Zusammenfassung
Der Art: II schafft hinsichtlich der Finanzierung von Verkehrsverbesserungen durch Schiffahrtsabgaben einen besonderen Rechtszustand für die Stromgebiete des Rheins, der Weser und der Elbe; im Gegensatz zu Art. I gilt er nur für natürliche Wasserstraßen, und nur für Befahrungsabgaben, nicht für Hafengelder und sonstige örtliche Gebühren. Er regelt die gemeinsamen, zwischenstaatlichen Interessen an dem planmäßig fortschreitendem Ausbau dieser Stromgebiete durch materielle und formelle Vorschriften. In materieller Hinsicht wird die Finanzhoheit der Bundesstaaten dadurch beschränkt, daß die Bemessung der Schiffahrtsabgaben und die Verfügung über deren Ertrag den Einzelstaaten entzogen und auf genossenschaftliche Organisationen der an jedem Stromgebiet beteiligten Staaten, auf die neu gebildeten Strombauverbände übertragen wird. In formeller Beziehung werden über die Einrichtung dieser Verbände die erforderlichen Bestimmungen getroffen. Die innere Begründung solcher Organisationen liegt in der Solidarität der Interessen an der Entwicklung der natürlichen Wasserstraßen innerhalb eines zusammenhängenden Stromgebietes; ohne diese Voraussetzung würden die Strombauverbände der sachlichen Berechtigung entbehren und eine fruchtbare Wirkung nicht entfalten können. Komm.-Ber. S. 33, 70, 85 bis 87, 90, 91.
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Peters, M. (1912). Allgemeine Bemerkungen. In: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94474-1_6
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