Zusammenfassung
Der Werber. Die erste Fühlungnahme zwischen der Versicherungsgesellschaft und der zu versichernden Person wird im allgemeinen durch den Werber erfolgen. Dieser, in mehr oder weniger lockerer Bindung zu der von ihm vertretenen Gesellschaft stehend, sucht auf Anordnung oder auf Grund eigener Initiative den vermutlich Versicherungswilligen zur Bearbeitung und zur Aushändigung des Aufnahmeantrags auf, um ihn, soweit erforderlich, bei der Abfassung dieses Antrags sachgemäß zu unterstützen. Die Frage, ob der Werber damit als Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft anzusehen ist, gleichgültig, ob er in festem Gehalt bei der Gesellschaft steht, auf Provision arbeitet oder gar nur im einzelnen Falle in seinem Bekanntenkreis als Gelegenheitswerber (Geschäftsführung ohne Auftrag ?) sich betätigt, ist umstritten. Prima facie wird der Rechtsschein, vom Antragsteller aus gesehen, für eine solche Annahme sprechen. Es ist dem zu Versichernden eine feinere Unterscheidung darüber nicht zuzumuten, ob und inwieweit der ihm gegenüber als Vertreter der Gesellschaft auftretende, mit den Antragsformularen der Gesellschaft ausgerüstete Werber in seinem Innenverhältnis zu der von ihm vertretenen Gesellschaft in engerem oder weiterem Zusammenhang, Auftrag und Abhängigkeitsverhältnis steht.
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Göbbels, H. (1940). Die Aufnahme in den Krankenversicherungsvertrag. In: Arzt und Private Krankenversicherung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94375-1_7
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