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Zusammenfassung

In den knapp acht Jahren, die seit der Verkündung der RVO. und des AVG. verflossen sind, haben, beide Gesetze wesentliche Änderungen ihres Textes zu verzeichnen. Der Weltkrieg mit seiner aus der Not der Zeit gebotenen Anpassung an die geänderten Verhältnisse der Versicherten, die aus der Abschnärung vom Weltmarkt und der allgemeinen Teuerung sich ergebende erhöhte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der versicherungspflichtigen Bevölkerung vom Standpunkt der Bevölkerungspolitik aus, die politische Umwälzung mit ihrem Hervortreten politischer Gruppen, denen Sozialpolitik von jeher eine der wichtigsten Aufgaben war, die aber über ihre Durchführung sehr oft durchaus anderer Anschauungen waren als die bisher maßgebenden Kreise, brachten von selbst zahlreiche Änderungen und Ergänzungen des bestehenden Wortlauts der Gesetze mit sich. In den Ausgaben von mehr als vier Jahren des Reichsgesetzblatts sind die einzelnen Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen verstreut; eine systematische Darstellung der einzelnen Änderungen, ein Überblick dessen, was nunmehr Rechtens ist, wurde bisher noch nicht gegeben.

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  • Gilt auch für die Beisitzer der OVÄ. (§ 76), die nichtständigen Mitglieder des RVA. (§ 95), die Versichertenvertreter bei der Unfallverhütung (§ 861) und die Versicherungsvertreter im Ausschuß der LV Anstn. (§ 1359).

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  • Diejenigen seit Beginn des Weltkriegs in Deutschland befindlichen Angehörigen feindlicher Staaten, welche als solche durch Anordnung deutscher Behörden in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt und deshalb als unfreie Personen nicht nach den Vorschrifte n der RVO. über die KV. versicherungspflichtig oder versicherungsberechtigt waren, wurden diesen Vorschriften durch die Bek. v. 2. XI. 16 (RGBl. S. 1247) mit Wirkung ab 20. XI. 16 unterstellt. Ebenso waren ab 12.II. 17 diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche, ohne Kriegsgefangene zu sein, auf Grund von Maßnahmen der deutschen Heeresverwaltung zum Zwecke ihrer Beschäftigung nach Deutschland gekommen oder überführt worden sind, soweit sie wegen der durch diese Maßnahmen bedingten Gestalt ihres Arbeitsverhältnisses nicht als versichert i. S. der RVO. galten, den Vorschriften der KV. unterstellt (§ 1 Bek. v. 25. I. 17, RGBl. S. 79).

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  • Deutsche Arbeiter, die während des Weltkriegs in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Unternehmern für Zwecke des deutschen Heeres oder der Marine beschäftigt wurden, waren, sofern sie nicht unständig Beschäftigte oder bereits nach der RVO. im Inland versichert waren, wenn sie bei einer gleichen Beschäftigung im Inland der reichsgesetzlichen KV. unterlegen wären, ab 15. I. 17 gegen Krankheit versichert: diese Versicherung ist, soweit nach der RVO. der Erwerb von Rechten davon abhängt, daß eine Versicherung gegen Krankheit von bestimmter Dauer vorangegangen ist, einer Versicherung auf Grund der RVO. gleichgestellt (§§ 1, 7, 10 Bek. v. 14. XII. 16, RGBl. S. 1383).

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  • Die im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen unterlagen, auch wenn sie nicht hilfsdienstpflichtig i. S. des § 1 des Ges. v. 5. XII. 16 über den vaterländischen Hilfsdienst (RGBl. S. 1333) waren, den Vorschriften der RVO. über die KV. (§1 VO. v. 24. II. 17, RGBl. S. 171)

