Zusammenfassung
Die Bestimmungen des Art. I gelten, insoweit die neuen Absätze 4 und 5 des Art. 54 in Betracht kommen, für alle Schiffahrtsabgaben; nicht nur für Befahrungsabgaben, sondern auch für Hafenabgaben und sonstige örtliche Schiffahrtsgebühren, für Verbandsabgaben im Sinne des Art. II ebenso wie für partikulare Befahrungsabgaben.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Rights and permissions
Copyright information
© 1912 Verlag von Julius Springer Berlin
About this chapter
Cite this chapter
Peters, M. (1912). Allgemeine Bemerkungen. In: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94474-1_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94474-1_2
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-94074-3
Online ISBN: 978-3-642-94474-1
eBook Packages: Springer Book Archive