Zusammenfassung
Nach der Fassung dieser Frage ist anzunehmen, daß es sich nur um die Maßregeln handelt, welche der Staat in seiner Eigenschaft als Förderer der ganzen Landeskultur zu ergreifen hat, um die Privatforstwirthschaft zu heben, und um die Produktion auf die höchste Stufe zu bringen. — Es dürfte sich hier nur um ähnliche Maßnahmen handeln, wie sie der Staat in Anwendung bringt, um die Landwirthschaft zu fördern. Bevor man jedoch an die Beantwortung dieser Frage geht, ist das Objekt fest zu stellen, auf welches sich der Einfluß des Staates erstecken soll. Um dies begrenzen zu können, ist es nothwendig, kurz die schon so oft behandelte, aber noch in keinem Lande endgültig und zweckmäßig gelöste Frage zu berühren: Wie weit geht die Berechtigung und Verpflichtung des Staats in Beanfsichtigung der Privatwaldungen. Die Privatwaldungen nämlich welche in Folge gesetzlicher Bestimmungen beaufsichtigt warden müssen, weil deren Erhaltung zur Erreichung des Staatszweckes nothwendig ist, können hier ganz außer Frage bleiben, da theils ihre Behandlung eine andere, ganz dem Zwecke des Schutzwaldes gemäße sein muß, theils weil die Staatsgewalt den Besitzern solcher Waldungen gegenüber Zwangsmaßregeln haben muß, und sich hier nicht auf Belehrung, Unterstützung 2c. beschränken kann.
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Heiß, L. (1878). Wie weit soll sich der Einfluß des Staates auf die Bewirthschaftung der Privatwaldungen erstrecken. In: Die Art der Abfindung bei der Ablösung von Forstservituten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94390-4_3
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