Zusammenfassung
Die heutige Strafe1) ist rechtliehe Reaktion auf ein Delikt. Sie ist ein staatlicher verletzender Eingriff in Rechtsgüter eines Men-schen, der durch VerÜbung eines Deliktes den Anlaß dazu gegeben hat. In dieser Feststellung liegt noch keine abschließende Begründung des Strafbegriffs. Nur als Tatsachenfeststellung sollen auch die zunächstfolgenden einzelnen Erklärungen betrachtet werden:
-
1.
Jede Strafe stellt einen Eingriff in Rechtsgüter des Täters dar, in Leben, Freiheit, Vermögen, Ehre. Sie schädigt den Bestraften, schlägt Wunden. Strafe ist ihrem Wesen nach Zufügung eines Übels. Sie soll das auch sein. Ob sie sich in der Übelszufügung erschöpft und erschöpfen soll, ist eine andere Frage. Jedenfalls ist es eine schlimme Begriffsverfälschung, wenn man den Charakter der Strafe als einer Übelszufügung leugnet. Wer nicht damit einverstanden ist, daß einem Rechtsbrecher ein Leiden zugefügt wird, wer ihn nur heilen, ihm gar nur wohltun will, oder wer, wie die italienischen Positivisten, nur an die soziale Verteidïgung denkt, der darf nicht mehr von Strafe reden und muß sich für die Abschaffung des Strafrehts einsetzen. Er gelangt damit aber entweder zu sentimentaler Weichlichkeit oder auf Umwegen wierderum zur Härte, die, weil sie entgegen den im Volkelebendigen Anschauungen den Ausdruck „Strafe“ vermeidet, problematischer ist als die Strafe1).
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Literatur
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Hafter, E. (1926). Abgrenzungen. Grundzüge der Kriminalpolitik. In: Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94387-4_7
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