Zusammenfassung
Das Gründerthum ist aus dem Stadium volkswirthschaftlicher, gesetzgebungspolitischer und moralphilosophischer Betrachtungen in den letzten Tagen in das der strafrechtlichen Erörterung getreten. Nachdem in unseren Parlamenten, in den Spalten unserer angesehensten Zeitungen und von hervorragenden Theoretikern der Rechtswissenschaft die Unvollkommenheit unserer Gesetzgebung als der alleinige Grund für die Ausschreitungen der sogenannten Gründerperiode angeführt worden ist, nachdem der Ruf nach „Reform der Actiengesetzgebung“ mit dem schwer wiegenden Argument ist zum Schweigen gebracht worden, dass „Gelegenheitsgesetze“ nichts taugen, dass man die Zeit grösserer Ruhe und Objectivität abwarten müsse um die bessernde Hand an diese gesetzliche Materie zu legen — wird der staunenden Welt mit einemmale von geistreichen Staatsanwälten versichert, dass das Mittel gegen die „Gründerpest“ gefunden und dass wir uns längst bereits im Besitze dieses Mittels befänden!
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Moeller, J. (1876). II. In: Gründerprocesse. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94439-0_2
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