Zusammenfassung
Der Absatz 1 gilt nur für Verbandswasserstraßen in den Grenzen des Art. II § 2. Er gestattet nicht nur die Forterhebung bestehender, sondern auch die Einführung neuer Befahrungsabgaben; beides aber nur für kanalisierte Flußstrecken. Diese Beschränkung ist angeordnet worden, um dem Umstände Rechnung zu tragen, daß unter dem alten Rechtszustande nur die Zulässigkeit der Befahrungsabgaben auf kanalisierten Flußstrecken allgemein anerkannt war. Demnach kann z. B. Hessen auf der kanalisierten hessischen Mainstrecke auch nach der Inkraftsetzung des Art. II Befahrungsabgaben einführen; ebenso Preußen und bayern auf der mainstrecke zwichen Offenbach und Aschaffenburg, falls beide Staaten diese Strecke kanalisieren sollten. Bis zur Inkraftsetzung des Reichsgesetzes vom 24. 12. 1911 und in Sonderheit des Art II können die 3 Staaten solche Abgaben ohnehin auf Grund des alten Rechtszustandes unstreitig erhaben.
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Peters, M. (1912). Besondere Bemerkungen. In: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94474-1_19
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