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Natur und Entstehung der Nutzungsrechte (Servitute) in den Waldungen, deren Schädlichkeit in verschiedener Beziehung

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Zusammenfassung

Eine weitläusige Erörterung der Natur- und Entstehungsgeschichte der Cervitute — um einen kurzen, allgemeinen Ausdruck zu gebrauchen — liegt nicht im Zwecke dieser Schrift; wenn die allgemeine Schädlichkeit derselben nachgewiesen ist, so folgt daraus die Nothwendigkeit der Ablösung, gleichgiltig, wann und wie sie entstanden sind.

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Literatur

  1. v. Savignn.

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  2. Mener, S. 16: „Besonders bemerkenswerth ist, daß nach dem burgundischen Geseß, tit. 28, cap. I, § 3 einem Jeden, der keinen Wald hatte, erlaubt war, in dem eines Andern sich zu seinem Brennholzbedürfnisse liegendes Holz und nicht Früchte tragende Stämme zuzueignen, und daß selbst dessen Eigenthümer ihu hieran bei Strafe nicht verhindern durfte. Diese Gesetze verbreiteten sich über einen großen Theil des westlichen Deutschlands, und die dortige Uebung mag auch weiter sich geltend gemacht und zu der in der Zeitfolge bestehenden Servitut der Holzberechtigung Veranlassung gegeben haben.“

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  3. Ueber die Entstehung der Forstservitute vide: Stiegliß, Geschichtliche Darstellung der Eigenthumsverhältnisse u., Leipzig 1832;

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  4. Dr. Mener, Der frühere und dermalige Stand bei den Waldungen und Iagden u., Nürnberg 1851;

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  5. v. Berg, Die Staatsforstwirthschaftslehre u., Leipzig, Brockhaus, 1850;

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  6. Dr. W. Pfeil, Anleitung zur Ablösung der Waldservitute, Berlin, Veit & Co. 1854;

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  7. Dr. P. C. Roth, Handbuch des Forstrechts u., München 1863;

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  8. Dr. Josph Albert, Lehrbuch der Forstservituten-Ablösung, Würzburg 1868; sodann das neue bedeutende Wark: Geschichte des Waldeigenthums, der Waldwirthschast u. von A. Bernhardt, königl. Preuß. Forstmeister, Berlin 1872, Springer.

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  9. In Hannover blieben die Zehntrechte und die gutsherrlichen Schäfereiberechtigungen bis 1856 bestehen.

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  10. Dr. C. H. Rau, Grundsäße der Volkswirthschaftslehre, Heidelberg 1841, sagt hierüber S. 455: „Wenn indessen gleich der bessern Verzinsung wegen die Zucht von jüngerem Holze für den Waldeigner vortheilhafter ist, so verhält es sich doch in volkswirthschaflicher Hinsicht aner. Hier entscheidet nicht die Geldeinnahme des Einzelnen, sondern die Größe des Volkseinkommens, nach dem konkreten Werthe bemessen, und für diest ist der frühere Empfang einer Holzmasse, de rein- für allemal stattfindet, kein hinreichender Ersaß für den Nachtheil, daß fvrtwährend von gleicher Fläche eine geringere Holzernte gezogen wird.“Die geringere Holzernte auf gleicher Fläche als Folge der Berechtigungen ist für unsern Fall das Entscheidende. — v. Berg, S. 184: „Bei der Eigenthümlichkeit des Waldbaues, daß der gegenwärtige Besitzer in Bezug auf den Geldpunkt selten die Früchte seiner Anstrengungen und Opfer ernten kann, ist es ein sehr natürliches menschliches Gefühl, daß die Lust und Liebe zur Waldkultur geschwächt wird, wenn der Besitzer sich immer selbst sagen muß, daß er zum Theil nur für Andere (die Berechtigten) Mühe und Geld aufwende. Das wird aber noch vermehrt dadurch, daß die Berechtigten oft in ihrem einseitigen Interesse dem Waldbesitzer Hindernisse in den Weg legen, wenn er Verbesserungen anbringen will. Wie sehr das Gesammteinkommen des Velkes dadurch gefährdet wird, bedarf einer weitern Grörterung nicht.“

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  11. Roscher, Die Grundlagen der Nationalöknomie, 7. Auft., Stuttgart 1868, S. 449: „Als unproductive Konsumtion muß übrigens nicht blos jeder wirthschaftliche Verlust, jeder Aufwand zu schädlichem Zwecke, sondern auch jeder überslüssige Aufwand zu nützlichem Zwecke bezeichnet warden“— Nach Rentzsch ist „Verschwendung die unproductive Verwendung von Arbeit und Kapital.“

