Zusammenfassung
Hinsichtlich der unverändert gebliebenen Bestimmungen in Abs. 1, 2, 3 und 8 — früher 5 — wird auf die vorhandenen Kommentare zur Reichsverfassung verwiesen. Im Zusammenhange mit den Erörterungen über das Reichsgesetz vom 24. Dezember 1911 ist aber folgendes zu bemerken.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Peters, M. (1912). Allgemeine Bemerkung. In: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94474-1_4
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