Zusammenfassung
Grund für gerichtliche Liquidation durch den High Court ist gegeben:
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a)
wenn die Gesellschaft zu diesem Zwecke einen Sonderbeschluß gefaßt hat;
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b)
wenn unterlassen wurde, den gesetzlich vorgeschriebenen Bericht bei Gründung der Gesellschaft, den Statutory Report (siehe oben S 47 und § 113) der Registerbehörde einzureichen oder die gesetzlich vorgeschriebene erste Generalversammlung, the statutory meeting, abzuhalten;
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c)
wenn die Gesellschaft ihre Geschäfte nicht innerhalb eines Jahres von ihrer Inkorporierung an beginnt, oder wenn sie ihre Geschäfte ein Jahr lang eingestellt hat;
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d)
wenn die Zahl der Aktionäre unter sieben geht, oder, im Falle der private company, unter zwei;
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e)
wenn die Gesellschaft nicht fähig ist, ihre Schulden zu bezahlen (inabilitv to pay debts);
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f)
wenn das Gericht findet, daß es gerecht und billig sei (just and equitable), daß die Gesellschaft liquidiert werde. Das ist z. B. der Fall, wenn der Zweck der Gesellschaft dahinfällt, oder wenn die Gesellschaft betrügerische Geschäfte macht, oder wenn die Weiterführung der Gesellschaft nur noch mit großem Risiko möglich ist und den Interessenten — Aktionären und Gläubigern — nicht mehr zugemutet werden kann.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Curti, A. (1929). Gerichtliche Liquidation; Winding-up by the Court. In: Die Englische Aktien-Gesellschaft nach neuem Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94342-3_14
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