Zusammenfassung
Mag man den Bundesrat, weil in ihm die inftruierten Vertreter der einzelstaatlichen Regierungsgewalten sitzen, ein Staatenhaus nennen, oder weil dies mit Ausnahme der freien Städte Sürsten sind, em aus dem hohen Adel Deutschlands bestehendes Gberhaus, oder im Hinblick darauf, daß die Bevollmächtigten die Blüte des einzelstaatlichen Beamtentums darstellen, ihn mit einem Staatsrat vergleichen, oder auch die mit dem Reichstag verhandelnden Mitglieder eine „imposante Mimsterbank“ nennen: man muß sich darüber klar sein, daß das alles bloß äußerliche Dergleiche mit anderen im Wesen verschiedenen Instituten sind. Seiner staatsrechtlichen Stellung und Sunktion nach ist der Bundesrat weder ein Staatenhaus noch ein Gberhaus, da er kein parlamentarisches Grgan ist; ebensowenig ist er ein Staatsrat oder eine Mimsterbank, da der monarchische Inhaber einer Regierungsgewalt fehlt, demgegenüber er diese Sunktionen zu übernehmen hat. Man kann nur sagen, daß er im Gegensaú zu dem Reichstage, dem parlamentarischen Grgane des Reiches, in der eigentümlichen Nebenemander- und Ineinanderordnung mit dem die deutsche Kaiserkrone tragenden preußischen Königtum, die Regierungsgewalt des Reiches darstellt. Und hierbei ist es wieder von grundlegender Wichtigkeit, daß zwar der Kaiser für die.schmale Sphäre seiner Präsidialbefugnisse durch den Reichskanzler in ein konstitutionelles Verhältnis zum Reichstage geseút ist, der Bundesrat aber ohne jedes solche konstitutionelle Band neben den Reichstag gestellt ist. Darauf hat Bismarck den größten Wert gelegt: betbe Kollegien sind in der Geseúgebung völlig koordiniert, von einem Übergewicht der Wahlkammer kann nicht die Rede sein, betbe leiten in gleicher Weise ihre Befugnisse von der Verfassung ab; und Bismarck hat mit der größten Energie Jeden Versuch des Reichstags, den Bundesrat zu drängen, abgewiesen: Recht und Pflicht des Bundesrates nach eigenem Ermessen über die staatlichen und politischen Notwendigkeiten seine Beschlüsse zu fassen scharf betonend1).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Kaufmann, E. (1917). Der Bundesrat und sein Verhältnis zum Reichstage. In: Bismarcks Erbe in der Reichsverfassung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94410-9_8
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