Zusammenfassung
In den bisherigen Ausführungen wurde versucht, die Sülle der Motive herauszuarbeiten, welche für die starke, in sich geschlossene und dem Reichstage gegenüber selbständige Stellung des Bundesrates maßgebend waren, und wie diese nach den verschiedensten Richtungen und im Kampfe mit den verschiedensten abweichenden Cendenzen zu verteidigen und sicherzustellen war. In ihnen traten uns vor allem die in der Verfassungsurkunde selbst naturgemäß nicht in eine juristische Sorm gegossenen legislatorischen Grundgedanken entgegen. Und dieser Sülle gegenüber erscheint — wie so oft im geschriebenen Verfassungstert — die rechtssaúmäßige Sormulierung matt und farblos. Auf die Verbindungen, die die Verfassungsurkunde zwischen Kaisertum und preußischer Krone, Kaisertum und Bundesrat, Reichskanzler und preußischem Staatsministerium, Vorsiú im Bundesrat und ministerieller Stellung des Reichskanzlers, einzelstaatlicher Regierung und Bundesrat geschaffen hat, wurde mehrfach hingewesen; ebenso auf die durch Artikel 5, 60 und 69 geforderte Zusammenarbeit zwischen Bundesrat und Reichstag. Aber auch eine Horm der Erennung ist in unserer Verfassungsurkunde enthalten, auf deren Bedeutung noch eingegangen werden muß: Artikel 9 Saú 2 bestimmt, daß „niemand zugleich Mitglied des Bundesrates und des Reichstages“ sein kann.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Kaufmann, E. (1917). Die Inkompatibilität von Reichstags- und Bundesrats-mitgliedschaft. In: Bismarcks Erbe in der Reichsverfassung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94410-9_10
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