wird kein zwingendes Recht verletzt. Insbesondere steht es den Parteien frei, aus zwei gesetzlichen Vertragstypen oder Teilen von solchen eine dritte Type zu bilden, etwa aus den Typen des Gesellschafts- und des Dienstvertrages oder des Miet- und des Pachtvertrages eine neue Type zusammenzustellen, die ihren konkreten Zwecken entspricht.

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References

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Pollak, R. (1927). Einzelne Verträge. In: Grundriss des Kaufmännischen Rechtes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94480-2_5

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