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  12. Ganer giebt Seite 407 ff. an: „Das Schaftholz enthält im Durchschnitt kaum ½ pCt. Aschenbestandtheile; aschenreicher ist das Astholz — und zwar um so meher, je jünger dasselbe ist, — und steigt der Gehalt bis zu 3 pSt. Und mehr. Von den gewöhnlichen mineralischen Nahrungsstoffen, Kali, Phosphorsöure, Kieselsäure, Kalkerde, Talkerde u., enthält z. B. Kiefern-Zweigholz drei- bis achtmal mehr als das Stammholz. Noch reicher ist die Rinde, namentlich in den obern Stammpartieen. Die größte Aschenmenge haben aber die Bläter und Nadeln; sie beträgt nach Stöckhardt beim Buchenlaub 7.12 pSt., bei den Kiefernnadeln 2.58 pSt., Fichtennadeln 7.13 pSt., Lärchenuadeln 9.50 pSt. U. Nach andern Untersuchungen ist im großen Durchschnitt der Aschengehalt der Kiefernnadeln kaum 2 pSt., der Fichten 4-5 pSt., der Tannennadeln ungefähr 4 pSt. Und jener von Buchenlaub 4-7 pSt. Immerhin besitzt sohin der Baum die ausgiebigste Aschenmenge in den Blättern und den jungen Zweigen. Da durch die Zersetzung des Humus die Aschenbestandtheile frei gegeben warden, so ist dadurch einer vollständigen Verarmung des Waldbodens vorgebeugt.“

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  13. Im Veranschlag für die XII. Finanzperiode ist der Raummeter Brennholz zu 2 Fl. 48 Kr. veranschlagt.

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  14. Diesem Verkauf eines Waldproduktes konnte bis jetzt nicht gesteuert warden, weil die Gericht immer freisprechende Urtheile erließen, due s fich um ein Fabrikat handle.

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  15. Ganer Seite 455.

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  16. Die Landwirthe und Chemiker geben den Werth der Waldstreu sehr verschieden an: Thär, Zierl und Veit geben keine Zahlen, Pabst, Kraus von einem Fünftel bis zu drei Fünfteln Strohwerth.

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  17. v. Berg sagt hierüber S. 229: „Im AUgemeinen muß man als Grundsatz aufstellen, daß die Waldstreubenutzung als Recht abgelöst warden muß, denn in den moisten Fällen ist der der forstliche Nachtheil größer als der landwirthschaftliche Vortheil.“ S. 230: „Uebrigens aber liegt es machrilich im Interesse beider Gewerbe, die Streugerechtsame abzulösen, denn die Erfahrung hat unwiderleglich gezeigt, daß dann der Zwang der Noth den landwirthschaftlichen Verbeserungengen bald Fingang verfchaffte, zum Bortheile der Landwirthe felbft.”— Dr. Pfeil ist zwarnicht für unbedingte Ablöfung, halt jedoch „das Streurecht für das allerverderblichfte Servitut und will esso eingeschränkt wiffen, datz die Holzerzeuging und die Fruchtbarkeit des Maldbodens nicht vermindert wird.“ Da jevoch über das Matz dieser Cinschränkung stets Streitigkeiten zwischen Belasteten und Berechtigten — Finschränkung und Ausdehnung stehen fich ftets entgegen — entftehen warden, so ist Ablösung nothwendig. Wenn Streuwerk als Ausnahme abgegeben werven kann oder mutz — wirkliche Rothiahre – so wird die Forstverwaltung dies auch nach der Ablösung thun und überhaupt die unschädlichen Formen der Streunutzung — Pfriemen, Schilf 2c. — Armen überlassen; der Berkauf oder die Abgaden um ggerunge Taren an die ärmere Klasse wird aber auch der doppelten Berschwendung vorbeugen. Diesen Weg hat die banerische Staatsforstverwaltung schon bisherüberall eingeschlagen, wo keine Berechtigungen eristiren. Dr. Albert sagt S. 132. „Rachdem die Ausübung des Rechstreurechtes jedenfalls die Holzproduktion beeinträchtigt und den Auffchwung der Landwirthschft hindert, in der Regel aber sogar mit der Devastation des Waldes auch die dieses Recht bei mehr entwickelter Kultur eines Bolkes, wo an den bereits mehr oder weniger beraubten Feld-und Waldboden immer mehr steigende Anforderungen gestellt warden, als eine große volkswirth-schaftliche Kalamitä, deren Beseitigung aus volkswirthschaftlichen Gründen in der Regel nur allmälig wird erfolgen dürfen.“ Deise allmälige Ablöfung fcheint bedenklich, denn sie verlängert nur zum Rachtheil beider Wirthschaften den krankhaften Zustand; die Eiterbeule ist längst zeitig, also das Messer. Für den Aebergang kann man Bestimmungen treffen, wie fie das neue württembergische Forstrechtsablöfungs-Gesetz hat; darüber spatter mehr. — Fs ist keine forstliche Frage in der Literatur so vielleitig und so wiederholt behandelt worden, wie die Streufage; die neuern Schriften in diefer Beziehung find; S. Fischbach, Oberforstrath, Die Beseitigung der Waldftrenuntzung, Franksurt, bei Sauerländer; Dr. H. Hanstein, Ueber die Bedeutung der Waldstreu für den Wald, Rechter in Darmstadt 1863

