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§ 6

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Zusammenfassung

Aus dem Gesichtspunkt, daß der Wille des Aumelders einer Gesamtkonstruktion auch aus die Crlangung von Schutz für die einzelnen Teile gerichtet gewesen sei, scheint das Reichs-gericht zu der Auschauung gekommen zu sein, daß das Patent fü die Gesamtkonstruktion auch die einzelnen Teile decke, soweit dieselben für sich als neue Erfindungen anzuerkennen seien, wie dies in der Entscheidung88) vom 18. Fanuar 1890 zum Ausdruck gebracht worden ift. Wie bereits oben betont, liegt von dieser Entscheidung nur ein ganz kurzer Auszug aus den Eründen vor. Dhne Renntnis der Entscheidungsgründe in ihrem ganzen Umfange und in ihrer Beziehung zum Tatbestande wird ein gewissenhafter Jünger der Rechtswissenschaft aber niemals soweigehende Schlüsse ziehen, wie es bezüglich dieser ist, Aus dem kurzen Auszuge, wie er im 9. Bande don bolze unter Nr. 95 gegeben ist, kann man nicht einmal erkennen, vb es sich um eine die Entscheidung tragende Feststellung vder aber etwa nur um eine Nebenbemerkung gehandelt hat Wer einen Auszug aus den Entscheidungsgründen unseres höchsten—benußt, um etwas zu beweisen, der bewwist nichts, sondern dersündigt sich an der Rechtswissenschaft89).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Häberlein, G.W. (1913). § 6. In: Bedeutung und Wesen des Patentanspruchs. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94385-0_6

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