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  • Zu § 195. Für (lie Dauer des Krieges waren die Leistungen des § 195 noch dahin erweitert, daß die KrKn. denjenigen Wöchnerinnen, die nicht Anspruch auf Reichswochenhilfe nach einer der Bekn. über die Wochenhilfe während des Krieges (vgl. RGBl. 14 S. 492; 15 S. 49, 257; 17 S. 591) hatten, neben dem satzungsmäßigen Wochengelde noch einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von 25 ℳ, eine Beihilfe bis zum Betrage von 10 ℳ für Hebammendienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich wurden, sowie für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugebornen stillten, ein Stillgeld von ½ ℳ täglich, einschließlich der Sonn- und Feiertage bis zum Ablauf der 12. Woche nach der Niederkunft zu gewähren hatten (§ 8 Bek. v. 3. XII. 14, RGBl. S. 492). Die Kassenvorstände konnten jedoch beschließen, statt des Beitrags zu den Entbindungskosten und der Beihilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden freie Behandlung durch Hebamme und Arzt sowie die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden zu gewähren. Ein solcher Beschluß konnte aber nur allgemein für alle Wöchnerinnen gefaßt werden, denen die Kasse auf Grund der Vorschriften Wochenhilfe zu leisten hatte. Bei Wöchnerinnen, denen die Kasse diese Behandlung bei der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden schon auf Grund ihrer Satzung als Mehrleistung nach der RVO. zu gewähren hatte, trat jedoch, auch wenn ein solcher Beschluß nicht gefaßt wurde, eine Änderung nicht ein (§§ 4, 8 Bek. v. 3. XII. 14, RGB1. S. 492).

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  • Die Zeit einer Befreiung von einer Versicherung auf Grund der §§ 418, 435 RVO. galt der Zeit des Versichertseins im Sinne des § 8 der Bek. v. 3. XII. 14 gleich (§ 7 Abs. 1 der Bek. v. 28.1.15, RGBl. S. 49). Auch bestand der Anspruch einer Wöchnerin auf die Leistungen der erweiterten Kassenwochenhilfe dann, wenn die Beiträge zur KrK. für die Wöchnerin auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 420 oder § 421 unter Wegfall oder Kürzung des Anspruchs auf Krankengeld ermäßigt waren. Was der Wöchnerin auf Grund dieses Anspruchs zustand, galt nicht als Barleistung im Sinne des § 425; der Arbeitgeber hatte der Kasse dafür nichts zu erstatten. Der Kassenvorstand konnte aber die nach § 420 Abs. 3, § 421 ermäßigten Beiträge mit Zustimmung des VersAmts entsprechend der Steigerung der Kassenausgaben infolge dieser Wochenhilfe erhöhen, wobei es einer Satzungsänderung nicht bedurfte (§ 3 der Bek. v. 17. III. 18, RGBl. S. 129).

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  • § 197. Die Vorschrift des § 197, welche die anteilmäßige Tragung der Kosten der nach § 195 zu gewährenden Wochenhilfe durch alle die Kassen ausspricht, denen die Wöchnerin im letzten Jahre vor der Niederkunft angehört hat, galt auch für die nach § 8 VO. v. 3. XII. 14 erweiterte Kassenwochenhilfe (§ 9 Bek. v. 28.I. 15, RGBl. S. 49).

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  • §§ 259 ff. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Leistungen war während der Geltungsdauer des Ges. v. 4. VIII. 14 (RGBl. S. 337) für bestehende KrKn. eingestellt (§3 Bek. v. 28.I. 15, RGBl. S. 49).

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  • Zu §§ 313. 314. Versicherte, welche dem Deutschen Reiche oder der österreichisch-ungarischen Monarchie im Weltkrieg Kriegs-, Sanitäts-, oder ähnliche Dienste geleistet hatten und zur Zeit des Eintritts in diese Dienste zur Weiterversicherung bei einer KrK. berechtigt waren, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hatten, oder welche zwar das Recht zur Weiterversicherung ausgeübt hatten, deren Mitgliedschaft aber wegen unterlassener Beitragsleistung nach § 314 Abs. 1 erloschen war, konnten binnen 6 Wochen nach ihrer Rückkehr in die Heimat wieder in die KV. eintreten (§ 3 Ges. v. 4. VIII. 14, RGBl. S. 334; Bek. v. 26. XI. 14, RGBl. S. 485; §1 Bek. v. 28. I. 15, RGBl. S. 49).

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  • § 325. Während der Dauer des Krieges waren die KrKn. zur Abgabe eines Abdrucks der Satzung und ihrer Änderung (§ 325) nur auf Antrag der Kassenmitglieder verpflichtet; im übrigen genügte die Mitteilung von Auszügen, welche die Bestimmungen über Mitgliedschaft, Leistungen und Beiträge nebst der Krankenordnung sowie Änderungen dieser Bestimmungen enthielten. Die Mitglieder waren aber berechtigt, einen Abdruck der Satzung und ihrer Änderung in den Geschäftsräumen der Kasse während der üblichen Geschäftsstunden einzusehen (§ 2 d. Bek. v. 17. III. 18, RGBl. S. 129).

