Zusammenfassung
Auch diese Rechtsmaterie ist in den verschiedenen deutschen Staaten sehr verschieden behandelt worden, denn während man in einigen Staaten mit der theilweisen oder gänzlichen Ablösung aller Forstberechtigungen schon zu Ende ist, geben andere wieder erst jetzt Gesetze in dieser Richtung. — Obwol nun der Zweck dieser Schrift eine möglichst bündige Behandlung auch dieses Gegenstandes fordert, so ist es doch nothwendig wenigstens das Wesentlichste der Gesetzgebung verschiedener Länder hervorzuheben.
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Literatur
A. Schwarz k. Regierungsrath. Die Forstbrechtigungen. Speyer bei Kranzbühler 1864 Seite 83: § 121. Eine Klage auf Cantonnement d. h. eine Klage dahin gehend, daß dem Waldeigenthümer gestattet werde, dem Berechtigten einen Theit des Eigenthums nach Maßgabe des Umfanges seiner Nutzungsrechte definitive zutheilen zu lassen, und dadurch denjenigen Theil des Waldes, der dem bisherigen Eigenthümer verblieb, von jeder Berechtigung zu befreien, findet in den Ländern welche früher die Departements des linken Rheinufers bildeten, nicht statt, da die betreffenden Gesetze hier nicht anwendbar sind.
Ausführliches in von Hagen „die forstlichen Verhältnisse Preußens.“
Im Eingang des Gesetzes heißt es: „Allein die verhältnißmäßig nur geringen Erfolge dieser Maßregel haben gezeigt, daß auf dem Wege der gegenseitigen Vereinigung allein, und ohne zugleich einen Maßstab für die Ausgleichung und Entschädigung festzustellen, zu diesem Ziele nicht zu gelangen ist.
Art. 63 im Original „Le Gouvernement pourra affranchir les forêts de l’État de tout droit d’usage en bois, moyennant un cantonnement qui sera réglé de gré à gré, et, en cas de contestation par les tribunaux. — Cantonnement als Bezeichnung für Ablösung mit einem Theil vom belasteten Walde scheint seinen Ursprung in der frühern Bestimmung von eigenen Kantonen zur Ausübung gewisser Nutzungsrechte zu haben. Ges von 1792.
Roth „Handbuch des Forstrechts“Seite 306 und 325.
Ueber den Art. 27 des Gesetzes vom Tahre 1852 lese Roth Seite 307, welcher die Normen des Art. 27 für nicht durchgreifend genug erklärt, um unter allen Umständen das Rechtsverhältniß zu befestigen.
v. Berg Seite 189; Pfeit Seite 69 ff.; Albert Seite 191 wollen das Provokationsrecht nur dem Belasteten zugestanden wissen.
Roscher, die Grundlagen der Nationalökonomie. Seite 222 ff.
Ein sehr lesenswerther Artikel über Forstablösung von demselben in dem 1874 er März-Hest der Monatschrift von Dr. Baur.
v. Hagen sagt darüber Seite 85: „Die vorstehend dargestellte Lage der Gesetzgebung in Beziehung auf die Ablösung der Forstservituten hat dahin geführt, daß ein großer Theil der Forsten des Landes nunmehr von Servituten befreit ist. So günstig dies einerseits auf den Wirthschaftsbetrieb gewirkt hat, so ist doch die Entlastung in vielen Fällen mit Opfern erkauft, die nicht dem Waldbesitzer allein, sondern auch dem Nationaleinkommen besonders dadurch erwachsen sind, daß Abfindungen in Land haben gegeben werden müssen, welches nach wenigen aus der angesammelten Waldbodenkraft entnommenen Ernten für den Ackerbaukaum noch nutzbar ist und besser der Waldwirthschaft erhalten geblieben ware. — Die in der spätern Gesetzgebung getroffene Vorsorge zur Verhütung von dergleichen Schädigung der Landeskulturinteressen hat hierin etwas gebessert, aber doch die Erreichung des Zweckes nicht genügend sicher gestellt. Möge daher die weitere Agrargesertzgebung mehr die Besonderheiten des Waldes und die Walderhaltung in’s Auge fassen und die segensreichen allgemeinen Grundsätze der preuß. Agrargesetzgebung für die Waldungen in einer Weise zur Anwendung bringen, welche die Nachtheile der Vernichtung des Waldes auf absolutem Waldboden als Folge von Gemeinheitstheilungen mehr als bisher abwendet.“
Der Rapport über die französ. Staatswaldungen von 1860 sagt: „Mais le droit d’usage en bois prélève directement un part important des produits forestiers, et, lorsqu’il est constitué à feux croissants, c’est à dire susceptible de s’accroître avec la population usagère, il finit souvent absorber la totalité de ces produits.“
Roscher, Nationalökonomik des Ackerbaues §. 121: „Die Gerechtigkeit fordert, daß dem Berechtigten der volle jetzige Werth des Opfers, das er bringen will, vergütet werde. Ob dieser Werth in Zukunft noch hätte steigen können, muß bei der gänzlichen Unberechenbarkeit aller Zukunft unberücksichtigt bleiben.“
Darstellung der k. sächs. Staatsforstverwaltung und ihrer Ergebnisse. Dresden 1869.
Die Forstverwaltung u. Einleitung V und VI.
Ueber diese Theorie und die Unzweckmäßigkeit des Staatswaldbesitzes: I. Nazzi, die ächten Ansichten der Waldungen, München 1805;
Dr. Murchardt, Ideen aus dem Gebiete der Nationaläkonomie und Staatswirthschaft, Göttingen 1808.
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Heiß, L. (1875). Die Gesetzgebung in Beziehung auf die Forstberechtigungen. In: Der Wald und die Gesetzgebung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94391-1_9
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