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  18. L. Heitz Die Waldstreufrage, Reustadt, Witter’s Buch handlung, 1866;

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  19. Dr. W. Bonhausen, Die Raubwirthschaft in den Waldungen, Sauerländer’s Berlag, 1867;

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  20. E. Ren, Die natürliche Bestimmung des Waldes und die Streunutzung, Dürkheim 1869;

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  21. Dr. Fr. Baur, Der Wald und seine Bodendecte, ein popular-wissenschaftlicher Bortrag, Stuttgart, bei Schweizerbart, 1869.

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  22. Auch Dr. Conzer, Der Einflutz des Waldes, Bortrag im Leipziger polhtechn. Berein, hat ein lesenswerthes Kapitel, Leipzig 1868.

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  23. Hundeshagen hat fowol in seiner Schrift: „Ueber Waldweide und Waldstreu,“ als auch in seiner „Encyclopädie der Forstwissenschaft“ die Waldweide sehr in Schutz genommen, jedoch darf nicht vergessen widen, datz die wirthschastlichen Berhältnisse damals — vor 40 und 50 Jahren — ganz andere waren; auch soll nicht bestritten warden, datz es Gegenden gibt, wo die Ausübung der Waldweide grötzere volkswirthschaftliche Bortheile als der Wald Schaden hat; für diese wenigen Fälle müssen eben Ausnahmsbestimmungen getroffen warden. Ebenso kann der Eintrieb von Schweinen unter Amständen nützlicher als schädlicher sein; aber darüber muß die Forstverwaltung entscheiden können; es muß also eine gestattete Nutzung und keine Berechtigung sein. — Berg nimmt die Waldweide unter gewissen Verchältnissen und Bedingungen ebenfalls in Schutz, verlangt aber „sichernde gesetzliche Vorschriften, dem jedesmaligen Forstbetriebe und den örtlichen Verhältnissen entsprechend erlassen.“ Gerade der Umstand aber, daß die Weide nur dann unschädlich ausgeübt warden kann, wenn dem Wirthschaftsbetriebe und den lokalen Verhältnissen entsprechende sichernde Bestimmungen getroffen warden, spricht für Ablösung, da ein Gesetz dergleichen spezielle Bestimmungen nie enthalten kann. — Auch Pfeil macht geltend, daß die Waldweide bald ganz vernichtend für den Wald warden, bald unschädlich ausgeübt warden, bald volkswirthschaftlich nachtheilig, bald nützlich sein kann; daß sie in einzelnen Fällen ablösbar sein muß, hält er für nicht bestreibar. — Albert meint, „daß die Waldweide unter gewissen Amständen so geregelt werden kann, daß die Erziehung regelmäßiger Bestände ermöglicht ist.“ Längere Wirksamkeit in der Praxris und in belasteten Revieren berichtigt sowol dergleichen Ansichten, sowie auch solche über die Unschädlichkeit der Weidenutzung, denn wenn es S. 130 seines Lehrbuches heißt: „Das Weiderecht, welches unter allen Umständen waldunschädlich ausgeübt werden kann,“ so steht dies doch mit den Thatsachen, welche in jedem mit dem Weiderecht belasteten Walde beobachtet werden können, in offenbarem Widerspruche. Auffallend ist, daß sämmtliche Schriftsteller es nicht hoch anschlagen, daß der Eigenthümer gerade durch die Weidenutzung vollständig gehinder ist — will er Entschädigungsklagen vorbeugen — von einer Betriebsart zur andern überzugehen. Da man nun aber annehmen muß, daß er in seinem eigenen Interesse immer zu einer intersivern, einträglichern Betriebsart übergeht, so ist dies doch auch ein nicht unbedeutender volkswirthschaftlicher Nachtheil.