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  • §§466 ff. Während der Kriegsdauer waren die Vorschriften über die hausgewerbliche KV. aufgehoben (§ 3 Ges. v. 4. VIII. 14, RGBl. S. 337). Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und des Vorstandes der KrK. konnte jedoch das OVA. genehmigen, daß die hausgewerbliche KV. durch statutarische Bestimmung geregelt würde. Als Hausgewerbtreibende im Sinne dieser Vorschriften galten dann auch diejenigen, welche in gleicher Weise wie Hausgewerbtreibende (§ 162), aber mit der Maßgabe tätig waren, daß sie nicht für andere Gewerbtreibende, sondern im Auftrag und für Rechnung des Reichs, eines Bundesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, anderer öffentlicher Verbände oder öffentlicher Körperschaften oder von Wohltätigkeitsveranstaltungen, wie vom Roten Kreuz, vom Vaterländischen Frauenverein und dergl. arbeiteten (§ 2 der Bek. v. 28. I. 15, RGBl. S. 49).

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  • § 519. Wie bei den Zwangskassen, so sind auch bei den Ersatzkassen Mitglieder, die während des Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste dem Reiche oder einer mit ihm verbündeten Macht geleistet haben, und aus diesem Anlaß aus der Ersatzkasse ausgeschieden sind, binnen 6 Wochen nach der Rückkehr in die Heimat, d. i. nach ihrer Dienstentlassung berechtigt, wieder in die Ersatzkasse einzutreten. Voraussetzung ist, daß sie mindestens bis zum Diensteintritt Mitglied einer Ersatzkasse waren und beim Diensteintritt nach §§ 313, 314 berechtigt waren. Mitglied einer KrK. oder knappschaftlichen KrK. zu bleiben oder mindestens ein Jahr hindurch ununterbrochen einer Ersatzkasse oder teils einer Ersatzkasse, teils einer KrK. angehörten (§§ 7, 8, 1, 2 Bek. v. 5. VII. 1916, RGBl. S. 655). Beantragt nun ein solches versicherungspflichtiges Mitglied einer Ersatzkasse binnen 3 Monaten nach dem Wiedereintritt in die Ersatzkasse das Ruhen der Rechte und Pflichten bei der KrK., so wirkt der Antrag auch dann von seinem Eingang bei der Kr.K an, wenn er beim Eintritt in diese nicht rechtzeitig im Sinne des § 519 Abs. 1 gestellt worden oder die Wiederaufnahme in die Ersatzkasse erst nach dem Eintritt in die Krankenkasse geschehen ist. Der KrK. ist Name und Sitz der Ersatzkasse mitzuteilen und die Wiederaufnahme in die Ersatzkasse nachzuweisen. Wird die Frist von 3 Monaten nicht innegehalten, so bewendet es bei den Vorschriften des § 520 (§ 14 VO. v. 3. II. 19, RGBl. S. 191).

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  • Zu § 544. Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche ohne Kriegsgefangene zu sein, auf Grund von Maßnahmen der deutschen Heeresverwaltung zum Zwecke ihrer Beschäftigung nach Deutschland gekommen oder überführt worden sind, waren, soweit sie wegen der durch diese Maßnahmen bedingten Gestalt ihres Arbeitsverhältnisses nicht als versichert i. S. der RVO. galten, den Vorschriften der RVO. über UV. unterstellt (§ 1 Bek. v. 25. I. 17, RGBl. S. 79).

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  • Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche wegen der ihnen als solchen durch Anordnung deutscher Behörden auferlegten Beschränkungen den Vorschriften der RVO. über UV. nicht unterlagen. wurden ihnen ab 1. I. 17 unterstellt (Bek. v. 30. III. 17. RGBl. S. 301).

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  • Die im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen unterlagen, auch wenn sie nicht hilfsdienstpflichtig i. S. des § 1 des Ges. v 5. XII. 16 über den vaterländischen Hilfsdienst (RGBl. S. 1333) waren, den Vorschriften der RVO. über die UV. und zwar auch dann, wenn die Beschäftigung im Ausland ausgeführt wurde und nicht als unselbständiger Bestandteil (Ausstrahlung) eines inländischen Betriebs anzusehen war (§§ 1, 10 VO, v. 24. II. 17, RGBl. S. 171).

