Zusammenfassung
Das Reichsgesetz vom 24. Dezember 1911, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben, bildet den Abschluß einer jahrzehntelangen wirtschaftspolitischen Entwickelung, welche auf die gebührenmäßige Finanzierung von Strombauten gerichtet war und schließlich in dem § 19 des preußischen Wasserstraßengesetzes vom 1. April 1905 einen landesgesetzlichen Ausdruck fand. Die einzelnen Phasen dieser Entwickelung sind bei Peters Schifffahrtsabgaben, zweiter Teil, die wirtschaftliche Lage S. 20 bis 36, Leipzig, Duncker & Humblot 1908 dargestellt. Dem Streite darüber, ob die in jenem § 19 angeordnete Erhebung von Schiffahrtsabgaben „auf den im Interesse der Schiffahrt regulierten Flüssen“ mit Art. 54 der Reichs Verfassung vereinbar sei, sollte durch einen im Jahre 1909 beim Bundesrate eingebrachten Gesetzentwurf ein Ende gemacht werden. Der Entwurf bezweckte eine authentische Auslegung des Art. 54 und die Bildung von Zweckverbänden unter den Bundesstaaten des einzelnen Stromgebietes zur genossenschaftlichen Finanzierung von Schiffahrtsverbesserungen durch gemeinsam zu erhebende Abgaben in der Weise, daß die Zustimmung einzelner Staaten unter gewissen Voraussetzungen durch Beschluß des Bundesrats ergänzt werden konnte.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Peters, M. (1912). Einleitung. In: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94474-1_1
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