Zusammenfassung
Allgemeines. Dieser Güterstand ist einfacher als die andern. Die Frau behält ihr Vermögen und verwaltet und genießt es. Sie hat mit ihren Einkünften lediglich an die Kosten der Ehe beizutragen, und zwar in dem Maße, wie dies im Ehevertrag vorgesehen ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so geht ihre Beitragspflicht bis auf einen Drittel ihrer Einkünfte. Die Gütertrennung kommt in Frankreich nicht häufig vor.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Curti, A. (1934). Der Güterstand der Gütertrennung (régime de séparation de biens). In: Frankreichs Privat- und Handelsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94344-7_15
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