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Zusammenfassung

Für Märkte — Markt hier im weitesten Sinne von regelmäßigen Zusammenkünften zu geschäftlichen Zwecken verstanden — kennt das deutsche Reichsrecht zwei Rechtsformen: den gemäß § 65 der Reichs-Gewerbeordnung behördlich festgesetzten Markt oder die behördlich festgesetzte Messe und die gemäß § 1 des Reichs-Börsengesetzes (RGBl 1908, S. 215) staatlich genehmigte Börse. Für den behördlich festgesetzten Markt enthält die GewO. selbst nur wenige, zumeist den Marktverkehr begünstigende Rechtssätze; in der Hauptsache läßt sie der lokalen Marktordnung als Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung freie Hand. Auch das Börs.G. hat nicht eine einheitliehe Organisation der Börsen für das Reich geschaffen, ja nicht einmal angestrebt. Auch hier wird die Individualität der einzelnen Börsen durch die für sie zu erlassende Börsenordnung bestimmt. Die für die Börse wenig günstigen Umstände, aus denen das Börs.G. herausgewachsen ist und die für die Tendenz des Gesetzes maßgebend waren, haben es jedoch mit sich gebracht, daß seine Normen, die die Börsen als Veranstaltungen von bestimmtem rechtlichem Gepräge betreffen, sehr weittragend und mannigfaltig sind. Dieses Recht der Börsen ist der Gegenstand des vorliegenden Buches.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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© 1932 Julius Springer in Berlin

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Göppert, H. (1932). Vorbemerkung. In: Das Recht der Börsen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94380-5_1

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