Zusammenfassung
Keine Gesellschaft (company), association oder partnership, welche aus mehr als 20 Personen besteht, darf für den Betrieb irgendwelchen Geschäftes (es handle sich denn um ein Bankgeschäft), das die Erzielung von Gewinnen durch sie oder durch die einzelnen Mitglieder zum Zwecke hat, gegründet werden, wenn sie nicht als company (Aktiengesellschaft) gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes eingetragen ist, oder gegründet wurde gestützt auf ein anderes Parlamentsgesetz oder auf königliche Verleihung durch „letters patent“, oder eine Gesellschaft ist, die an Bergwerken der Zinngruben beteiligt ist, und der Gerichtsbarkeit des Gerichts unterworfen ist, das für die Zinngruben Zuständigkeit hat.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Curti, A. (1929). Verschiedenes. In: Die Englische Aktien-Gesellschaft nach neuem Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94342-3_33
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