Zusammenfassung
In dem Worte „Verbesserung“ in Verbindung mit dem Bauprogramm des § 3 kommt der Grundsatz zum Ausdruck, daß Abgaben auf Verbandswasserstraßen nur für künftig auszuführende Anstalten erhoben werden dürfen; demgemäß bezieht sich auch das Wort Unterhaltung nur auf künftige Werke und Einrichtungen. Die Entwurfsbestimmung, wonach auch die bisherigen Unterhaltungskosten durch Abgaben gedeckt werden sollten, wurde vom Reichstage abgelehnt.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Peters, M. (1912). Besondere Bemerkungen. In: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94474-1_7
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