Zusammenfassung
Die besonders don Wirth immer wieder mit dem Begriff des Teilschutzes zusmmengebrachte unvollkommene Rachahmung bildet allerdings eine der größten Schwierigkeiten des Patenschutzes. Jhr wird auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts besondere Aufmerksamkeit gewidmet und die Jrage der unvollkommenen Rachahmung von der Jrage des Teilschutzes meift zutreffend geschieden. Jn der dielgenannten Entscheidung149 ) vom 9. Februar 1912 wird am Schluffe der Begründung noch hervorgehoben, datz die Einrichtung zum Löchen von Koks mit einfacher Stauwirkung im Gegensatz zur Hervorrufung eines Wasserfalls, bei welcher durch Schleppen der Koks auf dem wagerechten Teil der Rinne eine Stauung am Knie zum Zwecke einer vollftändigen Löschung herbeigeführt wird, eine unvollkommene Ausführung des dem Patent 89 774 zugrunde liegenden Erfindungsgedankens darstellt. Das Reichsgericht hat also ganz zutrefffend gewürdigt, datz es sich bei bem höheren Gtauens um eine Berwirklichungsform des Erfindungsgedankens mit vollkmmenerer Wirkung gehandelt hat. Das ift aber nicht so ohne weiteres in allen Fällen gleichbedeutend mit einer besseren Ausführungsform, wenn es fich zwar bei unvollkommener Wirkung oft genug um eine schlechtere Ausführungsform handeln mird. Hier setzen gerade die besonderen Schwierigkeiten der Beurteilung ein, bei denen man um Werturteile gar nich herumkommt, und wo dem ordentlichen Richter die hüchsten Lorbeeren erblühen können, wenn alle Borbedingungen eines dem Geift des Patentgesetzes entsprechenden und zugleich das allgemeine Rechtsbemußtsein befriedigenden Urteils vorliengen. Diese sind aber nicht gering.
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Häberlein, G.W. (1913). § 8. In: Bedeutung und Wesen des Patentanspruchs. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94385-0_8
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