Zusammenfassung
Jede Gesellschaft ist verpflichtet, in einem besonderen Teil des Mitgliederbuches ein „annual return“ zu führen, d. h. eine genaue Übersicht über alle wichtigen Vorgänge in bezug auf das Aktienkapital, die Mitglieder, Direktoren usw., und zwar wie dies im Musterformular des Anhanges VI dargestellt ist. Eine Abschrift des annual return muß innerhalb 28 Tagen seit der ersten oder einzigen Generalversammlung dem Registerführer für Gesellschaften eingereicht werden, mit der Unterschrift eines Direktors, des Geschäftsführers oder des Sekretärs versehen. Die Gesellschaft hat Einsichtnahme und Abschriften dieses annual return in gleicher Weise zu gewähren, wie dies in bezug auf das Mitgliederregister vorgeschrieben ist (§§ 110, 98).
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1929 Julius Springer in Berlin
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Curti, A. (1929). Annual Return. In: Die Englische Aktien-Gesellschaft nach neuem Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94342-3_10
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-94342-3_10
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