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  24. Die Motive zu dent württembergischen Gesetzentwurse über Ablösung der Waldweide-, Waldgräserei- und Waldstreurechte besagen: „Die Berücksichtigung nicht blos der Waldweide-, sondern auch der Gräserei- und Streurechte erscheint sodann auch deshalb vollkommen angezeigt, weil sämmtliche drei Arten von Waldnutzngen unter sich und nach ihrer Wirkung auf die Holzerzeugung in engem Zusammenhange stehen. Die Beschränkung oder Aufgebung der einen dieser Nutzungen hat ein Bedürfniß nach Erweiterung der andern zur Folge, die Weide und Gräserei dienen zur Vermehrung der Futterstoffe, die Waldstreu aber zur Vermehrung der Streumittel für die landwirthschaftliche Rindvieh-, Pferde- und Schafhaltung. Ie mehr Futter vorhanden ist, um so eher kann das erzeugte Stroh zur Einstreu verwendet werden; je mehr es dagegen an Futterstoffen fehlt, in um so größerer Ausdehnung muß das Stroherzeugniß zur Fütterung aushelfen und um so mehr steigt in diesem Falle die Nachfrage nach Waldstreu. Aus dieser Wechselwirkung ergiebt sich, daß die genannten drei Arten von Autzungsrechten bei der Ablösung nicht getrennt werden können.

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  25. Dr. S. C. Roth Handbuch des Forstrechts 2c. München 1863 Seite 279.

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  26. Rau hält bei der richtigen Begrenzung eine Ablösung nicht für dringend und einen Zwang gegen die Berechtigten für bedenklich. Von Berg hält ebenfalls nur eine Unwandlung in einen gemessenen Holzbezug für nothwendig. Pfeil Seite 18: „das Recht, den vollen Bedarf an Bau-, Nutz- und Brennholz an eingeschlagenem Holze fordern zu Können, ist ebenfalls für den Belasteten, wie für den Staat, zu nachtheilig, um es bestehen zu lassen, daß das, was der Berechtigte als Bedarf ansieht, unbeschränkt auf Grund desselben von ihm verlangt werden kann 2c.“ — Nachdem Pfeil die jederzeitige Gixation für nothwendig erklärt hat, heißt es am Schlusse: „Eine gänzliche Aufhebung gegen Entschädigung wird aber stets vorzuziehen sein.“

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  27. Das preuß. Landrecht I. Th. § 231 ff. bestimmt, daß dieses Recht aufhört, wenn die bestimmte Holzart nicht mehr vorhanden ist, dagegen kann der Waldeigenthümer zur Wiederanpflanzung angehalten werden, und wenn er die Schuld am Verschwinden derselben trägt, ist er sogar verpflichtet, den Berechtigten so lange durch anderes Holz zu entschädigen, bis die bestimmte Holzart wieder nachgewachsen; nach § 239 hat der Waldeigenthümer aber auch das Recht, zu verlangen, daß ein mit der rechtmäßigen Benutzung im Verhältniß stehendes Holzdeputat festgesetzt werde. — Ueber die Unverträglichkeit dieses Rechtes mit jeder rationellen Forstwirthschaft, sowie über die volkswirthschaftlichen Nachtheile sind alle schon citirten Schriftseller so einig, daß sie unbedingte Ablösung verlangen; nur Albert hat auch hier eigenthümliche wirth- und volkswirthschaftliche Ansichten, wie z. B. Seite 158: „das Recht sowie die Berechtigung auf eine bestimmte Holzart braucht nicht abgelöst zu weden, da bei dem Uebergange zu einer werthvolleren Holz- und Betriebsart die nöthigenfalls zu erzwingende Fixirung und Umwandlung des bisherigen Holzbezuges des Berechtigten in ein äquivalentes, den künftigen Bestandsverhältnissen entsprechendes Bezugsquantum dem Interesse aller Betheiligten vollkommen Rechnung trägt.

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  28. Auch über die Nothwendigkeit der Ablösung dieses Rechtes sind die citirten Schriftsteller einig; Albert macht auch hier eine Ausnahme.

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  29. v. Berg und Pfeil erklären die Ablösung dieses Rechtes für durchaus nothwendig, während Albert S. 158 sagt: „Noch weniger ist es im Interesse des Staats gelegen, die Ablösung der Ast- und Oberholzgerechtsamen, des Rechtes aus Schnee- Duft- und Windbruchholz, des Lager- Lese- und Stockholzrechtes zu erzwingen, da eine solche Zwangsablösung in der Regel dem Waldeigenthümer, dem Berechtigten und dem öffentlichen Wohl gleich nachtheilig werden würde.“

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  30. v. Berg und Pfeil sind gegen Ablösung.

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Heiß, L. (1875). Natur und Entstehung der Nutzungsrechte (Servitute) in den Waldungen, deren Schädlichkeit in verschiedener Beziehung. In: Der Wald und die Gesetzgebung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94391-1_7

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