Zusammenfassung
Die Beschlußfassung erfolgt auf Grund der von den Bundesregierungen vorzulegenden Pläne und Kostenanschläge, die nach technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Gesichtspunkten zu prüfen sind. Es muß festgestellt werden, ob die in Art. 54 der Verfassung und in Art. II § 3 bezeichneten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Abgabenerhebung gegeben sind. Komm.-Ber. S. 65.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Peters, M. (1912). Besondere Bemerkungen. In: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94474-1_11
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