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Zusammenfassung

Die Ersindung Selbst ist abstrakt; greifbar dagegen und daher als Rechtsobjekt in der Praxis verwendbar ist der Gegenstand der Erfindung, d. h. der Gegenstand, in dem sich die Ersindung äußert oder verkörpert. Das ist nun Keineswegs etwa nur das körperliche Substrat der Ersindung, Sondern die vom Ersinder gegebene Durchführungsform mit allen gleich-wertigen Ausführungsformen, aber wohlverstanden auch nur mit Solchen. Nur weil man dies nicht beachtet und überhaupt verkannt hat, daß der Gegenstand der Ersindung eine sehr viel weitergehende Bedeutung hat als die vom Patentsucher dargelegte Durchführungsform, Konnte man im laufe der Zeit zu dem folgenschweren Irrtum kommen, daß die Erfindung oder der Ersindungsgedanke durch das Patent geschützt warden sollte.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Häberlein, G.W. (1913). § 3. In: Bedeutung und Wesen des Patentanspruchs. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94385-0_3

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