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Zusammenfassung

Durch das Institut der Treuhand ist es möglich, einer Person den vollen Genuß eines Vermögens zuzuhalten, ohne sie mit der Verwaltung und der damit verbundenen großen Verantwortung zu belasten. Diese Last und Verantwortung fällt vielmehr ganz auf den Verwalter des Treugutes, auf den Treuhänder, der während der Zeit seiner Amtsführung nicht nur Vertreter des Begünstigten, sondern sogar legal owner, Eigentümer nach Common Law ist, während der Begünstigte nur einen Anspruch am Treugut nach Equity und auf Erfüllung der Treuhand hat. Das englische Treuhandverhältnis ist wohl zu unterscheiden von der auf dem Kontinent von Banken, Treuhandinstituten und Einzelpersonen übernommenen Aufgabe, als „Treuhänder“ die Interessen einer oder mehrerer Personen in bezug auf ein bestimmtes Vermögensinteresse zu wahren. Wirtschaftlich mag in vielen Fällen Übereinstimmung herrschen, in bezug auf die rechtliche Seite besteht aber die größte Verschiedenheit. Es sei hier nur darauf hingewiesen, daß der englische „trustee“ Eigentümer des ihm anvertrauten Vermögens wird, und daß eine Verletzung seiner Pflichten schwere Strafen nach sich zieht. Während für den kontinentalen „Treuhänder“ keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, ist das Institut des englischen trust durch altes Herkommen, durch Richterspruch und durch Gesetze in bewundernswerter Weise in allen Einzelheiten geordnet. Der englische Treuhänder bietet dem Interessenten deshalb auch weit größere Sicherheit als der kontinentale Treuhänder.

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Litratur

  1. Seine Bureaux sind in King’s Way, London W. C. 2, und in Albebt Sqtjabe, Manchester. Gedruckte Auskunft über alle den Public Trustee betreffenden Fragen sind in King’s Way Zu erhalten.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Curti, A. (1927). Trust; Treuhand. In: Englands Privat- und Handelsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94339-3_43

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