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Die Aufstellung der Wirtschaftspläne

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Book cover Die Forsteinrichtung
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Zusammenfassung

Die in materieller Hinsicht wichtigste Aufgabe der Forsteinrichtung geht dahin, für die zukünftige Bewirtschaftung bestimmte Bügeln aufzustellen, die teils allgemein gehalten, teils mit Bezug auf die einzelnen Bestände gegeben werden müssen. Solche Wirtschaftsregeln werden nach ihren Grundlagen durch die Standortsverhältnisse—nach ihren Zielen durch die ökonomischen Aufgaben der Wirtschaft bestimmt. Sie müssen mit der nötigen Klarheit und Bestimmtheit gegeben werden, ohne aber den Wirtschafter über das gebotene Maß einzuschränken.

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Literatur

  1. Sie beziehen sich namentlich auf die Einführung des sogenannten Dauerwaldes, die von Möller (Zeitschr. f. Forst- u. Jagdw. 1920, Kieferndauerwald-wirtschaft; Der Dauerwaldgedanke 1922) und von Wiebecke (Der Dauerwald, 2. Aufl. 1923) warm befürwortet wurde. Eine ausführliche Besprechung des Dauerwaldes erfolgte in der 19. Hauptversammlung des deutschen Forstvereins, 1922 zu Dessau. (Bericht Seite 81ff.) Auch auf der Tagung des deutschen Forstvereins in Salzburg wurde die Dauerwaldfrage eingehend erörtert.

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  2. Die Waldertragsregelung, 3. Aufl., § 30.

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  3. Aus Theorie und Praxis der Forstbetriebseinrichtung. Allgem. Forst- u. Jagdztg. 1893.

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  4. Die Grundlagen der räuml. Ordnung, 2. Absehn., 1. Kap.

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  5. Tassy: Études sur l’aménagement des forêts, Paris 1872, troisième étude, chap. IV § 3, formation des affectations conformément aux règles d’assiette.

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  6. Instruction nach welcher bei specieller Abschätzung der Königlich Preußischen Forsten verfahren werden soll. 1819, 7. Abschn., letzter Absatz.

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  7. Die Forstabschätzung 1888, S. 278ff., Hiebsfolge und Bestandesgruppierung.

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  8. v. Hagen-Donner: Die forstlichen Verhältnisse Preußens, 3. Aufl., S. 198. („Es gilt als Erfordernis einer guten Bestandesordnung, daß nicht zu große aneinanderliegende Flächen derselben Periode überwiesen werden.“)

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  9. Instruktion für die Begrenzung usw. der österreichischen Staats- und Fondsforste, 3. Aufl., 1901. („Mehr als 3 Abteilungen soll ein Hiebszug in der Regel nicht umfassen.“)

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  10. Vorschriften für die Wirtschaftseinrichtung in den Württemberg. Staatsund Körperschaftswaldungen 1898, S. 15.

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  11. Anleitung zur Ausführung der Forsteinrichtungsarbeiten vom Jahre 1903—IX, Hiebszüge.

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  12. Allgem. Forst- u. Jagdztg. 1880, S. 126ff.

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  13. Forstabschätzung, S. 289.

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  14. Anweisung zur Ausführung der Betriebsregelungen von 1925, S. 11.

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  15. Der Forstschutz, 2. Band 1916, S. 337.

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  16. Vgl. 1. Teil, 3. Abschn., II A 3 (die natürlichen Linien).

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  17. Vgl. den 3. Abschnitt des 1. Teils, I B 3 (Pflege des Waldrandes).

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  18. Nach den allgemeinen Wirtschaftsregeln für die sächsischen Staatsforsten vom Jahre 1908 sollen alle Wirtschaftsstreifen eine Breite von 9 m erhalten. Nach der Instruktion für die österreichischen Staatsforsten sollen sie 5–8 m breit aufgehauen werden.

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  19. Vgl. Wiebeeke : Der Dauerwald, Abschn. XV: Aber die Umtriebszeit ?

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  20. Fortbildungs vortrage über Fragen der Forstertragsregelung 1915, S. 180 ff. (Brusthöhen-Durchmesser als Wirtschaftsziele).

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  21. Roscher: Grundlagen der Nat.-Ök., 9. Aufl., § 106: „In volkswirtschaftlichem Sinne gehören zu den Produktionskosten bloß die für die Produktion erforderlichen Kapitalverwendungen, welche das verwandte Kapital aus dem Volksvermögen zunächst verschwinden lassen … Den Boden hat das Volk als Ganzes offenbar unentgeltlich .… Der Arbeitslohn, von welchem die größte Mehrzahl des Volkes lebt, läßt sich unmöglich als bloßes Mittel zum Zweck einer wirtschaftlichen Produktion betrachten.“

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  22. Vgl. für Preußen von Hagen-Donner: Forstl. Verhältnisse, statist. Tabelle 51; für Sachsen die Reinertragsübersichten im Thar. forstl. Jahrbuch; für Württemberg forststatistische Mitteilungen, Tabelle VIII; für Baden statistische Nachweisungen, II 10.

