Zusammenfassung
I. Unter Personen versteht man die Rechtsträger, die Subjekte von Rechten und Pflichten. Nur Personen können solche Rechtsträger sein: ein Tier, eine sonstige Sache kann weder ein Recht haben noch eine Pflicht. Dieser, der modernen Auffassung selbstverständliche Satz war es freilich nicht immer; Tierprozesse gab es.
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References
Bartsch: Die Vorschriften über Todeserklärung und die Beweisführung des Todes (1918).
Adler, Em.: Die Namen im deutschen und österreichischen Recht (1921).
Durig: Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (1926).
Bartsch-Pollak: Konkursordnung, Ausgleichsordnung, Anfechtungsordnung, 1927 (österreicli); Jäger: Konkursordnung (Deutsches Reich).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Pollak, R. (1927). Die Lehre vom Kaufmann. In: Grundriss des Kaufmännischen Rechtes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94480-2_2
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