Zusammenfassung
Ohne Rücksicht auf Lebensalter, Seschlecht oder Familienstand sind gegen Rrankheit versichert (§ 165) 1. im allgemeinen alle Personen, die ihre Arbeitskraft in untergeordneter, abhängiger Stellung verwerten, also alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Hausgehilfen und die in Stellungen der bezeiàneten Art tätigen Seeleute und Mitglieder der Besassung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt; 2. Angestellte in gehobener Stellung, wie Betriebsbeamte und Werkmeister, menn diese Beschästigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Handlungsgehilfen und lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, Bühnenmitglieder und Musiker, Lehrer und Erzieher, außerdem Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Rranken und Wohlfahrtspflege, die niàt bereits unter die zu 2 Aufgeführten fallen, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Finnahmen bildet; 3. die niàt sàon zu 1 erwähnten Seeleute und Mitglieder der Belaßung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt (Rapitäne [Schiffsführer, Schiffer], Schiffsoffiziere); 4. die Hausgewerbtreibenden.
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Mitgliedern des Reichsversicherungsamts. (1930). Krankenversicherung. In: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94464-2_2
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