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  23. Forstreinertragslehre, S. 228.

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  24. Diese Methode hat der Verfasser in allen Teilen der Folgerungen der Bodenreinertragstheorie angewandt. Als ihr erster und originellster Vertreter muß J. H. von Thünen (Der isolierte Staat in Beziehung auf Landwirtschaft und National-Ökonomie, 3. Teil : Grundsätze zur Bestimmung der Bodenrente pp.) bezeichnet werden. Auch von Helferich (Sendschreiben an Judeich, forstl. Blätter 1872) wird ihre Berechtigung mit den Worten hervorgehoben: „Sind in einem Geschäft verschiedene, teils umlaufende, teils fixe Kapitalien in Anwendung, so erhält das jeweils fixeste beim Steigen des Ertrags über den Durchschnittssatz den ganzen Mehrgewinn, wie es andernfalls den ganzen Verlust zu tragen hat, der sich beim Sinken des Ertrags ergibt.“

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  25. Heyer, G.: Handbuch der forstl. Statik, S. 20.

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  26. Forstmathematik, 4. Ausg., § 417–419: Ermittelung des rohen, bodenrentefreien und ganz reinen Wertzunahmeprozents vom Holzbsetand.

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  27. Allgem. Forst- u. Jagdztg. 1860.

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  28. G. Heyer, welcher den oben angegebenen Standpunkt der ausschließlichen Anwendung von Kostenwerten vertritt, stellt daher (Handbuch der forstl. Statik, S. 22) den Satz auf : „Der Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung (daß die vom aussetzenden Betrieb abgeleiteten Folgerungen auch für den jährlichen Betrieb Geltung haben), folgt aus dem Axiom, daß das Ganze gleich der Summe seiner Teile ist.“

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  29. Vgl. den 3. Abschn. des 2. Teils, III. Tatsächlich ist diese Methode auch von den meisten Autoren vertreten worden, soweit sie nicht nur Formeln und Theorien aufgestellt und begründet haben. So insbesondere Hundeshagen (vgl. G. Heyer: Statik, S. 23). König: Forstmathematik, ermittelte den Wertvorrat eines Waldes derart, daß die Massen jeder Altersstufe mit den entsprechenden Wertzahlen der Einheit multipliziert wurden. v. Thünen: Der isolierte Staat, berechnet den Wert von Kiefernbeständen nach den wirklichen Ergebnissen der Wirtschaft. Helferich: Zeitschr. für die gesamte Staatswissenschaft, 1867, S. 23, ging bei der Kritik des Preßlerschen Waldwirts von der Ansicht aus, daß ein anderes Verfahren der Vorratsermittelung als dasjenige nach Verbrauchswerten nicht in Frage komme, obwohl ihm die allgemeine Theorie der Kostenwerte nicht unbekannt sein konnte. Auch die Bestimmungen der Praxis haben, abgesehen von jungen Beständen, die Anwendung von Verbrauchswerten angeordnet. In Sachsen geschieht es z. Z. beim Nachweis des Waldkapitals der über 40jährigen Bestände ; vgl. das sächsische Verfahren im 5. Teil. In Preußen sind ähnliche Bestimmungen erlassen. Vgl. die Anleitung zur Waldwertberechnung 1866, § 14–16 und die allgemeine Verfügung, betr. Waldwertsermittelungen vom 15. Mai 1905.

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  30. Die in meinen „Folgerungen der Bodenreinertragstheorie“ (1. Bd. 1894) und später in meiner forstl. Statik 1918, S. 135ff. gegebene Begründung für die Höhe des forstlichen Zinsfußes habe ich trotz vielfach kundgegebener gegenteiliger Anschauungen (auf die in dieser Schrift nicht eingegangen werden kann) im wesentlichen beibehalten.

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  31. Vgl. Martin: Folgerungen der Bodenertragstheorie, § 75, Die Umtriebszeit der Kiefer. Hier wird für astreine Bestände in guter Absatzlage (Mainebene) die Umtriebszeit zu 120 Jahren, in ungünstiger Absatzlage zu 140 Jahren angegeben; für ästige Bestände im östlichen Deutschland zu 60, im westlichen Deutschland (Reg.-Bez. Düsseldorf) zu 50 Jahren.

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  32. Vgl. den Abschnitt über die Verteilung des laufenden Zuwachses auf Haubarkeits-und Vornutzung im 2. Teile.

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  33. Solche sind z. B. für Preußen erlassen in der Anweisung zur Führung des Kontrollbuchs vom Jahre 1919. Vgl. das preußische Verfahren im 5. Teil, 2. Abschn., I; für Sachsen durch die Anweisung für die Nachtragsarbeiten im Bereiche der Kgl. Sächs. Staatsforstverwaltung, 1906, B. Begriffsbestimmungen.