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  • §§ 818ff. Während des Krieges konnten die Vorstände der gewerblichen BGn. Vorschriften zur Verhütung von Unfällen (§§ 848 ff.) ohne vorherige Begutachtung durch die Sektionsvorstände (§ 852) und ohne Mitwirkung der Genossenschaftsversammlungerlassen. Die weiteren Vorschriften der RVO. über den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften wurden hierdurch nicht berührt.

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  • Die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften treten mit Ende des Kalenderjahrs außer Kraft, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist, d. i. voraussichtlich am 31. XII. 20 (Bek. v. 19. II. 18. RGBl. S. 85).

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  • Zu § 1220. Die im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen unterlagen, auch wenn sie nicht hilfsdienstpflichtig i. S. des § 1 des Ges. v. 5. XII. 16 über den vaterländischen Hilfsdienst (RGB1. S. 1333) waren, den Vorschriften der RVO. über die IuHV. und dies zwar auch dann. wenn die Beschäftigung im Ausland stattfand (§§ 1,15 VO. v. 24. II. 17. RGB1. S. 171). Übten jedoch solche Personen vor ihrem Eintritt in den vaterländischen Hilfsdienst eine die JuHV. begründende Beschäftigung nicht aus und bestand Aussicht, daß sie dies auch nach dessen Beendigung nicht tun würden, so unterlagen sie wegen einer im vaterländischen Hilfsdienst übernommenen, an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung der Versicherungspflicht nur dann, wenn sie binnen zwei Monaten nach Beginn der Beschäftigung vom Arbeitgeber die Leistung von Beiträgen forderten (§ 14 VO. v. 24. II. 17, RGB1. S. 171).

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  • Ebenso unterlag eine Person, die eine die IuHV. begründende Beschäftigung vor ihrem durch den Weltkrieg veranlaßten Eintritt in das Personal der freiwilligen Kriegskrankenpflege nicht ausgeübt hat und auch nach Beendigung der Kriegskrankenpflege nicht auszuüben gedachte, wegen einer in der freiwilligen Kriegskrankenpflege übernommenen, an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung der Versicherungspflicht nur dann, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem 10. III. 17 von ihrem Arbeitgeber die Leistung von Beiträgen verlangt hatte (§ 1 Bek. v. 15. III. 17, BGB1. S. 231).

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  • Zu § 1. Personen, die vor dem Weltkrieg eine an sich nach dem AVG. versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt haben und auch nach Beendigung des Krieges nicht auszuüben beabsichtigen, sind für den Fall, daß sie für die Dauer des Kriegszustandes eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung annahmen, durch die Bek. v. 30. IX. 16 (RGB1. S. 1097) als nicht versicherungspflichtig nach dem AVG. erklärt worden. Sie waren jedoch berechtigt, binnen einem Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Direktorium oder einem anderen Organe der RfA. zu erklären, daß sie die Versicherungspflicht für sich in Anspruch nehmen wollen; Ersatzkassenmitglieder hatten diese Willenserklärung bei der Ersatzkasse abzugeben. Sind auch ohne Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung Beiträge zur AV. entrichtet worden, so dürfen die Leistungen der AV. nicht aus dem Grunde abgelehnt werden, weil die Beiträge zu Unrecht entrichtet seien.

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  • Die im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen unterlagen, auch wenn sie nicht hilfsdienstpflichtig i. S. des § 1 des Ges. v. 5. XII. 16 über den vaterländischen Hilfsdienst (RGB1. S. 1333) waren, den Vorschriften des AVG. und zwar auch dann, wenn ihre Tätigkeit den Vorschriften über AV. nicht unterlegen war, weil sie im Ausland ausgeführt wurde und auch nicht als unselbständiger Bestandteil (Ausstrahlung) eines inländischen Betriebs anzusehen war (§§1. 17 VO. v. 24. II 17. RGB1 S 171).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Jaeger (1920). Die Änderungen der sozialen Versicherungsgesetze seit Ausbruch des Krieges. In: Die Änderungen der sozialen Versicherungsgesetze seit Ausbruch des Krieges. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94402-4_1

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