Zusammenfassung
Die Einrichtung der Beiräte für die Verwaltung der staatlichen Verkehrsanstalten besteht im Eisenbahnwesen — und in loserer Form auch bei den Wasserstraßen — in Deutschland seit Jahrzehnten. In Preußen wurden dann 1907 für die Wasserstraßen des Gesetzes vom 1. April 1905 durch königliche Verordnung zwei Gruppen von Beiräten, Finanzbeiräte und Wasserstraßenbeiräte, geschaffen. Die Beiräte des Reichsgesetzes vereinigen die Aufgaben und Zuständigkeiten beider Gruppen in sich. Sie unterscheiden sich ferner von den preußischen Beiräten sehr wesentlich dadurch, daß sie nicht wie diese zu ausschließlich beratender, sondern in gewissen besonders wichtigen Fragen (Art. II, § 5 u. 9) zu entscheidender Mitwirkung berufen sind. Aber auch abgesehen hier von haben sie ein weit größeres Maß von Selbständigkeit; sie bestehen inbesondere ausschließlich aus gewählten — nicht wie die preußischen teilweise aus ernannten — Mitgliedern und tagen getrennt vom Verwaltungsausschusse unter einem selbstgewählten Vorsitzenden, wählten Vorsitzenden, während in den preußischen Beiräten ein Staatsbeamter den Vorsitz führt.
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Peters, M. (1912). Allgemeine Bemerkungen. In: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94474-1_12
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