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  34. Soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Schläge häufig 1 Jahr unangebaut bleiben, so tritt an Stelle von u u +1.

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  35. Weitere Angaben über die Ermittelung des Abnutzungsgesetzes folgen im 2. Abschnitt des 5. Teils bei den Verfahren der einzelnen Staaten.

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  36. Die Einführung eines Reservefonds ist in der neueren Zeit aus Württemberg bekannt geworden. Durch Gesetz vom 25. Juli 1910 wurde die Bildung eines solchen angeordnet. Das Finanzministerium wird dadurch ermächtigt, innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes außerordentliche Nutzungen in den Staatswaldungen bis zum Gesamtbetrag von einer Million Festmeter Derbholz und die dadurch bedingten Ausgaben für Holzhauerlöhne, Wegbauten und Kulturen anzuordnen. Der Bestand des Reservefonds ist zur Deckung von Einnahme-Ausfällen und von Fehlbeträgen, welche sich beim Reinertrag aus den Staatsforsten gegenüber dem verabschiedeten Hauptfinanzetat ergeben, zu verwenden. Weiterhin kam er auch zu größeren Grundstückserwerbungen für den forstwirtschaftlichen Betrieb und zu Ablösung von Holzberichtigungen verwendet werden.

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  37. So namentlich von Wiebeeke : Dauerwald, Frage V: Wie oft muß man hauen ? Alljährlich—überall.

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  38. Namentlich in den Ertragstafeln für Hessen 1913 (Eiche und Kiefer im Lichtungsbetrieb, Fichte und Buche bei starker Durchforstung). Aber auch die neuern Ertragstafeln aus Preußen (von Schwappach für Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) lassen die gleiche Richtung erkennen.

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  39. Forstliche Gewerbslehre, 3. Aufl. § 580.

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  40. Handbuch der forstlichen Statik, 1. Abteilung: Die Methoden der forstlichen Rentabilitätsrechnung. 1871.

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  41. Durch die von der Sachs. Forsteinrichtungsanstalt bewirkte Darstellung der Entwicklung der Staatsforstwirtschaft im Kgr. Sachsen. Thar. forstl. Jahrbuch, 47. Band.

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  42. Bericht über die 21. Hauptversammlung des D. Forstv. S. 75.

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  43. Zum Ausbau eines bilanzfähigen Verfahrens der Forstertragsregelung. Deutscher Forstwirt 1925, Nr. 72.

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  44. Das Verhältnis zwischen dem Ganzen und seinen Teilen. Allgem. Forst- u. Jagdztg. 1916; Die Berechtigung konservativer Wirtschaftsführung vom Standpunkt der Reinertragslehre im Leipzig-Band des Thar. Jahrbuchs 1909; Die forstl. Statik 1918, 9. Abschnitt (die Würdigung des Ganzen und des Einzelnen).

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  45. Anweisung der Forsteinrichtung und Abschätzung 1820 (These des Vorworts).

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  46. Die Grundlagen der räumlichen Ordnung, 3. Aufl., 2. Abschn. 4. Kap.

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  47. Eine eingehende Behandlung der hierhergehörigen Gegenstände ist Aufgabe der Praxis.

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  48. Das Verfahren ist in der neuern Zeit bekannt geworden durch die sog. Kontrollmethode von Biolley, ausgeführt im Kanton Neuenburg. Vgl. die „Forstl. Verhältnisse der Schweiz“ 1914, S. 108.

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  49. Für die Preuß. Staatsforsten vgl. die Anweisung zur Betriebsregelung v. 1. April 1925, XVI. Plenterwald.

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  50. A. a. O.

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  51. Eine eingehendere Behandlung als in Deutschland ist der Betriebsregelung des Plenterwaldes zufolge seiner größeren Bedeutung in der Schweiz zuteil geworden. Neben Arbeiten von Fankhauser, Engler, Biolleyin schweizerischen und deutschen Zeitschriften sei hier besonders auf Balsiger: Der Plenterwald (S. 30f.; Die Betriebsordnung im Plenterwald) und Wernick (Plenterwald. Allgem. Forst- u. Jagdztg. 1910) hingewiesen. Auch manche Taxationsvorschriften der Kantonalregierungen sind in der vorhegenden Richtung von Interesse.

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  52. In Frankreich werden deshalb von den Niederwaldungen der Gemeinden 76%—von den Niederwaldungen des Staats 56% mit Umtriebszeiten von 20 bis 29 Jahren bewirtschaftet—Statistique forestière, Paris 1878.

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  53. Das klassische Land für den Mittelwald ist Frankreich. Vgl. des Verfassers Mitteilungen im Forstwiss. Zentralblatt 1909, S. 655ff.

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Martin, H. (1926). Die Aufstellung der Wirtschaftspläne. In: Die Forsteinrichtung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94430-7_4

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