Zusammenfassung
Begrifflich ist Arbeitsgerichtsbarkeit die besondere Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen, d. h. die Gesamtheit der besonderen Einrichtungen behördlicher oder außerbehördlicher Art, die im Rahmen des allgemeinen Bereichs der Gerichtsbarkeit für die besondere Gruppe der Streitigkeiten in Arbeitssachen bestehen. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist daher einerseits Gerichtsbarkeit (A), andererseits aber eine von der allgemeinen Gerichtsbarkeit losgelöste und auf bestimmte „Arbeitssachen” beschränkte Sondergerichtsbarkeit (B).
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Literatur
Unrichtig im Anschluß an die amtliche Begründung zum Gesetz die bisher erschienenen Kommentare bez. der Arbeitssachen aus § 2 Nr. 5, insbes. Debsch-Volkmab, Anm. 22 zu § 2 und Anm. 5 zu § 1, sowie Fraenkel, Betriebsräte und Arbeitsgerichtsgesetz (Berlin, Laubsche Verlagsbuchhandlung 1927), S. 25ff.
RG. 23. 5. 1924, NZfA. 1924, Sp. 631.
Es handelt sich vor allem um Verstöße gegen Arbeiterschutzvorschriften, Schwerbeschädigtengesetz (vgl. § 114) und Arbeitsnachweisgesetz.
Dieser Unterschied ist auch darum von Bedeutung, weil im Bereich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten kraft ihrer „Elastizität” alle Streitsachen verblieben sind, die ihnen nicht ausdrücklich entzogen und den Arbeitsgerichten überwiesen sind, so daß ihnen im Streitfall auch die Entscheidung zusteht, ob ein zur Arbeitsgerichtsbarkeit gehörender Rechtsstreit vorliegt (S. 22/23).Soweit dagegen den Arbeitsgerichten eine Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen ist, gibt es eine allgemeine mit Elastizität verbundene Gerichtsbarkeit ordentlicher Verwaltungsgerichte überhaupt nicht, so daß die öffentlichreehtliehen Betriebsstreitigkeiten an sich weder den ordentlichen bürgerlichen Gerichten noch allgemeinen Verwaltungsgerichten zufallen würden. Hier wird man daher annehmen dürfen, daß alle Gerichtsbarkeit in öffentliehrechtliehen Betriebsstreitigkeiten den Arbeitsgerichten schlechthin übertragen ist, auch soweit eine solche Übertragung nicht durch den ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Nr. 5 gedeckt wird. Dies ist von besonderer Wichtigkeit für Streitigkeiten aus Betriebsvereinbarungen oder über deren Bestehen oder Nichtbestehen, deren Entscheidung nunmehr in allen Fällen den Arbeitsgerichten zusteht (unten S. 9).
Die viel umstrittene Frage ist hier ohne Bedeutung. Nach Anschütz, Komm, zur RV. Anm. 3 zu Art. 105 genügt die Bestellung durch konkrete Anordnung für bestimmte einzelne Fälle, auch wenn diese sich erst später ereignen. Das. weitere Literatur.
RG. 25. 1. 1924, Bd. 107, S. 315. Ebenso (gegen Beweb) Dersch-Volkmar, S. 4L
Hierzu Hellwig, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts (Leipzig 1903) S. 87 ff. A. M. Stein-Juncker, Grundriß, S. 76.
Juristisch noch korrekter hätte es freilich im § 2 heißen müssen, daß,,die Arbeitsgerichtsbarkeit” die dort genannten Sachen „umfaßt”, während es dann bei den einzelnen Arbeitsgerichtsbehörden jeweils hätte heißen müssen, daß sie für die Entscheidung in Arbeitssachen in erster bzw. zweiter bzw. dritter Instanz sachlich zuständig sind.
Teilweise abweichend Dersch-Volkmab, Anm. 11 zu § 1.
Stieda, Das Gewerbegericht Leipzig 1890; Silberschmidt, Die deutsche Sondergerichtsbarkeit in Handels- und Gewerbesachen, Beilageheft zu Bd. 55, Zeitschr. f. Handelsr. 1904, S. 258ff.
So insbes. Kaskel, AR. 19, S. 47.
So vor allem Landsbebgeb, Gew. u. Kaufm.-Ger. Bd. 27, S. 213.
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Kaskei, W. (1927). Allgemeines. In: Die Neue Arbeitsgerichtsbarkeit. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94408-6_1
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