Zusammenfassung
Verträge sind zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte, bestehend aus völlig miteinander übereinstimmenden Willenserklärungen über Vertragsleistungen (siehe § 6 I). So viel mögliche und erlaubte Arten von Vertragsleistungen (siehe § 5, IV; § 6 V) es gibt, ebensoviele Vertragsarten sind möglich. Es gibt keine geschlossene Zahl gesetzlich erlaubter Vertragsarten. Zwar regeln sowohl das BGB. als auch das HGB. eine Reihe von Verträgen, und zwar großenteils von solchen, die besonders häufig oder besonders wichtig sind. Aber den Parteien steht es frei, andere Vertragstypen zu bilden, handelt es sich dabei nur um mögliche oder erlaubte Leistungen und wird kein zwingendes Recht verletzt. Insbesondere steht es den Parteien frei, aus zwei gesetzlichen Vertragstypen oder Teilen von solchen eine dritte Type zu bilden, etwa aus den Typen des Gesellschafts- und des Dienstvertrages oder des Miet- und des Pachtvertrages eine neue Type zusammenzustellen, die ihren konkreten Zwecken entspricht.
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References
Behm: Der Handelsagent (Deutsches Recht); Poliak: Handelsagentengesetz (in Prager Jur. Ztschr. I. 41 ff.); Lenhoff: Makler, Agenten und Angestellte (1922). Für das frühere österreichische Recht Mayer: Mäkler und Agenten.
Nawiasky: Deutsches und Österreichisches Postrecht (ist allerdings durch die neue österreichische Postordnung überholt, aber noch immer belehrend); Riepl: Das Nachrichtenwesen des Altertums (1913) 123ff.
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Pollak, R. (1927). Einzelne Verträge. In: Grundriss des Kaufmännischen Rechtes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94480-2_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94480-2_5
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