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Zusammenfassung

Durch ein Schreiben vom 6. Juni benachrichtigt mich der Königliche Generalprokurator zu Köln, Herr Nicolovius, daß „mein Gnadengesuch“ an Eure Majestät verworfen worden, indem keine Gründe vorlägen, mich „der Gnade Eurer Majestät“ zu empfehlen. Diese Antwort mußte mich mit Recht in ein maßloses Erstaunen versetzen, da es mir auch nicht entfernt eingefallen ist, im Augenblick meiner Verhaftung ein Gnadengesuch an Eure Majestät zu richten. Ich bitte vielmehr Eure Majestät, zu glauben, daß ich seit den Novemberereignissen, selbst zum Tode verurteilt, um alles in der Welt nicht eine Gnade von Eurer Majestät beanspruchen oder auch nur akzeptieren würde. Auch ist es durchaus kein Gnadengesuch gewesen, das ich am 20. Mai und 1. Juni an Eure Majestät abgesandt. Vielmehr fordert dasselbe, so wie der Nachtrag vom 1. Juni, ausdrücklich nichts anderes als eine „authentische Interpretation des Amnestie-Edikts vom 20. März“. Ich habe in demselben die Behauptung aufgestellt und in dem Nachtrag motiviert entwickelt, daß von Rechts wegen mein angebliches Vergehen unter die Amnestie vom 20. März falle. Ich habe in dem Nachtrag ausdrücklich gesagt, daß ich auf Gnade bei Eurer Majestät weder Anspruch mache noch habe, daß ich vielmehr ein Recht fordere. Wie soll ich mir demnach die sonderbare Bescheidung des Königlichen Generalprokurators erklären, die von einem Gnadengesuch spricht? Abgesehen ganz davon, daß die Amnestie vom 20. März den Umständen zufolge, die sie hervorriefen, schwerlich als ein Gnadenakt überhaupt betrachtet werden kann, ist, selbst wenn der Erlaß derselben ein Gnadenakt ist, doch die Anwendung der einmal erlassenen Amnestie auf den einzelnen Fall nur noch eine Rechtsnotwendigkeit, keine Sache der Gnademehr.

[Düsseldorf, Gefängnis, Juni 1849.] 1) Majestät!

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  1. Obgleich die Düsseldorfer Assisen Lassalle am 6. Mai von der Anklage des Hochverrats freigesprochen hatten, so wurde er dennoch in Untersuchungshaft behalten, da noch wegen eines geringeren Vergehens, das eigentlich in das größere eingeschlossen war, vor der Zuchtpolizei eine Klage gegen ihn schwebte. Erst Anfang Juli gewann er seine Freiheit wieder.

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  2. Lassalle vergißt, die Anführungszeichen das zweitemal zu setzen.

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Gustav Mayer

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Mayer, G. (1923). Lassale an Friedrich Wilhelm IV. In: Mayer, G. (eds) Lassalles Briefwechsel von der Revolution 1848 bis zum Beginn seiner Arbeiteragitation. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94436-9_13

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